Vorbemerkung
Die Handykamera führt dazu, dass Menschen immer und überall Fotos und Filme machen. In letzter Zeit auch vermehrt bei Polizeieinsätzen – und zwar aus unterschiedlichsten Motiven, wie Sensationslust, Beweissicherung, dem Aufdecken von Missständen oder schlicht zur Erinnerung. Schnell werden solche Videos von den Hobbyfilmemachern dann auch im Internet über Soziale Medien oder auf eigenen Blogs verbreitet. Vergessen wird dabei oft, dass der beim Einsatz gefilmte Polizist auch in seiner Eigenschaft als Exekutivorgan Persönlichkeitsrechte hat, und diese nicht dadurch verliert, dass er in Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt tätig wird. Der OGH hat am 27.6.2019 (6 Ob 6/19d) über einen solchen Eingriff in Persönlichkeitsrechte entschieden, und dabei zwischen der Aufnahme und der Veröffentlichung von Bildern unterschieden.
Der Verfahrensgang
Über einen Einzelunternehmer war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, und zur Eröffnung mit Anschlussexekution wurden vom Gerichtsvollzieher örtliche Polizeibeamte und Cobra-Beamte zur Unterstützung beigezogen. Während der Amtshandlung hat die Ehefrau des Unternehmers über seine Aufforderung den Einsatz gefilmt. Der Einsatzleiter hatte dies bemerkt und die Ehefrau darauf hingewiesen, dass sie zwar filmen dürfte, allerdings eine Veröffentlichung des Filmes unzulässig sei. Noch am Tag des Einsatzes wurde das Video auf der Plattform Youtube hochgeladen und war unbeschränkt abrufbar. Man erkannte darauf den Kläger, der – nachdem das Video noch für einen längeren Zeitraum verfügbar blieb – über einen Anwalt die Frau des Einzelunternehmers zur Unterlassung und Beseitigung aufforderte. In einem Antwortschreiben wurde unter anderem festgehalten, dass „Rechtsbrüche gegenüber lebenden Menschen online gestellt werden“; das Video wurde von Youtube gelöscht. In der in weiterer Folge eingebrachten Klage begehrte der Kläger, einerseits die Unterlassung der Anfertigung von Aufnahmen des Klägers, und andererseits die Unterlassung der Veröffentlichung von Videos und Bildern des Klägers vergleichbarer Art.
Der OGH hat zwischen den Verarbeitungstätigkeiten der Aufnahme und der Veröffentlichung differenziert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Aufnahme als solche – auch nur eines einzigen Bildes – bereits einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten gemäß § 16 ABGB bedeuten kann; auf die Absicht der Veröffentlichung käme es dabei nicht an. Der OGH hält damit an der bereits in der Entscheidung 6 Ob 256/12h eingenommenen Rechtsmeinung fest, wonach zwar § 78 UrhG keinen Schutz gegen die ungewollte Aufnahme von Bildern bieten würde, allerdings ein Schutz aus § 16 ABGB anerkannt werden könnte. Für den gegenständlichen Fall erkennt der OGH, dass der Abgebildete durch die Aufnahme nicht in der Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei, da diese Möglichkeiten aufgrund des Polizeieinsatzes ohnedies nur beschränkt gewesen wären. Er sei außerdem nicht bloßgestellt worden und auch nur in Ausübung seines Berufes gefilmt worden. In geschützte Interessen wäre daher nicht eingegriffen worden, zumal der Umstand, dass dem Kläger „möglicherweise unangenehm war, gefilmt zu werden“ kein solches sei. Der Beklagten wurde zugutegehalten, dass Zweck der Aufnahme die Dokumentation der Amtshandlung und nicht nur etwa die Belustigung war, und sie außerdem vom behamtshandelten Einzelunternehmer beauftragt worden war, der vom Polizeieinsatz selbst betroffen war. Der OGH konstatierte, dass die Staatsgewalt damit rechnen müsste, dass Zwangsgewalt dokumentiert würde.
Hingegen betrachtet der OGH die Veröffentlichung nach dem Maßstab des § 78 UrhG als rechtswidrig. Er beruft sich dabei auf die ständige Judikatur, und zwar im Wesentlichen darauf, dass der Abgebildete durch die Aufnahme nicht bloßgestellt werden muss, sondern bereits genügt, dass der Abgebildete der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird die Rechtsverletzung durch die Beigabe eines Bildes noch verschärft und eine Prangerwirkung erzielt, weil der Betroffene damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. Der Kläger war durch das Hochladen des Videos einer breiten Öffentlichkeit vorgeführt worden. Es bestünde außerdem die Besorgnis, dass das Video dazu dienen sollte die Staatsgewalt und damit auch den konkreten Polizisten herunterzumachen, weil der Einsatz selbst aufgrund der Beiziehung der Polizei samt der Spezialeinheit Cobra keineswegs eine reguläre Fahrnisexekution darstellen würde. Von der Beklagten könnte zur Rechtfertigung der Veröffentlichung auch kein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, was etwa das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wäre.
Gegen die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens war von der Beklagten auch noch vorgebracht worden, dass das Video nicht von ihr auf Youtube hochgeladen worden war. Dazu hielt der OGH – ebenfalls unter Berufung auf seine Vorjudikatur – fest, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Störer richten könnte, sondern auch gegen denjenigen, der durch seine Handlungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass ein Dritter die Störung begehen könnte (vgl std Rsp RIS-Justiz RS0011737), was auch für Ansprüche nach § 78 UrhG gelten würde. Die Beklagte habe die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern insoweit gehabt, als sie zB das Mobiltelefon nicht aus ihrer Gewahrsame geben hätte dürfen oder sicher versperrt verwahren hätte müssen, damit es zu keiner Veröffentlichung kommen könnte.
Zuletzt hat der OGH noch eine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt, bestätigt, weil durch die Aussage „Rechtsbrüche gegenüber lebenden Menschen online gestellt werden“ offenbar wurde, dass sich die Beklagte als zur Veröffentlichung berechtigt erachtete.
Resümee und Betrachtung unter datenschutzrechtlichen Aspekten
Der Kläger hat seine Ansprüche auf den Rechtsgrund des § 78 UrhG und § 16 ABGB, sowie § 22 Mediengesetz (der jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar war) gestützt. Er hat allerdings nicht eine Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzrechts releviert, was der OGH auch speziell erwähnt, jedoch darauf daher auch nicht eingegangen ist.
Angemerkt sei deshalb, dass zur Argumentation von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen theoretisch auch die Verletzung des Datenschutzrechts ins Treffen geführt werden könnte. So hatte der EuGH bereits im Februar 2019 die Gelegenheit, die Zulässigkeit von Aufnahmen über einen Polizeieinsatz und deren Veröffentlichung auf Youtube zu beurteilen (Rs C-345/17 – Buivids). Er hat zur Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf einen Polizeieinsatz (unter Berufung noch auf die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, DS-RL) konstatiert, dass es sich nicht um eine Verarbeitung betreffen die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates oder die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich handelt, auf den die Regelungen der DS-RL keine Anwendung finden würden[1]. Außerdem würde die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch nicht die Haushaltsausnahme erfüllen, da das Video ohne Zugangsbeschränkungen auf einer Website veröffentlicht wurde, wodurch die Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, was nicht mehr in den Bereich der ausschließlich privaten und familiären Tätigkeiten fällt.[2]
Der EuGH hat sich im weiteren damit auseinandergesetzt, ob die Aufzeichnung von Polizeibeamten auf Video während einer Amtshandlung und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken darstellen würde, und damit bestimmte Befreiungen und Ausnahmen aus der DS-RL auch auf Verarbeitungen durch private Personen anwendbar wären. Der EuGH judiziert dazu unter Berufung auf eine frühere Entscheidung, Rs C‑73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, dass die Ausnahmen aus der DS-RL nicht nur für Medienunternehmen[3], sondern für jeden gelten, der journalistisch tätig ist. „Journalistische Tätigkeiten“ sind solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel (egal ob zB Papier, Radiowellen oder Internet) auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die Aufzeichnung und Veröffentlichung auf der Plattform dürfe daher ausschließlich zum Ziel haben, solche Meinungen zu verbreiten, was das nationale Gericht zu prüfen habe. Der EuGH gab dabei zu bedenken, dass die Ausnahme aus der DS-RL nur angewendet werden dürfte, wenn sich diese als notwendig erweise, um die beiden konfligierenden Grundrechte, nämlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung miteinander in Einklang zu bringen. Hierfür wäre die Rechtsprechung des EGMR für die Zwecke der Abwägung der Interessen zwischen Art 8 und Art 10 EMRK relevant; Kriterien danach sind, ob der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit.
Diese Kriterien der Interessensabwägungsklausel sprechen dafür, dass dann, wenn eine Veröffentlichung nach § 78 Abs 1 UrhG zu unterlassen ist, mit guten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die Verarbeitung dann auch datenschutzrechtlich unzulässig wäre. Nicht erörtert werden soll an dieser Stelle die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Rechtsvorschriften (UrhG und DSGVO) zueinander stehen und insbesondere ob § 78 UrhG als lex specialis der Vorrang zu geben ist, wozu bislang vom OGH keine Entscheidung vorliegt.
von Sonja Dürager, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
[1] Vgl Art 2 Abs 2 lit d DSGVO: Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten …. d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
[2] Vgl Art 2 Abs 2 lit c DSGVO: Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
[3] Die DSB hat im Lichte der DSGVO und des § 12 DSG 2018 auch bereits entschieden, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken nicht nur Medienunternehmen vorbehalten ist und vielmehr und alleine der journalistische Verarbeitungszweck ausschlaggebend ist (vgl DSB 13.8.2018, DSB-D123.077/0003-DSB/ 2018).
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