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Deutsche Kartellbehörde untersagt Facebook die Sammlung von Daten aus anderen Quellen10.04.2019

Das Bundeskartellamt in Bonn hat Facebook die Sammlung zusätzlicher Nutzerdaten aus Drittquellen wegen Missbrauchs von Marktmacht untersagt ( BKartA B6-22/16 vom 6.2.2019).

Facebook wurde mit Beschluss des Bundeskartellamts (BKartA) vom 6.2.2019, B6-22/16, auf der Grundlage des Verbots der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs 1 GWB (dt Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) untersagt, die Nutzung seines Dienstes gemäß Vertragsbedingungen davon abhängig zu machen, dass der Nutzer auch einer Sammlung und Verknüpfung seiner Daten von anderen Facebook-Diensten (wie Instagram und What´s App) sowie von weiteren Webseiten und Apps dritter Anbieter mit Facebook-Tools zustimmt.  

Nach Ansicht des Bundeskartellamts liege hier nicht nur eine Überschreitung datenschutzrechtlicher Grenzen vor (insbesondere sei keine wirksame und freiwillige Einwilligung in die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO gegeben), sondern – im Hinblick auf die dominierende Stellung von Facebook – auch eine kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweise. Facebook sei auf dem (nationalen) Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer klar marktbeherrschend, da es bei Gesamtbetrachtung aller Marktmachtfaktoren auf diesem Markt einen wettbewerblich nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum habe.

Die Verwendung und tatsächliche Durchführung der Facebook-Datenverarbeitungskonditionen, die eine Sammlung von nutzer- und gerätebezogenen Daten auch aus Quellen außerhalb von Facebook und ihre Zusammenführung mit Facebook-Daten erlaube, stellten eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung in Form des Konditionenmissbrauchs nach der Generalklausel des § 19 Abs 1 GWB dar. Unter Berücksichtigung der Wertungen des Datenschutzrechts nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handle es sich um unangemessene Konditionen zum Nachteil der privaten Nutzer und der Wettbewerber. Der festgestellte Verstoß gegen datenschutzrechtliche Wertungen sei Ausfluss der Marktmacht von Facebook. Auch bei grundsätzlicher Anerkennung der Effizienzen eines datengetriebenen Geschäftsmodells für die Verbraucher sei diese Datensammlung bzw -verarbeitung über das soziale Netzwerk hinaus als missbräuchlich zu bewerten.

Der Beschluss des Bundeskartellamts ist noch nicht rechtskräftig, weil Facebook dagegen eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingebracht hat.

Dr. Rainer Tahedl, Jurist, em. RA, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

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