Mit den mit Spannung erwarteten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wurde über Google eine Geldbuße von 2,4 Mrd EUR verhängt und Apple zur Rückzahlung einer „Steuerbeihilfe“ von 13 Mrd EUR verpflichtet.
EuGH 10.09.2024 - C-48/22 P – Google Shopping
Mit dem Urteil gegen Google bestätigte der EuGH eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2017, wonach Google seit 2008 seine marktbeherrschende Stellung auf dem Suchmaschinenmarkt dadurch missbraucht habe, dass sie ihren Preisvergleichsdienst gegenüber anderen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten begünstigt habe. So habe Google nicht dieselben Kriterien für die Präsentation der Ergebnisse angewandt und die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdienstes auf den Ergebnisseiten etwa in auffälliger Weise, mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen in speziellen „Boxen“ angezeigt, während die Ergebnisse der übrigen Preisvergleichsdienste nur in den allgemeinen Suchergebnissen in Form blauer Links erschienen. Zudem seien diese Ergebnisse von den Anpassungsalgorithmen herabgestuft worden.
Die Kommission verhängte wegen Missbrauchs einer marktbeherrschender Stellung nach Art 102 AEUV über Google eine Geldbuße über 2,4 Mrd EUR. Google brachte dagegen beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses bzw Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße ein, die von diesem jedoch abgewiesen wurde. Auch das daran anschließende Rechtsmittel von Google an den EuGH blieb erfolglos.
Der EuGH bestätigte die Verhängung dieser hohen Geldbuße im Wesentlichen mit der Begründung, dass das missbräuchliche Verhalten durch die Ausnutzung einer Hebelwirkung verwirklicht worden sei, die darin bestanden habe, dass Google seine beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für allgemeine Online-Suchdienste ausgenutzt habe, um sich Wettbewerbsvorteile auf dem nachgelagerten Markt der Preisvergleichsdienste zu verschaffen. Es kann zwar nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als die seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall war das in Rede stehende Verhalten mit der Hervorhebung der eigenen Ergebnisse und gleichzeitiger Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Betreiber in Anbetracht der Merkmale des vorgelagerten Marktes und der festgestellten spezifischen Umstände allerdings diskriminierend und entsprach nicht dem Leistungswettbewerb.
EuGH 10.9.2024 – C-465/20 P – Apple/Kommission/Irland
In dem Urteil des EuGH gegen Apple ging es um Steuervorteile, die dem US-amerikanischen Konzern von Irland von 1991 bis 2014 gewährt worden waren. Die Europäische Kommission beurteilte dies 2016 als unzulässige staatliche Beihilfen und ordnete die Rückzahlung von 13 Mrd EUR an Irland an. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärte den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei.
Der EuGH bestätigte mit der vorliegenden Entscheidung den Beschluss der Kommission. Diese habe entgegen der Meinung des EuG sehr wohl hinreichend nachgewiesen, dass die von Apple gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die damit außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von Apple in Irland seien nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten zu vergleichen, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von Apple, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften.
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