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OGH: IP-Adresse bleibt geheim – kein Auskunftsanspruch Privater gegen Betreiber eines Internet-Forums14.09.2012

von Rainer Tahedl, em. RA, Jurist bei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

Kann jemand, der in einem Internet-Forum öffentlich beleidigt wurde, vom Betreiber der Website die Bekanntgabe der IP-Adresse des anderen (anonymen) Nutzers verlangen, um diesen gerichtlich verfolgen zu können? Der OGH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22.6.2012 (6 Ob 119/11k) verneint: Es fehle an der von § 18 Abs 4 ECG geforderten „wesentlichen Voraussetzung für die Rechtsverfolgung“, weil auch nach Bekanntgabe der (dynamischen) IP-Adresse Name und Anschrift des Posters nur unter Verletzung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften erlangt werden könnten.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass sich eine Bundesheerangehörige durch abfällige und diskriminierende (insbesondere auch berufsbezogene) Äußerungen eines anonymen Nutzers in einem Internetforum beleidigt fühlte und beabsichtigte, gegen den Poster nach § 115 StGB und § 1330 ABGB vorzugehen. Die Betreiberin des Forums (Beklagte) lehnte diesen Wunsch nach Mitteilung der IP-Adresse des Users mit der Begründung ab, es sei ihr als Host-Provider nur eine dynamische (nur für einen gewissen Zeitraum zugewiesene, nicht fix einer bestimmten Person zugeordnete) IP-Adresse bekannt, die für sich allein nicht die Eruierung der Identität des Nutzers ermögliche. Vielmehr bedürfe es dafür zusätzlich einer Bekanntgabe der entsprechenden Daten durch den Access-Provider, was aber, sofern diese überhaupt möglich sei, eine rechtswidrige, weil gegen das Kommunikationsgeheimnis nach dem TKG verstoßende Auswertung von Verkehrsdaten zur Voraussetzung hätte.

Der OGH nahm in seiner Entscheidung Bezug auf sein Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x (MR 2009, 251) – LSG/Tele2, und hielt fest, dass der Access-Provider tatsächlich gegen die in den §§ 92 ff TKG normierten Pflichten verstieße, wenn er nach Mitteilung der dynamischen IP-Adresse die Identität des betreffenden Posters bekanntgäbe (in der zitierten E war ein auf § 87b Abs 3 UrhG gestützter Anspruch auf Auskunftserteilung gegen einen Access-Provider abgelehnt worden). Dies sei durch die letzte Novellierung des TKG mit 1.4.2012 noch einmal ausdrücklich klargestellt worden. Die Klägerin könne somit den Namen und die Adresse des Forum-Users auf legalem Weg nicht erlangen. Aus diesem Grund bestehe auch kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Internet-Forums (als Host-Provider) nach § 18 Abs 4 ECG, weil nach dieser Bestimmung die Kenntnis der gewünschten Information eine wesentliche Voraussetzung für die (hier nicht mögliche) Rechtsverfolgung sein müsse.

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