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Editorial und Inhalt

ÖBl [2012] 4 (Seiten 145 - 192)

[EDITORIAL] von Lothar Wiltschek
Was kommt nach dem OPM?


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[EDITORIAL] Was kommt nach dem OPM?

ÖBl 2012/37

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 BGBl I 2012/51 werden am 1. 1. 2014 zahlreiche Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag aufgelöst. Auch den OPM wird es demnach ab dem Jahr 2014 nicht mehr geben.
Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Nov 2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. 12. 2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Das muss für die beim OPM anhängigen Verfahren verhindert werden. Der neue Art 94 Abs 2 B-VG ermöglicht eine andere Lösung, nämlich einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte. Wegen der außerordentlichen Bedeutung des OPM und damit auch der Frage, was an seine Stelle treten soll, wird in diesem Heft die Stellungnahme des OGH zur Auflösung des OPM veröffentlicht. Darin spricht sich der OGH mit überzeugender Begründung dagegen aus, die Zuständigkeit des OPM ganz einfach auf den OGH zu übertragen:

-> Entweder soll – wenn in erster Instanz weiterhin das ÖPA entscheidet – der weitere Rechtszug an das OLG Wien gehen, das in diesen Verfahren fachkundige Laienrichter beiziehen müsste. Entscheidungen des OLG könnten dann mit Rev oder RevRek an den OGH bekämpft werden.
-> Als Alternative schlägt der OGH die Übertragung der Kompetenzen von Rechtsmittel- und Nichtigkeitsabteilung des ÖPA auf das OLG Wien vor. Dieses würde dadurch zu einem echten Immaterialgütergericht und sollte gleichfalls unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter entscheiden.

Allen Beteiligten sei ans Herz gelegt, diese Stellungnahme bei der Nachfolgeregelung zu berücksichtigen. Auf die abschließende Anregung des OGH, die konkrete Umsetzung der Reform in einer Arbeitsgruppe zu erörtern, sei verwiesen. Das ÖPA hat für den 19. 7. 2012 zu einem Round-Table-Gespräch eingeladen.

Lothar Wiltschek

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