Das ÖBl-Seminar am 9.4.2025 bot den Teilnehmern wieder einen praxisorientierten Überblick über die jüngsten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Der große Saal der Wirtschaftskammer Österreich war bis auf den letzten Platz gefüllt. Veranstaltet wurde das Seminar von der ÖV in Zusammenarbeit mit der Rechtsakademie MANZ.
Seit über 30 Jahren fest etabliert
Fast drei Jahrzehnte unter der Tagungsleitung und Moderation seines „Erfinders“ und Initiators Hon.-Prof. Dr. Guido Kucsko hat sich das ÖBl-Seminar längst zu einer „Institution“ entwickelt. Die bereits zum 31. Mal abgehaltene Tagung fand im Julius-Raab-Saal der WKO in der Wiedner Hauptstraße statt, wo sich über 160 Teilnehmer eingefunden hatten.
Die Veranstaltung konnte wieder mit einem attraktiven Programm zum Lauterkeits-, Marken-, Muster-, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) aufwarten. Schon zum dritten Mal unter der Leitung und Moderation von RA Dr. Christian Schumacher und ÖV-Generalsekretär Mag. Hannes Seidelberger informierten führende Experten aus allen Bereichen (Justiz, Wissenschaft, Verwaltung, Wirtschaft, Patentanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft) einen ganzen Tag lang umfassend über die aktuelle Rechtsentwicklung und Judikatur.
Die Veranstaltung
Nach der Begrüßung der Referenten und Teilnehmer durch die Tagungsleiter wurde das Seminar mit einem kompakten Einleitungsreferat von Dr. Stefan Harasek, Präsident des Österreichischen Patentamts (ÖPA), eröffnet. Der Leiter des ÖPA berichtete von der im November 2024 im Wien Museum abgehaltenen, großen Fachkonferenz „IP (Intellectual Property) für die grüne und digitale Wende", zu der das Patentamt anlässlich seines 125-jährigen Bestehens zahlreiche Gäste aus dem In- und Ausland eingeladen hatte. Die aus 27 Staaten angereisten Teilnehmer waren sich einig, dass das IP-Recht wesentlich zum Gelingen der grünen und digitalen Transformation beitragen könne. Die weiteren, in dieser Keynote von Dr. Harasek angesprochenen Themen betrafen die neue elektronische Aktenführung des ÖPA, die Möglichkeit zur Online-Akteneinsicht und wurde weiters über die Zahl der Anmeldungen berichtet, die 2024 gegenüber 2023 um 8 % zurückgegangen sei. Die Entwicklungen im Bereich des Einheitspatents seien insgesamt positiv zu bewerten und finde hier insbesondere zwischen der EUIPO, dem UPC und den nationalen Patentämtern ein konstruktiver Informationsaustausch statt.
Im Anschluss daran wurden die Themenblöcke zum Patentrecht und zum Kartellrecht im Rahmen einer Parallelsession in zwei getrennten Sälen präsentiert.
Die neuesten Entwicklungen und die jüngste Rechtsprechung im PATENTRECHT wurden wieder von Dr. Daniel Alge, Patentanwalt und Präsident der Patentanwaltskammer, Dr. Walter Schober,Vorsitzender Richter der Lokalkammer Wien des UPC und Mitglied des auf Patentsachen spezialisierten Senats des OLG Wien, und Patentanwalt Dr. Rainer Beetz referiert.
Dr. Alge berichtete, dass der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu standardessenziellen Patenten vermutlich nicht weiterverfolgt wird. Hinsichtlich des Verordnungsvorschlags zu ergänzenden Schutzzertifikaten mit einheitlicher Wirkung ist nach wie vor strittig, welche Behörde für die Erteilung zuständig sein wird und ob ein Rechtszug zum UPC zulässig wäre. Im Rechtsprechungsteil wurde darauf hingewiesen, dass die Zahl der nationalen Entscheidungen nochmals stark zurückgegangen ist und vom OLG im Berichtszeitraum nur eine einzige Entscheidung ergangen ist. Der UPC hat hingegen in den knapp zwei Jahren seit seinem Start bereits mehr als 800 Entscheidungen und Anordnungen veröffentlicht und sind die Fallzahlen dort weiterhin steigend. Dabei sticht insbesondere die Lokalkammer München hervor, welche ungefähr ein Drittel aller Fälle entscheidet.
Dr. Walter Schober konnte im Detail über die erste Entscheidung der Lokalkammer Wien berichten, die allerdings aufgrund eines Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist. Weiters informierte er über die Anfallsentwicklung (Verfahrensanfall) beim UPC im vergangenen Jahr und erläuterte insbesondere die Voraussetzungen für den Erlass von einstweiligen Verfügungen sowie sog. Anti-Suit Injunctions durch den UPC.
Dr. Rainer Beetz präsentierte den Teilnehmern einen kompakten Überblick über die Entscheidungen des UPC-Berufungsgerichts, insbesondere zur Auslegung des Schutzbereichs. Zudem erörterte er die erste UPC-Entscheidung zur patentrechtlichen Äquivalenz und legte dar, dass die erstinstanzlichen Kammern bisher keinen einheitlichen Test für die Prüfung erfinderischer Tätigkeit anwenden, wobei sich allerdings eine gewisse Tendenz zur Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zeige.
Im gleichzeitig stattfindenden Block zum WETTBEWERBSRECHT (KARTELLRECHT) referierte zunächst Bundeskartellanwalt Mag. Heinz Ludwig Majer über die jüngste OGH-Judikatur im Wettbewerbsrecht. Die dabei präsentierten Entscheidungen betrafen vor allem Zusammenschluss-Tatbestände (wie die topaktuelle, erste Entscheidung zur Transaktionswert-Schwelle), die Bemessung von Geldbußen bei verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses (wo der OGH zuletzt eine Geldbuße von € 70 Mio verhängt hat) und das Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“). Ergänzt wurde die Erörterung der sich hier stellenden Fragen durch einen Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien betreffend die Wirkung von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen, wo es bereits Schlussanträge des Generalanwalts gibt.
Zentraler Gegenstand des darauffolgenden Referats von Rechtsanwalt Hon.-Prof. MMag. Dr. Hanno Wollmann war die aktuelle Judikatur des EuGH, wo zuletzt Art 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) immer stärker in den Vordergrund gerückt ist. Dabei ging es etwa um die Weigerung von Google, die Interoperabilität ihres Android Auto-Systems mit einer App für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen oder die Behinderung von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen. Die vom EuGH geprüften Kartellfälle betrafen unter anderem Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Hotelbetreibern und Buchungsplattformen, Absprachen im Bereich von Sportverbänden sowie wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Verträgen zwischen einem Auto-Generalimporteur und Kfz-Händlern. Weitere Verfahren betrafen insbesondere prozessuale Fragen bei Schadenersatzklagen. Vor dem Hintergrund, dass es in Österreich keine „Fristenregelung“ für Ermittlungen der BWB gibt, sei besonders die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Caronte & Tourist interessant, wonach die Festlegung angemessener Verfahrensfristen für die Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und sowohl im Interesse der betroffenen Unternehmen als auch im Interesse der Behörden liege.
Der daran anschließende Teil war dem LAUTERKEITSRECHT gewidmet. Hier informierte zunächst die Leiterin der Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht des BMWET, MMag. Erika Ummenberger-Zierler, wieder über die aktuelle nationale und europäische Rechtsentwicklung. So liegt für die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (ECGT) bereits ein interner Umsetzungsentwurf vor, wobei diese und andere rechtliche Initiativen der Europäischen Kommission nicht zuletzt wegen mancher Doppelgleisigkeiten und überbordender Regulierung zunehmend eine Herausforderung darstellen. Es sei daher zu begrüßen, dass die Kommissionspräsidentin nunmehr in Mission Letters an die Kommissare Vorgaben zur Vereinfachung von Rechtstexten formuliert hat, die auch Überschneidungen und Widersprüche beseitigen soll, ohne die bestehenden hohen Standards aufzuweichen. Auch das neue Regierungsprogramm für Österreich sieht einen Regulierungsabbau vor und soll danach Konsumentenschutz ohne unnötige Bürokratie und durch Förderung des fairen Wettbewerbs im Gleichklang mit EU-Recht erfolgen. Zahlreiche weitere Informationen zur aktuellen europäischen Rechtsentwicklung in diesem Bereich samt Übersichtsgrafiken finden sich in der von MMag. Ummenberger-Zierler bereitgestellten, 50 Seiten umfassenden Seminarunterlage.
Nachfolgend präsentierte Mag. Hannes Seidelberger, Generalsekretär der ÖV und Geschäftsführer des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, den Teilnehmern wieder interessante Fälle aus der jüngsten lauterkeitsrechtlichen Judikatur des EuGH. Nach einen kurzen informativen Blick auf die Fallzahlen und die Herkunft der Vorabentscheidungsersuchen (Deutschland liegt hier klar voran) sowie einer kompakten Analyse der Rechtsprechung zur UGP-Richtlinie wurden hier Entscheidungen zu den verschiedensten, lauterkeitsrechtlich relevanten Themen präsentiert. Dabei spannte sich der Bogen von Fragen zu möglichen unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Kreditverträgen und Framing-Praktiken über den Begriff des Durchschnittsverbrauchers bis zur Frage der Zulässigkeit einer nationalen Fallfrist von 90 Tagen zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens. Einen besonderen „Knaller“ konnte Mag. Seidelberger mit der ersten Entscheidung des EuGH zum neuen Art 6a PreisangabenRL präsentieren, in welcher der EuGH klargestellt hat, dass eine Preisermäßigung im Sinne dieser Bestimmung immer auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angewandt hat.
Die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Lauterkeitsrecht wurde in diesem Jahr von Mag. Sabine Istjan, LL.M., Hofrätin des 4. Senats des OGH, präsentiert. Anhand der in zwei Teile gegliederten Fallübersicht informierte sie zunächst über die jüngste Judikatur des Höchstgerichts zu UWG-Tatbeständen wie Irreführung (Bio-Limo: Irreführung trotz richtiger Zutatenkennzeichnung, „Smartphones um 0 Euro“, falsche Rücktrittsbelehrung bei Maturareisen, Online-Musterbuch für AGB), Herabsetzung eines Unternehmens (Schutzrechtsverwarnung, behaupteter Patenteingriff) und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (zur Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen). Bei den im zweiten Teil des Referats erläuterten Entscheidungen betreffend Rechtsfolgen bei UWG-Verletzungen ging es insbesondere um Fragen im Zusammenhang mit Urteilsveröffentlichungen (Medieninhaber, Kontrahierungszwang), mit Ansprüchen auf Widerruf (das Begehren muss konkrete Adressaten bzw Veröffentlichungsmedien nennen) sowie mit Beseitigungsansprüchen (betreffend einen lauterkeitsrechtlichen „Folgenbeseitigungsanspruch“ zugunsten von Verbrauchern).
Im folgenden Abschnitt zum MARKENRECHT befassten sich die dazu referierenden Experten wieder ausführlich mit der Entwicklung der Rechtsprechung der österreichischen und europäischen Instanzen. RA Dr. Christian Schumacher berichtete von der im letzten Jahr durchaus überschaubaren EuGH-Judikatur, wobei hier Entscheidungen zu geographischen Angaben sowie zur Prüfungsreihenfolge von markenrechtlichen Schutzhindernissen im Mittelpunkt standen. Die derzeit anhängigen Vorabentscheidungsverfahren betreffen sehr interessante Themen, wobei zu drei Verfahren bereits Schlussanträge der Generalanwälte vorliegen. Man könne auf die bald zu erwartenden Entscheidungen gespannt sein, wie etwa zum Verfallsgrund der irreführenden Markenbenutzung, wo es bereits eine Entscheidung des OGH in einem Widerklageverfahren gegen eine Unionmarke gab (OGH 4 Ob 221/20h, Pauscha Austria - since 1875).
Dr. Reinhard Hinger, bis vor kurzem Vorsitzender des für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des ÖPA zuständigen Senats des OLG Wien und nunmehr im Ruhestand, referierte über die Entscheidungen des OLG Wien zum Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft, zur Verwechslungsgefahr und zum Verfall wegen Nichtbenützung. Weitere Entscheidungen des OLG Wien betrafen die Berechnung der Höhe des doppelten, angemessenen Entgelts bei einer Markenrechtsverletzung sowie mehrere verfahrensrechtliche Spezialprobleme zur Beglaubigung der Unterschrift bei der Markenübertragung, zur Zustellung und zur Frage, ob die Löschung der eigenen Marke im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens geltend gemacht werden kann.
Im anschließenden Referat behandelte Dr. Erich Schwarzenbacher, Präsident des 4. Senats des OGH, die markenrechtlichen Entscheidungen des OGH. So stellte sich die Frage der Unterscheidungskraft im Berichtszeitraum etwa auch in Zusammenhang mit einer Formmarke (Form einer On-Body-Unit zur kontinuierlichen Blutzuckerüberwachung) und wurde in einem anderen Fall entschieden, dass der gemeinsame Markenbestandteil bella bei den sich entgegenstehenden Wortbildmarken bella casa und bella home aufgrund der geringen Unterscheidungskraft der klägerischen Marke und der bestehenden Unterschiede in Bild und Klang keine Verwechslungsgefahr begründe. Dr. Schwarzenbacher beendete sein Referat mit einem Blick auf mehrere namensrechtliche Entscheidungen, wie etwa der zu dem bekannten Fall der von einem satirischen Medium als solche der FPÖ ausgegebenen Wirtshausbriefe.
Wie in den letzten Jahren wählte Mag. Christoph Bartos, Mitglied der Beschwerdekammern des EUIPO in Alicante, für sein Referat "Was gibt es Neues in Alicante?" aus den zahlreichen (auch im Skriptum dokumentierten) Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO wieder einige instruktive Fälle aus, um diese näher zu betrachten. So gab es im Berichtszeitraum insbesondere zwei Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer zum Schutzausschlussgrund des Verstoßes gegen die guten Sitten und ergingen weitere interessante Entscheidungen zur Unterscheidungskraft von Positionsmarken, zur Verwechslungsgefahr (auch zB betreffend Einbuchstaben-Marken), zum Schutz bekannter Marken, zu geografischen Herkunftsangaben sowie zum Nachweis der ernsthaften Markenbenutzung. Außerdem wies Mag. Bartos noch auf die Rechercheberichte zur Rechtsprechung der Beschwerdekammern hin, die auf der Website des EUIPO abrufbar sind.
Zum DESIGNRECHT konnte Rechtsanwältin Birgit Kappeler-Hirsch, LL.M., LL.B., von der kürzlich in Kraft getretenen Reform des EU-Designrechts berichten. Vom OGH gab es im vergangenen Jahr nur eine einzige Entscheidung, die zudem das Designrecht nur am Rande (im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Schutzrechtsverwarnung) behandelte. Demgegenüber gab es eine Vielzahl von Entscheidungen des EuG, wo es insbesondere um Fragen der Wiedergabe von Designs, der technischen Bedingtheit, der Offenbarung sowie um die Beurteilung der Eigenart ging. Auch beim EuGH sind mehrere Vorabentscheidungsverfahren anhängig, die zu überraschenden Ergebnissen führen könnten.
Der Teil zum URHEBERRECHT wurde von den Referenten mit der Mitteilung eröffnet, dass zurzeit weder auf völker- bzw unionsrechtlicher noch auf österreichischer Ebene berichtenswerte Entwicklungen der Gesetzgebung abzusehen seien. Wie jedes Jahr präsentierten Assoz.-Prof. Dr. Manfred Büchele vom Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck und Dr. Christian Handig von der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam die neueste österreichische Judikatur und die jüngste europäische Rechtsprechung zum Urheberrecht. Die Erläuterung der Entscheidungen des OGH, zB zum mangelnden Werkcharakter des Designs eines Messestandes, wurden durch ein Follow-up zu den schon aus den Vorjahren bekannten Fällen betreffend einen Online-Recorder und das Leistungsschutzrecht an einem sog Reproduktionsfoto ergänzt. Dabei sei das Zitatrecht nicht nur im letzteren Fall maßgeblich gewesen, sondern auch im Zusammenhang mit einem Screenshot, der unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht worden war. Eingegangen wurde zudem auf eine Entscheidung zur Unzulässigkeit einer Parodie, wonach das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch, nicht mit einer politischen Kampagne in Verbindung gebracht zu werden, zu berücksichtigen sei.
Weiters wurden etliche Entscheidungen des EuGH vorgetragen, zB zu zwei weiteren Fällen der „öffentlichen Wiedergabe“, die schon öfter Gegenstand von Vorlagefragen war. In einem Fall waren zwar auf Basis einer bestimmten Rechtsgrundlage bereits Lizenzen erworben worden, es wurden aber aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten für denselben Lebenssachverhalt weitere Lizenzen eingefordert. In einem anderen Fall war über die Wiedergabe von Rundfunksendungen in Apartments über mit Zimmerantennen ausgestattete Fernsehgeräte zu entscheiden. Weitere Fälle betrafen die Zulässigkeit von Cheats bei Computerspielen oder die Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Richtlinien auf unselbstständig ausübende Künstler. Abschließend wurde auf eine Reihe von derzeit anhängigen Verfahren vor dem EuGH hingewiesen, deren Ergebnisse mit Spannung zu erwarten seien.
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