Am 4. Oktober 2011 hat der EuGH (Rs C-403/08 und C 429/08) den Sportrechtemarkt aufgewirbelt, in dem er das derzeitige traditionell auf territorialem Urheberrechtsschutz beruhende Lizenzsystem für die Live-Übertragung von Fußballspielen als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilte (mit Anmerkung von Sonja Dürager, Rechtsanwältin bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG)
Anlass der Entscheidung waren zweiRechtsstreitigkeiten (Football Association Premier League Ltd (kurz FAPL) u.a. / QC Leisure u.a. und Karen Murphy / Media Protection Services Ltd.), bei welchen es im Wesentlichenum die Klärung der Zulässigkeit einer nach Territorien unterteilen Vergabe von Fußball-Senderechten ging. Beispielhaft ist der Fall von Karen Murphy, welchesich für ihr Pub in Portsmouth, UK,eine Decoderkarte des griechischen Pay-TV-Unternehmens NOVA verschaffte, um Begegnungen der FAPLfür ihre Gäste zu zeigen.
Das Lizenzsystem der FAPL stellt sich so dar, dass die FAPL Lizenznehmern das ausschließliche Recht der Live-Übertragung von Fußballspielenfür ein bestimmtes Territorium unter Auferlegung der Verpflichtung, die Öffentlichkeit daran zu hindern, die Sendungen außerhalb des jeweiligen Territoriums zu empfangen, einräumt.Exklusiver Lizenznehmer der FAPL für das Lizenzgebiet UK war nun zuderZeit,als Karen Murphy die griechische Decoderkarteverwendete,das britische Pay-TV-UnternehmenBSkyB. Wenn alsoeinenglischerGastwirt Fußballspiele der FAPL vorführenwollte, so hatteer ein gewerbliches Abonnement mit BSkyBabzuschließen. Da Frau Murphy dies nicht getan hatte, und damit nach dem Urteil des Portsmouth Magistrates´ Court unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des UK ausgehenden Rundfunkdienstes übertragen werde, in der Absicht empfangen habe, der Entrichtung eines für den Empfang der Rundfunksendungen vorgesehenen Entgelts zu entgehen, wurde sie wegen Verletzung von Section297 des Copyright, Designs and Patents Act1988 verurteilt.
Der High Court of Justice hat diesen Sachverhalt mit umfangreichen Fragen zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof vorgelegt, wobei sich die Fragen auf die Auslegung der Zugangskontrollrichtlinie, der Satellitenrundfunkrichtlinie, der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, derUrheberrechtsrichtlinie und der Art34 AEUV, 36 AEUV, 56 AEUV und 101 AEUV bezogen.Der EuGH traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die fragliche Regelung setzt zwar eine vertragliche Bindung voraus, wonach die Decodiervorrichtungen nur im Sendemitgliedstaat verwendet werden dürfen, da aber diese Regelung solche Gebietsbeschränkungsklauseln in den Verträgen zwischen Sendeunternehmen und ihren Kunden unter Schutz stellt, beschränkt sie selbst den freien Dienstleistungsverkehr. Die FAPL versuchtediese territoriale Nutzungsbeschränkungdadurchzu rechtfertigen, dass nur eine solche Beschränkung ihre Rechte am geistigen Eigentum und den Anspruch auf ein angemessenes Lizenzentgelt schützen würde und das Ziel,die Anwesenheit der Öffentlichkeit in englischenFußballstadien zu fördern, erreichen könnte.
Anmerkung
Durch das gegenständliche Urteil hat der EuGH territoriale Exklusivitätsvereinbarungen in der Form, wie sie bislang im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zum Schutz des geistigen Eigentums üblich waren, untersagt. Einen Ausweg aus dieser „Absage an das Territorialitätsprinzip“ zeichnet der EuGH selbst vor: den nationalen sondergesetzlichen Schutz von Sportveranstaltungen. Ein Leistungsschutzrecht zugunsten des Veranstalters besteht etwa in Frankreich (Art L. 333 Code du Sport, konsolidierte Fassung vom 28.9.2011). Solange in einem Mitgliedstaat aber keine nationalen Gesetze bestehen, dürfte dieser Rechtfertigungsgrund für eine vertragliche Beschränkung ohne Anwendungsbereich bleiben. Außerdem ist anzumerken, dass der EuGH in dieser Entscheidung nun zwar zweifelsfrei klärt, dass Sportereignisse als solche nicht urheberrechtlich geschützt sind, gleichwohl damit aber auch zum Ausdruck bringt, das einzelne mit der Übertragung des Fußballspiels verbundene Elemente urheberrechtlich geschützt sein können. Ergänzt sei noch, dass im Einzelfall außerdem für die unternehmerische Leistung des Veranstalters wohl auch ein Sonderrechtsschutz nach UWG wegen glatter Übernahme seiner Leistung in Frage kommen könnte.
Von praktischer Relevanz könnte auch sein, dass der EuGH klarstellt, dass es sich bei der Übertragung eines Fußballspiels (bzw. der darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Fragmente) in einem Pub um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Damit ist die Nutzung ausländischer Decodiervorrichtungen, welche sich auf dieses Verwertungsrecht nicht erstrecken (insbesondere wohl solche zur nicht kommerziellen Nutzung), für die öffentliche Wiedergabe im Inland wohl weiterhin erschwert.
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