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OGH-Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Urheberrechtlicher Anspruch gegen Access-Provider auf Sperrung einer Website?09.10.2012

von Rainer Tahedl, em. RA, Jurist bei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

Der OGH hat ein gegen den Internetzugangsprovider UPC geführtes (Provisorial-)Verfahren auf Sperrung einer Website (kino.to) ausgesetzt und dem EuGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Verantwortlichkeit von (bloßen) Zugangsvermittlern für schutzrechtsverletzende Inhalte im Web gestellt.

Mit Beschluss vom 11.5.2012, 4 Ob  6/12 d – kino.to (MR 2012, 190 [Walter] = ecolex 2012/291, 708 [Anderl]) hat der OGH ein gegen den Internetzugangsprovider UPC geführtes (Provisorial-)Verfahren auf Sperrung einer Website (kino.to) ausgesetzt und dem EuGH bemerkenswerte Fragen zur Verantwortlichkeit von (bloßen) Zugangsvermittlern für schutzrechtsverletzende Inhalte im Web gestellt. Auf der betreffenden Internetseite (die mittlerweile durch sicherheitsbehördliche Maßnahmen auf internationaler Ebene vom Netz genommen wurde) wurden in großem Umfang ohne Lizenz Filme und TV-Serien zum Download bzw. zum Streaming (bloßes Betrachten ohne dauerhaftes Speichern) angeboten. Die Rechteinhaber von einigen der Filmwerke (ua „Das weiße Band“ von Michael Haneke) klagten nun UPC wegen deren Zurverfügungstellung des Zugangs zu den rechtswidrig dargebotenen Inhalten auf Unterlassung nach § 81 Abs 1a UrhG und beantragten dazu, der Beklagten mit EV zu verbieten, „ihren Kunden im Internet den Zugang zur Website kino.to zu vermitteln, wenn den Kunden der beklagten Partei auf dieser Website die Filmwerke … ganz oder in Ausschnitten online zur Verfügung gestellt werden“ (es wurde als bescheinigt angenommen, dass UPC-Kunden auf das Angebot der Website zugegriffen hatten). UPC wehrte sich dagegen mit dem Argument, mit den Betreibern von kino.to, deren Internetpräsenz durch einen anderen Provider ermöglicht werde, in keiner Beziehung zu stehen. Diese „bedienten“ sich daher nicht ihrer Dienste gem § 81 Abs 1a UrhG und sie sei daher kein belangbarer Vermittler im Sinne dieser Bestimmung. Dies gelte auch hinsichtlich der Nutzer denen sie den Zugang (auch) zu dieser Website bereit stelle, weil diese nicht urheberrechtswidrig handelten. Im Übrigen sei es ihr weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar ihren Kunden in effektiver und sachgerechter Weise den Zugang zu einer bestimmten Website zu verwehren.

Nachdem die Vorinstanzen (HG Wien, OLG Wien) - zur Überraschung Vieler - die beantragte einstweilige Verfügung erlassen hatten (allerdings ohne eine konkrete technische Maßnahme zur „Sperrung“ der Website zu nennen) nahm der OGH den Fall zum Anlass, näher auf die Position von Access-Providern bei Urheberrechtsverletzungen einzugehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob ein (bloßer) Zugangsprovider als Vermittler iSd § 81 Abs 1a UrhG bzw Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info-RL) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, obwohl er mit dem Betreiber einer rechtsverletzenden Website an sich nichts zu tun hat bzw. sich auch die Nutzer seiner Dienste in lediglich „konsumierender“ Weise bedienen (soweit in der bisherigen Rsp des EuGH – und diesem folgend auch des OGH, vgl 14.7.2009, 4 Ob 41/09 x – Access-Provider als „Vermittler“ angesehen wurden betraf dies Fälle, in denen die Rechtsverletzer als Teilnehmer an Peer-to-Peer-Netzwerken Kunden des jeweiligen Providers waren). Entscheidend für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung(en) und Voraussetzung für eine gerichtliche Anordnung gegen einen solchen Provider ist, inwieweit hier seitens der fremden Websitebetreiber oder der Kunden eine Nutzung von Vermittlerdiensten stattfindet (vgl Art 8 Abs 3 Info-RL „ … Vermittler …, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts … genutzt werden“; § 81 Abs 1a UrhG „Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat … hiezu der Dienste eines Vermittlers …“).

Die erste vom OGH dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage zielt in diesem Sinne darauf ab, ob der Anbieter der rechtswidrig dargebotenen Inhalte insofern - mittelbar - die Dienste des Zugangsproviders „nutzt“ als allein (auch) durch den Zugriff von dessen Kunden eine Schutzrechtsverletzung erfolgt:

1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info‑RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info‑RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

Der OGH neigt dazu, diese Frage zu bejahen, weil – so der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des englischen High Court, Case n° HC10C04385 - Twentieth Century Fox Film Corporation et. al./British Telecommunications PLC – faktisch und wirtschaftlich das Veröffentlichen geschützter Inhalte erst relevant werde, wenn und weil andere Internetnutzer darauf zugreifen könnten, wofür aber die Dienste von deren Access-Provider in Anspruch genommen werden müssten. Auch Erwägungsgrund 59 der Info-RL spreche dafür, der auf eine „Übertragung“ der Rechtsverletzung „in einem Netz“ und nicht auf eine Vermittlung „in ein Netz“ Bezug nehme.

Die zweite an den EuGH gerichtete Frage bezieht sich für den Fall, dass Frage 1 verneint wird und insoweit keine Vermittlerdienste des Zugangsproviders begründende Nutzung durch den Websitebetreiber festgestellt würde, darauf, dass eine Nutzung von Vermittlerdiensten in Sinne der relevanten Bestimmungen auch im Verhalten der Endnutzer gesehen werden könnte, sofern diese rechtsverletzend handelten. Damit ist die vieldiskutierte Frage angesprochen, ob es für die Zulässigkeit einer freien Werknutzung durch Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 42 Abs 4 UrhG bzw § 41a UrhG) der Rechtmäßigkeit der Quelle (Vorlage) bedarf. So lautet die zweite Vorlagefrage:

2. Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

Die Erwägungen des Senats zu dieser Frage lassen eine gewisse Präferenz erkennen, allenfalls bei Vervielfältigungen auf Trägermaterial, das einer gesetzlichen Vergütungspflicht unterliegt bzw hinsichtlich des bloßen Streamings keine rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung des Angebots zu verlangen. Jedenfalls sei bei Bejahung der Frage durch den EuGH im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des § 81 Abs 1a UrhG die Voraussetzung einer  rechtsverletzenden Nutzung der Dienste des Access-Providers durch die Kunden gegeben und die Beklagte demnach als Vermittler anzusehen.

Wird eine der beiden Fragen vom EuGH bejaht, so stellt sich das Problem des Inhalts und Umfangs der gegen den Zugangsvermittler anzuordnenden gerichtlichen Maßnahmen. Die beiden weiteren, vom OGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen daher die möglichen Modalitäten solcher „Sperr“-Verfügungen: Frage 3 bezieht sich darauf, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, einem Access-Provider ganz allgemein (ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, wenn der Access-Provider dann allfällige exekutionsrechtliche Beugestrafen durch den Nachweis abwenden kann, er hätte ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt (laut OGH ist hier eine den Beteiligten unzumutbare Rechtsunsicherheit durch Verschiebung der Prüfung der relevanten Sachfragen in das Vollstreckungsverfahren zu besorgen); Frage 4 ist für den Fall der Verneinung von Frage 3 dahingehend formuliert, ob es unionsrechtskonform ist, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu erschweren, wenn diese Maßnahme „einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können“.

Im Idealfall könnte die Vorlageentscheidung des OGH somit zur Klärung wesentlicher Fragen beitragen, mit denen Rechteinhaber, Vermittler von Internetzugangsdiensten und Endnutzer konfrontiert sind. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der EuGH zu den angesprochenen Fragen grundlegend Stellung bezieht.

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