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EuGH C-298/17, 13.12.2018 - Must-Carry für Streaming-Anbieter?13.02.2019

Der EuGH wurde mit der Frage konfrontiert, ob ein Streaming-Anbieter als Unternehmen anzusehen ist, das "für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze" betreibt und damit die Universaldienst-RL anwendbar ist, oder wenn, dem nicht so ist, ob solchen Anbietern Must-Carry-Verpflichtungen auferlegt werden können.

Vorbemerkung

Der EuGH vertrat die Rechtsauffassung, dass diese zwar keine Kommunikationsnetzeanbieter wären, ihnen allerdings die Pflicht zur öffentlichen Ausstrahlung von Rundfunksendern im Live-Stream auferlegt werden kann.

Ausgangslage

Playmedia stellt einen kostenlosen Dienst zur Verfügung, über den via Internet live und ohne Abonnement Fernsehsendungen angeboten werden. Diese Gesellschaft bemühte sich bei der öffentlich-rechtlichen Fernsehgruppe France Télévisions um den Abschuss einer Vertriebsvereinbarung, was allerdings erfolglos blieb, weshalb Playmedia unter Berufung auf eine im französischen Gesetz über die Kommunikationsfreiheit vorgesehene Must-Carry-Regelung auf Abschluss eines Vertrages klagte; France Télévisions, die selbst auch eine Website für Echtzeitübertragungen ihrer Programme betreibt, klagte Playmedia im Rahmen einer Widerklage auf Verletzung ihrer verwandten Schutzrechte. Parallel zu diesem Verfahren hat Playmedia beim sogenannten Conseil d´ État (Staatsrat) die Duldung der Übertragung der Programm auf deren Website beantragt, welchem Antrag auch Folge gegeben wurde. Dagegen wendete sich France Télévisions, woraufhin der Staatsrat das Verfahren aussetzte und sich zur Klärung der Anwendbarkeit der Must-Carry Regelung mit Vorlagefragen zur Auslegung der Universaldienst-RL an den EuGH wendete.

Die erste Vorlagefrage war auf die Auslegung von Art 31 der Universaldienst-RL 2002/22 ("must carry") gerichtet, und zwar insbesondere darüber, ob ein Streaming-Anbieter als Unternehmen anzusehen ist, das "für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze" betreibt. Falls diese Frage verneint würde, lautete die zweite Vorlagefrage, ob diesem Anbieter trotzdem in nationalen Regelungen Must-carry-Verpflichtungen auferlegt werden können, und damit im Zusammenhang stehend, ob Programmanbieter auch verpflichtet werden können, die Verbreitung über Streaming (bei einer Must-carry-Verpflichtung) zu akzeptieren, soweit dieser Anbieter seine Programme selbst im Internet überträgt.

Zuletzt wird dann die Frage gestellt, ob im Sinne des Art 31 Abs 1 der Universaldienst-RL eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen müssen, und das insofern zu verstehen ist, dass die Fernsehprogramme als Livestream im Internet von allen Nutzern angesehen werden müssen, oder nur in Bezug auf Nutzer der Website des Streaming-Unternehmens.

Der EuGH hat die erste Frage klar verneint, und erklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, Live-Streaming von Fernsehprogrammen auf einer Website anzubieten, nicht unter die Definition der Universaldienst-RL fällt. Genauso eindeutig sah das auch Generalanwalt Szpunar gesehen (Schlussanträge vom 5.7.2018, Rs C-298/17), da solche Unternehmen Inhalte über solche Netze weiterleiten, und damit vielmehr selbst Nutzer und nicht Anbieter seien.

Die weiteren Vorlagefragen zu einer möglichen nationalen Regelung hat der EuGH wegen Unzulässigkeit mangels eines Anknüpfungspunktes bezüglich der Vorschriften der EU bei einem Rechtsstreit rein innerstaatlichen Charakters nicht beantwortet. Er hat jedoch eingangs der Beantwortung festgestellt, dass die Universaldienst-RL einer nationalen Regelung nicht entgegenstünde, und alle Regelungen unberührt lässt, welche die kulturelle und sprachliche Vielfalt fördern und die Wahrung pluralistischer Medien sicherstellen sollen. Die Antwort des EuGH war daher, dass ein Mitgliedstaat Unternehmen, die im Internet die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen anbieten, eine Übertragungspflicht auferlegen darf.

In Hinblick darauf, dass eine solche Regelung allerdings aus urheberrechtlicher Sicht eine besondere Relevanz hätte, weil die Fernsehveranstalter als Rechteinhaber dann mit einem eigenen Online-Angebot die Weiterverbreitung ihrer Programme durch andere Anbieter untersagen könnten, was bei der Regelung einer Übertragungspflicht zu berücksichtigen wäre, soll im Folgenden noch auf die Ausführungen von Generalanwalt Szpunar eingegangen werden, der die Fragestellung in diesem Licht näher analysierte.

Er geht zunächst darauf ein, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer Übertragungspflicht entgegensteht. Der Generalanwalt führt unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 13.12.2007, Rs C-250/06, aus, dass Übertragungspflichten notwendigerweise die Bedingungen für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt beschränken, was nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann. Da sowohl die Verbreitung als auch die Weiterverbreitung über Internet erfolgt, und damit ein Zuschauer, der Zugang zum Internet hat, in jedem Fall auf die Inhalte von France Télévisions zugreifen kann, liegt einmal prinzipiell kein zwingender Grund für die Auferlegung einer Übertragungspflicht vor. Und da eine Übertragungspflicht notwendigerweise in die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers bzw Verwertungsberechtigten eingreift, müsste die Verhältnismäßigkeit dafür nachgewiesen werden. Fest steht seiner Meinung nach, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 7.3.2017 in der Rs C-607/11, ITV Broadcasting ua, Streaming von Fernsehprogrammen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art 3 der Urheberrechts-RL gleichkommt. Demgegenüber stellt der Generalanwalt die Entscheidung des EuGH vom 16.3.2017,Rs C-138/16, AKM-Zürs.net, wonach die Übertragung geschützter Werke durch ein anderes Unternehmen als demjenigen, das die Erlaubnis zur ursprünglichen Wiedergabe erhalten hatte, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, wenn solche Werke für ein neues Publikum übertragen werden, dh ein Publikum, das von den betreffenden Rechteinhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde. Wenn allerdings die betreffenden Rechteinhaber bei Erteilung der Sendeerlaubnis davon Kenntnis haben, dass die Sendungen von allen im Inland befindlichen Personen empfangen werden können, kann das Publikum, für das die Werke verbreitet werden, nicht als neues Publikum angesehen werden. Der Generalanwalt hält dazu fest, dass es nach dieser Entscheidung wohl darauf ankommen würde, ob die fragliche Weiterverbreitung (durch andere technische Mittel, da das Streaming-Angebot von France Télévisions unabhängig von demjenigen von Playmedia sei) bei der Genehmigung berücksichtigt worden war, was bei France Télevisions offenbar aber nicht der Fall gewesen sei. In dem Sinn hat der Generalanwalt zur Entscheidung der Frage auch vorgeschlagen, dass es den Mitgliedstaaten frei stünde, eine Must-Carry-Verpflichtung zu regeln, diese jedoch eine Zustimmung der Rechteinhaber verlangen würde.

Resümee

Der EuGH hat die Fragen zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach einem Unternehmen, das ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen, im Internet die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen anbietet, eine Übertragungspflicht auferlegt wird, damit beantwortet, dass die Universaldienst-RL einer solchen Regelung nicht entgegen steht. Damit bleibt allerdings für die nationalen Gesetzgeber offen, unter welchen Anforderungen eine solche Regelung überhaupt zulässig sein könnte.

Sonja Dürager, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH

 

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