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Der holprige Weg zum Einheitspatent und einer zugehörigen Gerichtsbarkeit20.03.2012

Die Beratung über die Schaffung eines EU- bzw. Einheitspatents und einer entsprechenden Gerichtsbarkeit sind bekanntlich weit fortgeschritten. Nachdem es zuvor über 40 Jahre nicht gelungen war, ein über das im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) geregelte Erteilungsverfahren hinausgehendes Patentsystem in Europa zu schaffen, welches auch Verletzungsstreitigkeiten erfasst, hat die EU-Kommission im Jahr 2006 einen neuen Versuch gestartet.

Der ursprünglichen Entwurf einer Verordnung für die Schaffung eines EU-Patents und einer zugehörigen Gerichtsbarkeit sah die Teilnahmemöglichkeit sämtlicher EPÜ-Mitgliedsstaaten – d.h. auch die Teilnahme von Drittstaaten – an der Gerichtsbarkeit vor. Dieser Entwurf wurde im März 2011 vom EuGH in seinem Gutachten 1/09 jedoch als mit den EU-Verträgen unvereinbar erkannt. Zudem erachteten Spanien und Italien die in den VO-Entwürfen vorgesehene Sprachenregelung als diskriminierend und verweigerten den Entwürfen demzufolge ihre Zustimmung. Der Ministerrat beschloss sodann das Ziel einer Vereinheitlichung des Patentsystems – ohne Italien und Spanien - im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (Art 20 EUV, Art 326 bis 334 AEUV) fortzuführen. Da nunmehr nicht mehr die gesamte EU von dem neu zu schaffenden Patent erfasst sein wird, betreffen die gegenwärtigen Verhandlungen nicht mehr das zuvor angestrebte EU-Patent, sondern „nur“ noch ein Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“), das in 25 der 27 Vertragsstaaten Rechtswirkung entfalten würde. Gegen diesen Beschluss des Ministerrats brachten Italien und Spanien Klagen beim EuGH ein; diese Verfahren sind noch anhängig.

Zur Schaffung eines derartigen Einheitspatents liegen derzeit zwei VO-Entwürfe vor. Zunächst soll mittels einer VO ein Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden Vertragsstaaten im Sinne eines Sonderabkommens gemäß Art. 142 EPÜ geschaffen werden. In einer weiteren VO sind die einschlägigen Bestimmungen für das Sprachenregime des Einheitspatents enthalten. Demnach ist - nach einer Übergangsfrist von längstens 12 Jahren - eine Anmeldung für ein Einheitspatent in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (deutsch, englisch, französisch) einzureichen.                                                                            

Hinsichtlich dieser beiden VO-Entwürfe konnte im Dezember des Vorjahres eine Kompromisslösung zwischen Kommission, Ministerrat und Parlament der EU erzielt werden, so dass Anfang Dezember des letzten Jahres kurzfristig das Einheitspatent in greifbarer Nähe schien. Die polnische Ratspräsidentschaft hatte sogar bereits für Ende Dezember eine Feier zum Anlass der Verabschiedung des Patentpakets angekündigt.

Das Gerichtsübereinkommen wurde nach der kritischen Stellungnahme des EuGH dahingehend überarbeitet, dass ausschließlich EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sein dürfen; hiedurch soll ein zwischenstaatliches – mit den EU-Verträgen in Einklang stehendes – Gericht (ähnlich dem Benelux-Gericht) geschaffen werden. Nach Darstellung der EU-Kommission scheiterte sodann eine Einigung über das Gerichtsübereinkommen aber daran, dass im Rahmen des im Dezember 2011 abgehaltenen Ministerrats keine Einigung über den Sitz der zentralen Kammer 1. Instanz erzielt werden konnte. Um den Sitz dieser zentralen Gerichtskammer hatten sich Deutschland (München), Frankreich (Paris) und Großbritannien (London) bemüht.

Nach dem Scheitern dieser Verhandlungen war die Kommission nach wie vor positiv gestimmt, dass noch im ersten Halbjahr 2012 im Zuge der dänischen Präsidentschaft eine Einigung erzielt werden könnte. Zwischenzeitlich hat sich jedoch die Kritik von zahlreichen Anwaltsvereinigungen und auch von Seiten Großbritanniens an den derzeit vorliegenden Entwürfen deutlich gemehrt. Insbesondere wird vehemente Kritik an den Art. 6 bis 8 der Einheitspatent-VO erhoben. Die Inkludierung dieser Artikel in der VO würde bedeuten, dass hierdurch materielles Patentrecht Teil des Unionsrechts würde und somit diesbezügliche Fragen von dem zu schaffenden Patentgericht an den EuGH vorgelegt werden müssten. Diesbezüglich wird einerseits die Fachkompetenz des EuGH stark in Zweifel gezogen und andererseits die massive Verzögerung des Streitverfahrens durch das Vorabentscheidungsverfahren kritisiert. Von Seiten der Kommission wird im Gegenzug argumentiert, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen in der VO erforderlich wären, da andernfalls mit der VO eine "leere Hülle" geschaffen würde und die VO unrechtmäßig wäre.

Abgesehen von diesem Richtungsstreit werden in der Literatur die von Spanien und Italien erhobenen Einwände als berechtigt kommentiert und zudem in Frage gestellt, ob der – in Anbetracht des EuGH-Gutachtens - nachgebesserte Entwurf den Anforderungen des EuGH überhaupt genüge.

Ein weiteres Problem von hoher praktischer Relevanz ergibt sich daraus, dass die EU nicht Vertragspartei des Gerichtsübereinkommens ist und demzufolge das zur errichtende Patentgericht ausschließlich aus Mitteln der Nationalstaaten zu finanzieren wäre. Diese wünschen sich wiederum, dass das Gericht sich im Wesentlichen aus eigenen Mitteln, d.h. Gerichtsgebühren, selbst finanziert, welches jedoch wiederum hohe Gebühren verursachen würde; somit wird allerdings wiederum in Frage gestellt, ob das angestrebte Ziel einer effizienten, auch Klein- und Mittelbetrieben zugänglichen Patentgerichtsbarkeit überhaupt erzielt werden könnte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verhandlungen über die Schaffung eines Einheitspatents und der  zugehörigen Gerichtsbarkeit ins Stocken geraten sind und kritische Stimmen zu den gegenwärtigen Entwürfen immer lauter werden. Ob daher tatsächlich eine Lösung erzielt werden kann, erscheint deutlich unwahrscheinlicher als noch vor einigen Monaten.

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