Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Editorial und Inhalt

ÖBl [2021] 6 Seiten 241 - 288

[EDITORIAL] von Reinhard Hinger
"Fußnoten"


Inhalt [.pdf]

"Fußnoten"

1. Die „Österreichischen Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“ werden nicht zur freien Entnahme angeboten, und ihre Auflage bleibt hinter jener der Verschenkzeitungen zurück. Gelesen werden sie doch, auch die Fußnoten.

Im Heft 6/2020 erschien ein Beitrag über die Laiengerichtsbarkeit und die Senatszusammensetzung, dessen FN 22 (S 247) erläuterte, dass der BM für Justiz zum 1. 1. 2019 einzelne fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter für jeweils alle in Patentsachen zuständigen Gerichte bestellt hat (HG Wien, OLG Wien und OGH). Aufgegriffen wurde dies im Entwurf eines § 15 Abs 2 JN,[1] den das BMJ im Sommer 2021 verschickt hat: „Ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen darf nicht gleichzeitig für einen im Instanzenzug übergeordneten oder untergeordneten Gerichtshof bestellt sein.

Unter der Annahme, dass eine solche Regel – würde sie Gesetz – auf die in § 146 PatG erwähnten Personen anwendbar wäre, entstünde ein Problem.

Die Zivilverfahrensnovelle 2021 soll die ZPO an die Aktendigitalisierung anpassen, doch sie berührt im vorgeschlagenen § 7 Abs 3 JN[1] auch das Prinzip der festen Geschäftsverteilung: „Die für die jeweilige Rechtssache zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt.“ Hier ist eine Diskrepanz zu Art 87 Abs 3 B-VG zu befürchten, wonach „die Geschäfte auf die Richter des ordentlichen Gerichtes [...] im Voraus zu verteilen [sind]“, weil der Vorsitzende fallbezogen den „gesetzlichen Richter“ definieren würde.

Zivilprozessrechtlich sperrig erscheint auch der vorgeschlagene § 15 Abs 5 JN, wonach über Ablehnungen (wegen Befangenheit oder ihres Anscheins) der Vorsitzende des Senats entscheiden soll.

2. Das österreichische Vorabentscheidungsersuchen zur Frage „Speichermedienvergütung für die Cloud“[1] ist beim EuGH anhängig (C-433/ 20). Die SA des GA Gerard Hogan liegen vor.[2] Er meint – kurz zusammengefasst –, „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ umfasse auch die Cloud, doch sei von Privaten keine gesonderte Abgabe zu zahlen, sofern die für die Geräte und Medien bereits gezahlten Abgaben auch den durch eine Vervielfältigung verursachten Schaden widerspiegeln, was vermutet werden könne.

3. Der österreichische Weg, die RL 2019/790[1] und 2019/789[2] umzusetzen, ist im Entwurf der Urheberrechts-Novelle 2021 zu erkennen, der am 23. 9. 2021 versendet wurde. Die ÖBl werden dem Thema demnächst einen Schwerpunkt widmen.

Reinhard HInger

 


[1] RL (EU) 2019/790 v 17. 4. 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der RL 96/9/EG und 2001/29/EG, ABl L 2019/ 130, 92.

[2] RL (EU) 2019/789 v 17. 4. 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der RL 93/83/EWG, ABl L 2019/130, 82.



[1] OLG Wien, 33 R 50/20w, ECLI:AT:OLG0009:2020:03300R00050.20W.0907.000.

[2] ECLI:EU:C:2021:763, s dazu EU-Rechtsentwicklung, Pkt E. Urheberrecht, in diesem Heft Seite 258 (ÖBl 2021/86).



[1] Art 1 Z 2 ZVN 2021.



[1] Art 1 Z 4 Zivilverfahrensnovelle 2021 – ZVN 2021, 138/ME 27. GP, www.parlament.gv.at/ PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00138/index.shtml (Stand 25. 10. 2021).

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

19.04.2023
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar