Ein Beitrag von Sonja Dürager, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG
Vorbemerkung
Das Abgreifen von Links durch Aggregatoren, die den User direkt zu dem Inhalt der verlinkten Website führen, ist bereits nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-466/12, Svensson, unproblematisch. So weit so gut – was ist nun aber, wenn die Links zu Streams eines Radiosenders führen, vor die eine Werbung geschaltet ist und die daher vom Publikum gehört werden muss, bevor man zur tatsächlich angesteuerten Sendung gelangt? Der OGH hat diese Frage nunmehr geklärt und der Verlinkung zu solchen Inhalten einen Riegel vorgeschoben.
Der Rechtsstreit
Der OGH hatte am 23.2.2016 (4 Ob 249/15v) darüber zu entscheiden, ob die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios mit vorgeschalteter Werbung (sogenannte Preroll-Werbung) als konsenslose öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren sei und daher § 76a UrhG verletze. Die klagende Partei betreibt ein Privatradio, das sie auch im Internet im Wege des Streaming abrufbar macht. Bei Zugang zu diesen Streams über die Website oder die Apps der klagenden Partei erscheint zu Beginn des Streams ein Werbespot, wodurch sie Werbeeinnahmen erzielt. Die beklagte Partei stellte auf einer Internetplattform eine Vielzahl von Links zu Streams von Webradioanbietern – darunter denjenigen der klagenden Partei – zur Verfügung, welche die Nutzer durch Anklicken des Links ohne vorheriges Ablaufen der Preroll-Spots erreichen. Die klagende Partei begehrte mit ihrer Klage, der beklagten Partei zu untersagen, online abrufbare Radioprogramme über auf der Website der beklagten Partei gesetzte Links oder über die von ihr zur Verfügung gestellte Apps zeitgleich abrufbar zu machen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Webradio um eine Rundfunksendung im Sinne des § 76a UrhG handeln würde, und die Beklagte durch die Verlinkung in ihr Leistungsschutzrecht nach § 76a UrhG eingreifen würde. Der OGH gab der Klage mit der Maßgabe statt, dass das Verbot für Österreich insoweit gelte, wenn durch das Abrufbarmachen eine von der klagenden Partei auf der eigenen Website vor den Beginn des Abspielens dieser Rundfunkprogramme geschaltete Preroll-Werbung umgangen werde. Das Mehrbegehren auf ein sachlich und räumlich unbeschränktes Verbot des Verlinkens war hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung des EuGH
Zunächst hat der OGH geklärt, dass dann, wenn das Verlinken auf die Aufzeichnung einer Sendung in das Zurverfügungstellungsrecht eingreift, dasselbe auch für den Eingriff in das Senderecht durch die Verlinkung auf eine laufende Sendung gelten müsse. Das Gericht begründete dies damit, dass in § 76a Abs 1 UrhG dem Sendeunternehmer sowohl das Senderecht (§ 17 UrhG) als auch das Recht des Zurverfügungstellens (§ 18a UrhG) vorbehalten werden. Es würde daher offenbar vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass beide Nutzungsarten unter den unionsrechtlichen Begriff der öffentlichen Wiedergabe fallen, was zu einer Gleichbehandlung führen müsse. Wenn nun allerdings ein Senderecht des Sendeunternehmens festgeschrieben wird, muss dieses zwingend auch wie das Senderecht des Urhebers behandelt werden. Da letzteres wie das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG zu behandeln ist, gelangt man zu dem Ergebnis, dass das Weitersenden einer laufenden Sendung und das Zurverfügungstellen einer Aufzeichnung gleich auszulegen sind. Daraus folgerte der OGH, dass obgleich die Frage nach der Subsumption des Verlinkens auf eine laufende Sendung unter den Tatbestand des Sendens iSv § 76a UrhG, nicht unmittelbar unionsrechtlich determiniert ist, dennoch nach den Kriterien zu beurteilen wäre, die für das Verlinken als Akt der öffentlichen Wiedergabe iSv Artikel 3 Abs 1 InfoRL vom EuGH aufgestellt wurden. Das Verlinken auf die Streams könnte daher unter Umständen als Senden iSv § 76a Abs 1 UrhG angesehen werden.
In Hinblick darauf, dass die klagende Partei unter anderem behauptete, dass das nachträglich ausgesprochene Verbot hinsichtlich der Verlinkung auf ihre online abrufbaren Radioprogramme eine unzulässige Weitersendung begründen würde, konstatierte der OGH zunächst - in Wiederholung der Prinzipien aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-466/12, Svensson - dass ein solches Verbot irrelevant dafür sei, um eine Verlinkung als öffentliche Wiedergabe anzusehen. Die fehlende Zustimmung des Rechteinhabers bzw ein nachträglich ausgesprochenes Verlinkungsverbot auf der Website würden nicht genügen, um die notwendige Beschränkung des Benutzerkreises zu erreichen. So würde der EuGH darauf abstellen, ob durch die Verlinkung ein „neues Publikum“ erreicht wird, wobei er auf die faktische Zugänglichkeit der Inhalte anstellt, was er mit dem Hinweis auf „beschränkende Maßnahmen“ klarstellt. Andernfalls fiele jede Verlinkung unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe, nur weil der Rechteinhaber diese so wollte, wodurch allerdings das Kriterium des „neuen Publikums“ obsolet werden würde.
Die konkrete Ausgestaltung der Website bestand nun allerdings im Abspielen einer Preroll-Werbung vor Starten des Streams; der unmittelbare Zugriff auf die Streams war daher faktisch nicht möglich. Der OGH hielt diese Maßnahme einer solchen Maßnahme gleich, wodurch der Zugriff auf Inhalte nur Abonnenten vorbehalten wird, worauf der EuGH in Svensson verwies. So stünden sowohl beim von den Abonnenten gezahlten Entgelt als auch bei den Einnahmen über die mit den geschützten Inhalten verbundene Werbung die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers im Vordergrund. Die Umgehung dieser Maßnahme, wodurch die dem Benutzer auferlegten Bedingungen – nämlich die Werbung vor dem Genuss der Radiosendung zu ertragen – vereitelt würden, führte daher nach Meinung des OGH zur Unzulässigkeit der Verlinkung. Daran würde auch die theoretische Möglichkeit die URL des Streams in die Adressleiste des Browsers einzugeben, wodurch der Benutzer ebenso direkt auf den Content geleitet würde, nichts ändern.
Resümee
Seit der Entscheidung „123people“ war in Österreich klar, dass ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG eingreift (RIS-Justiz RS0127295). Der EuGH hat in der Entscheidung Svensson die konkrete Verwertungshandlung noch dahin konkretisiert, dass eine nach Art 3 Abs 1 InfoRL urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung erst dann vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken nicht frei zugänglich wären und sich durch die Verlinkung die Inhalte an ein neues Publikum richteten. Die „beschränkenden Maßnahmen“, auf die der EuGH in seiner Entscheidung abstellte, wurden hinsichtlich ihrer Qualität nicht näher konkretisiert. Verlangt werden kann wohl eine bestimmte Wirksamkeit der Maßnahme, keinesfalls aber sind diese mit den „wirksamen technischen Maßnahmen“ nach Artikel 6 Abs 3 der InfoRL gleichzusetzen.
Der OGH hat nun erstmalig eine Klarstellung dahin getroffen, wie eine solche Maßnahme auszusehen hat. Es muss danach zwar mehr als ein bloßes Verlinkungsverbot sein, aber weniger als eine technisch so effektive Maßnahme, dass dadurch nicht einmal mehr das direkte Erreichen des Inhalts durch Eingabe der URL in die Adresszeile des Browsers möglich ist. Letzteres kommt etwa – wie das wohl im konkret entschiedenen Fall war – dann vor, wenn der Werbespot nicht im Stream selbst eingebunden ist, sondern auf einem anderen Server liegt. Damit könnte aber jeder Deep-Link problematisch sein, weil es häufig so ist, dass die Werbung nicht automatisch mit dem Content mitgeliefert wird und nur auf der Startseite erscheint.
Sonja Dürager, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG
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