Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

EuGH zur Zuständigkeit bei Markenverletzung im Internet15.05.2012

EuGH 19.04.2012, C-523/10, Wintersteiger

Sachverhalt: Ein deutscher Konkurrent der Inhaberin der österreichischen Marke WINTERSTEIGER buchte diesen Begriff als Keyword bei Google, jedoch beschränkt auf die länderspezifische deutsche Website <google.de>. Der Markeninhaber macht die Verletzung seiner österreichischen Marke geltend.

Art 5 Nr 3 EuGVVO: Der EuGH verweist zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (EuGH 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising u.a. mwN).

Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs:  Die Gerichte des Mitgliedstaats der Eintragung der Marke sind ermächtigt, über den gesamten Schaden, der dem Inhaber des geschützten Rechts durch dessen Beeinträchtigung entstanden sein soll, und über einen Antrag auf Untersagung jeglicher Beeinträchtigung dieses Rechts zu entscheiden.

Ort des ursächlichen Geschehens: Der EuGH sieht als „ursächliches Geschehen“ nicht das Erscheinen der Werbung selbst an, sondern das Auslösen – durch den Werbenden – des technischen Vorgangs, der anhand im Voraus definierter Parameter zum Erscheinen der Anzeige führt, die der Werbende für seine eigene kommerzielle Kommunikation geschaltet hat. Dies geschieht am Ort der Niederlassung des Werbenden (nicht am Standort des Servers des Betreibers des verwendeten Dienstes, weil nicht vorhersehbar).

Da sich die Vorlagefrage des OGH bloß auf die gerichtliche Zuständigkeit bezog, musste der EuGH nicht im Detail zu den Kriterien für die Bestimmung des Orts der Verletzungshandlung bei einer Markenverwendung am Internet Stellung nehmen (siehe dazu EuGH 12.07.2011, C-324/09, L’Oréal ./. eBay).

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar