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Editorial und Inhalt

ÖBl [2013] 6 (Seiten 241-288)

[EDITORIAL] von Gottfried Musger
Noch immer ein Höchstgericht?


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Noch immer ein Höchstgericht? ÖBl 2013/59

Als Helmut Gamerith Ende 1996 als Vizepräsident des OGH und Vorsitzender des Fachsenats für das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht in den Ruhestand trat, hatte der Beitritt zur EU auch in diesem Rechtsgebiet die Perspektiven verändert: Das nationale Recht stand, vor allem in den zunehmenden Fällen mit Auslandsbezug, am Prüfstand des Primärrechts; das Sekundärrecht erfasste immer weitere Bereiche.Das harmonisierte Markenrecht war in Kraft, die GemeinschaftsmarkenVO unmittelbar anwendbar, Richtlinien im Lauterkeits- und Urheberrecht und ihre nicht immer friktionsfreie Umsetzung bestanden oder sollten folgen.
 
Davon blieb auch die Rechtsprechung nicht unberührt. Der Blick nach Deutschland verlor an Bedeutung, jener nach Luxemburg rückte ins Zentrum. Auch der unmittelbare Dialog mit dem EuGH begann: Gleich dessen erste Antwort – auf die noch unter Gameriths Vorsitz gestellte Frage zur welt- oder bloß gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Markenrechts – hatte weitreichende Bedeutung (C-355/96, Silhouette). Und der Dialog blieb intensiv: Bis heute hat sich der OGH mehr als 25-mal mit wettbewerbs- oder immaterialgüterrechtlichen Fragen an den EuGH gewendet – öfter als in jedem anderen Rechtsgebiet.
 
Die Funktion des OGH hat sich seit dem Beitritt zur EU zweifellos gewandelt. Je weiter das Unionsrecht reicht, umso weniger hat er in den wirklich entscheidenden Fragen das letzte Wort. Diesem Bedeutungsverlust, den der OGH mit anderen Höchstgerichten im In- und Ausland teilt, stehen aber auch neue Aufgaben gegenüber. Einerseits hat er nationales Recht unangewendet zu lassen, wenn es mit vorrangigem Unionsrecht unvereinbar ist; das Schicksal des Zugabenverbots ist ein Beispiel dafür. Damit verschieben sich die Gewichte: nicht nur gegenüber dem Gesetzgeber, der Entscheidungen zur Nichtanwendbarkeit nationaler Bestimmungen nachvollziehen muss, sondern auch gegenüber dem VfGH, dessen Normenkontrollmonopol an Einzigartigkeit verliert. Andererseits gewinnt der OGH Einfluss über das nationale Recht hinaus. Er ist Teil eines Netzwerks europäischer Höchstgerichte, das maßgebend zur Weiterentwicklung des Unionsrechts beiträgt – auch und gerade im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht. Die letzten Antworten gibt dabei zwar der EuGH, die Bedeutung der jeweiligen Fragen darf aber nicht unterschätzt werden. Denn ohne sie bliebe der EuGH stumm, und ihre konkrete Formulierung bestimmt in hohem Maße die Richtung, in die er sich bewegt. Anders als in der europäischen Gesetzgebung gibt es dabei kein Machtgefälle: Ob eine Vorlage aus einem großen oder kleinen Mitgliedstaat kommt, spielt regelmäßig keine Rolle; entscheidend sind Gewicht und Begründung der Fragen.
 
Ist der OGH unter diesen Umständen noch immer ein Höchstgericht? Aus meiner Sicht zweifellos ja: Umfeld und Aufgaben haben sich geändert, die Verantwortung ist aber keinesfalls geringer geworden.
 
Gottfried Musger

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