Vom 13. bis 18. Oktober 2011 fand das diesjährige ExCo Meeting & Forum der AIPPI in Hyderabad (Indien) statt, an welchem Mitglieder der österreichischen Landesgruppe, einschließlich vier Delegierter des Exekutivkomitees, teilnahmen.
Am 13. April 2011 hatte die österreichische Landesgruppe der AIPPI zu einer Diskussionsveranstaltung eingeladen, um sich der Bearbeitung der Länderberichte zu den Arbeitsfragen des AIPPI–ExCo‘s in Hyderabad zu widmen. Den zahlreich erschienenen AIPPI Mitgliedern wurden die von den jeweiligen internen Arbeitsgruppen erstellten Entwürfe der Länderberichte präsentiert. Die nachfolgenden Diskussionen konnten die Teilnehmer zum Erfahrungsaustausch nutzen, wobei schließlich eine akkordierte Version der einzelnen Länderberichte erarbeitet wurde.
In Hyderabad brachten sich die Delegierten bereits in den kleinen Arbeitsgruppenintensiv ein, in welchen auf Grundlage der Länderberichte Entwürfe zu den später gefassten Resolutionen ausgearbeitet wurden. Es wurden folgende Resolutionen verabschiedet.
1. Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz und erlaubte Benutzungsformen urheberrechtlich geschützter Werke in den Branchen der Hochtechnologie und der Digitaltechnologie (Q216B)
Die Arbeitsfrage Q216B hat verschiedene urheberrechtliche Themen behandelt, die durch die beim letztjährigen Kongresses in Paris verabschiedete Resolution Q216A nicht behandelt worden sind, nämlich die Haftung von Providern für nutzergenerierte Inhalte, die Haftung für das Verlinken von Inhalten insbesondere im Zusammenhang mit Suchmaschinen, die Haftung für die Erstellung von vorübergehenden bzw. kurzzeitigen Kopien sowie die Beschränkung des Urheberrechtsschutzes im Zusammenhang mit privaten Kopien.
Nach lebhaften Diskussionen konnte eine Resolution verabschiedet werden, wonach es im Zusammenhang mit der Frage der Haftung von Providern für nutzergenerierte Inhalte z.B. auf YouTube, MySpace und Facebook im Allgemeinen keine Verpflichtung für den Provider geben soll, rechtsverletzende Aktivitäten zu überwachen. Wenn der Rechteinhaber aber prima facie Nachweise für das Vorliegen einer Rechtsverletzung beibringt, soll den Provider eine angemesse Verpflichtung treffen, die betreffenden Inhalte zu entfernen und ein Wiederhochladen derselben zu unterbinden, andernfalls der Provider für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Weiters soll das Verlinken von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet als solches nicht als Vervielfältigung betrachtet werden. Die Erstellung von temporären Kopien durch Computerprogramme soll gestattet sein, sofern dies für die rechtmäßige Verwendung des Computerprogramms erforderlich ist.
2. Die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit (Q217)
Die AIPPI befasste sich mit der erfinderischen Tätigkeit bereits während des letztjährigen Kongresses in Paris, wo als Frage Q213 die Definition des Durchschnittsfachmanns untersucht wurde. Die Frage Q217 untersucht nun die größere und wesentlichere Frage der Kriterien für die erfinderische Tätigkeit bzw. das Nicht-Naheliegen.
Im Zuge der Diskussionen in der Arbeitsgruppe zeigte sich, dass die Landesgruppen miteinander übereinstimmen, dass eine Harmonisierung der Definition und der Kriterien für die erfinderische Tätigkeit wünschenswert wäre. In Bezug auf die Definition der erfinderischen Tätigkeit gab es dabei einen relativ großen Grad an Gemeinsamkeit unter den Gruppen. Es herrschte aber eine beträchtliche Divergenz unter den Gruppen darin, wie die Definition in der Praxis angewendet werden soll. Die Landesgruppen konnten im Wesentlichen in zwei Gruppen eingeteilt werden: solche, die den Aufgabe-Lösungs-Ansatz anwenden und solche, die einen allgemeinen Ansatz verfolgen.
Es ist bemerkenswert, dass trotz der genannten Divergenzen eine relativ konkrete Resolution beschlossen werden konnte. Demnach sollte eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend („nicht naheliegend“) erachtet werden, wenn sie als Ganzes angesichts der Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung und dem Stand der Technik für einen Fachmann am Anmelde- oder Prioritätstag nicht naheliegend gewesen wäre. Die Definition der erfinderischen Tätigkeit sollte in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einer Rechtsordnung einheitlich angewendet werden.
Weiters wurde festgehalten, dass der folgende Rahmen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nützlich ist: a) Ermittle unter Berücksichtigung des Wesens der Erfindung den relevanten Stand der Technik; b) Ermittle den Unterschied oder die Unterschiede, durch den bzw. die sich die beanspruchte Erfindung vom relevanten Stand der Technik unterscheidet; c) Untersuche, ob es für einen Fachmann naheliegend gewesen wäre, den Stand der Technik abzuändern, um die Erfindung als Ganzes zu erhalten, und zwar auf Grundlage von Faktoren, wie zum Beispiel, aber ohne darauf beschränkt zu sein, das übliche Allgemeinwissen, Offenbarungen im Stand der Technik, das zu lösende technische Problem und/oder technische Wirkungen.
3. Das Erfordernis der rechtserhaltenden Benutzung von Marken (Q218)
Die von der AIPPI beschlossene Resolution bestätigt, dass eine eingetragene Marke nach einer angemessenen Schonfrist einer bestimmten Benutzung bedarf, um weiterhin Schutz zu genießen. Es herrschte Einigkeit, dass hierbei nur eine markenmäßige Benutzung berücksichtigt werden soll. Allerdings gab es heftige Diskussionen, wann eine Benutzung als markenmäßige Benutzung betrachtet werden kann. Die Resolution legt fest, dass die Frage der markenmäßigen Benutzung von der Auffassung des mit der Marke konfrontierten Publikums abhängt.
Die Resolution folgt in den meisten Punkten der europäischen Praxis einschließlich der einschlägigen EuGH Judikatur. Bezüglich der Benutzungsschonfrist konnte man sich darauf einigen, dass diese mindestens drei Jahre, aber nicht länger als 5 Jahre betragen soll. Die (Wieder)Aufnahme der Benutzung der Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist soll eine zwischenzeitlich eingetretene Angreifbarkeit der Marke heilen.
4. Unterlassungsansprüche in Fällen der Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums (Q219)
Die Möglichkeit des Erlasses gerichtlicher Unterlassungsverfügungen ist für den Schutz des geistigen Eigentums fundamental. Dieser Grundsatz wurde nach lebhaften Diskussionen durch die Resolution Q219 im Wesentlichen bestätigt. Dementsprechend hält die Resolution fest, dass Rechteinhaber Unterlassungsansprüche haben, wenn eine Rechtsverletzung und die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts festgestellt werden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz sollte nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn eine Unterlassungsverfügung unangemessen wäre, z.B. im Zusammenhang mit der Volksgesundheit oder der öffentliche Sicherheit oder bei einem Rechtsmissbrauch.
Weiters bestand Einigkeit dahingehend, dass es den Gerichten gestattet sein soll, die Erteilung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Zudem wurden die Arbeitsfragen für den nächstjährige Weltkongress bestimmt:
Interessenten, die sich an der Bearbeitung der Arbeitsfragen beteiligen oder sich anderweitig einbringen möchten, sind herzlich eingeladen, sich an einen der Verfasser zu wenden.
Der nächste Weltkongress wird von 20. bis 24. Oktober 2012 in Seoul (Korea) stattfinden.
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