[EDITORIAL] von Reinhard Hinge
"Höhen"
Höhen
RAINER BEETZ
ÖBl 2026/15
Luxemburg ist eine Stadt mit Höhen und Tiefen. Tief ist die Schlucht, die die Stadt teilt und in der man sich leicht verirrt. Hoch sind die Türme für den Sprachdienst des EuGH auf dem Kirchberg-Plateau.
Tief ist das Wasser, wenn Grenzfragen des Urheberrechts gestellt werden: je kürzer eine Definition, desto diffiziler die Abgrenzung. Die EU-Normen definieren mit einem Wort: „Werke“ („works“, „œvres“).[1] Nationale Gesetzgeber füllen diesen Begriff aus: „eigentümliche geistige Schöpfungen“ (Österr) oder „persönliche geistige Schöpfungen“ (Dtl). Da der Werk-Begriff als Teil des Unionsrechts autonom auszulegen ist, kommt dem EuGH quasi die Rolle des Gesetzgebers zu, wobei er sich ua an die in den MS etablierten Formulierungen anzulehnen scheint. In C-5/08, Infopaq,[2] hat er den Gedanken des „Originals“ und jenen der „eigenen geistigen Schöpfung“ eingeführt; in C-683/17, Cofemel, hat er zusätzlich erklärt, dass diese Schöp fung auch „zum Ausdruck kommen“ muss. Spätestens seit C-833/18, Brompton,[3] kennen wir die Formulierung, dass ein Werk „die Persönlichkeit [des Urhebers, der Urheberin] wider spiegeln“ muss, um Schutz zu genießen.
In diesem Heft finden Sie mit C-580/23, C-795/23 ein neues Werk des EuGH aus den tiefen Wassern des Urheberrechts, mit dem er dem Werkschutz weitere Konturen gibt; lesen Sie dazu auch einen Beitrag über den Tauchgang von Handig: „¡Einzig artig! Die Rückkehr der Werkhöhe“.[4]
Schon der rein urheberrechtliche Aspekt der dort abgehandelten Fragen ist spannend genug. Spannend ist aber auch, die Grenzen zu sehen, auf die wir Jurist:innen stoßen, wenn das schwer Beschreibliche beschrieben werden soll. In beiden Vorlagefragen ging es um das nötige Maß an „Originalität“ eines Werks und – besonders spannend und weittragend – darum, ob verschiedene „Werk“-Gattungen verschiedene „Ausmaße der Originalität“ haben müssen; oder pointierter formuliert: ob die „angewandte Kunst“ als kleine Schwester eine höhere Schwelle in den Schutzbereich überwinden muss als die große Schwester „bildende Kunst“.
Gewürzt wird dieser Mix von der Vielsprachigkeit, die die Tätigkeit des EuG und des EuGH auszeichnet. Laut Wittgenstein bedeuten „die Grenzen meiner Sprache die Grenzen meiner Welt“.[5] Somit öffnet das Studium von Entscheidungen je nach Zeit und Muße viele neue Welten. Die Luxemburger Sprachjurist:innen leisten in ihren Türmen[6] Unglaubliches und reisen durch viele Welten.
Dabei blitzen in diesem Fall Details auf, die nicht nur sprachlich erklärbar sind: Ein Kernbegriff der Fragen[7] ist der „Grad der Originalität“, engl „level of originality“, frz „degré d’originalité“, in der schwedischen Originalfassung einer Anfrage „grad av originalitet“. Der dt BGH hat in seinen Fragen die Formulierung „Prüfung [und Beurteilung] der Originalität“ verwendet. Dennoch findet sich in der dt Version der E der davon abweichende Begriff der „Gestaltungshöhe“: „Unerheblich [ist] die Gestaltungshöhe des Werks.“[8]8 In der frz Arbeitssprache des EuGH lautet der Satz „[...] et le degré d’originalité de l’œuvre concernée ne sont pas pertinents“.
Wie hoch eine Gestaltung auch sein kann: Vermutlich ist es schlauer, künftig bei der Suche nach den Grenzen des Urheberrechtsschutzes an den „Grad der Originalität“ zu denken; er scheint plastischer zu sein als die Höhe einer Gestaltung.
Das meint (in der Vorfreude aufs Schwimmen, Schnorcheln und Tauchen in den Gewässern des geistigen Eigentums beim 32. ÖBl-Seminar am 29. 4. 2026).
Reinhard Hinger
[1] ZB Art 3 InfoRL.
[2] Vgl Handig, Einfach originell ..., ÖBl 2010/12, 52; ÖBl-LS 2009/293, 252 (Büchele).
[3] ÖBl 2021/16, 44 (Handig).
[4] ÖBl 2026/26, Seite 93 in diesem Heft.
[5] Tractatus logico-philosophicus, Satz 5.6.
[6] Siehe Foto, © R.H.
[7] Rn 33 und 44 der E.
[8] Z 3 des Spruchs.
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