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Bericht über das ÖBl-Seminar 202629.04.2026

Das ÖBl-Seminar am 29.4.2026 bot den Teilnehmern wieder einen praxisorientierten Überblick über die jüngsten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Der große Saal der Wirtschaftskammer Österreich war bis auf den letzten Platz gefüllt. Veranstaltet wurde das Seminar von der ÖV in Zusammenarbeit mit der Rechtsakademie MANZ.

Das ÖBl-Seminar am 29. April 2026 vermittelte den Teilnehmenden wieder einen umfassenden Einblick in die aktuellen Entwicklungen im Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Die von der ÖV in Kooperation mit der Rechtsakademie MANZ organisierte Veranstaltung fand wie immer in der Wirtschaftskammer Österreich statt.

Seit Jahrzehnten eine „Institution“

Fast 30 Jahre unter der Leitung und Moderation seines „Erfinders“ und Initiators Guido Kucsko hat sich das ÖBl-Seminar längst als feste Institution etabliert. Die Tagung wurde heuer bereits zum 32. Mal abgehalten und war der große Saal der WKO mit über 160 Teilnehmer wieder bis auf den letzten Platz besetzt.

Die Programmpunkte des praxisorientierten Seminars umfassten wie gewohnt Patent-, Kartell-, Lauterkeits-, Marken-, Design- und Urheberrecht. Bereits zum vierten Mal führten RA Christian Schumacher und ÖV-Generalsekretär Hannes Seidelberger als Tagungsleiter und Moderatoren durch das Programm. Einen ganzen Tag lang vermittelten maßgebliche Experten aus Justiz, Wissenschaft, Verwaltung, Wirtschaft sowie Patent- und Rechtsanwaltschaft den Teilnehmern fundierte Einblicke in die jüngste Rechtsentwicklung und Judikatur.

Die Veranstaltung

Wie bereits in den letzten Jahren eröffnete der Präsident des Österreichischen Patentamts (ÖPA), Stefan Harasek, das Seminar mit einem Einleitungsreferat über aktuelle Entwicklungen im Bereich der IP-Schutzrechte. Er verwies zunächst auf die mit der neuen Industriestrategie Österreich 2035 der Bundesregierung bezweckte Innovationsförderung. Die Patentrechtsnovelle 2026, welche bereits die Begutachtung durchlaufen hat, soll möglichst bald in den Ministerrat kommen. Ferner steht eine UGB-Novelle vor der Begutachtung, mit der ein Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden soll. Eines der Hauptthemen im Jahr 2026 ist die Anhebung des Potenzials von geistigen Eigentumsrechten als Finanzierungsinstrument, insbesondere für Start-ups.

Im Anschluss daran wurden die Themenblöcke zum Patentrecht und Kartellrecht parallel in zwei getrennten Sälen präsentiert.

Im PATENTRECHT wurden die neuesten Entwicklungen und die jüngste Judikatur wieder von Daniel Alge, Patentanwalt und Präsident der Patentanwaltskammer, Walter Schober,Vorsitzender Richter der Lokalkammer Wien des UPC und Mitglied des auf Patentsachen spezialisierten Senats des OLG Wien, und Patentanwalt Rainer Beetz referiert.

Daniel Alge berichtete zunächst über die jüngsten legislativen und institutionellen Entwicklungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. In Österreich steht insbesondere die PatG-Novelle 2026 im Fokus, während auf EU-Ebene das „Patent Package“ weiterhin nur zögerlich voranschreitet, wobei die Initiative zu standardessenziellen Patenten inzwischen sogar zurückgezogen wurde. Beim EPA prägt aktuell vor allem die fortschreitende Digitalisierung des Patenterteilungsverfahrens das Geschehen. Im Bereich der nationalen und europäischen Judikatur wurden zahlreiche Entscheidungen des OGH, des OLG Wien sowie der Beschwerdekammern des EPA erörtert. Inhaltliche Schwerpunkte bildeten dabei die Frage, ob ein öffentlich vertriebenes Produkt, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht bekannt war, dem Stand der Technik zuzurechnen ist, sowie die Entscheidung G 1/24 des EPA zur Auslegung von Patentansprüchen.

Anschließend gab Walter Schober einen Überblick über die Rechtsprechung der ersten Instanz des UPC. Neben statistischen Entwicklungen – mit weiterhin deutlich steigenden Fallzahlen – wurden zentrale Entscheidungen der Lokalkammer Wien dargestellt. Diese betreffen insbesondere Fragen der Anspruchsauslegung, der Verletzungsprüfung sowie prozessuale Aspekte wie die Behandlung von Nichtigkeitswiderklagen und die Anforderungen an verspätetes Vorbringen. Darüber hinaus wurde die zunehmende Bedeutung des UPC im internationalen Kontext hervorgehoben, insbesondere unter Bezugnahme auf das erste Vorabentscheidungsersuchen des UPC an den EuGH.

Rainer Beetz präsentierte die aktuelle Rechtsprechung des UPC-Berufungsgerichts. Im Mittelpunkt stand dabei die Weiterentwicklung zentraler materiellrechtlicher Konzepte. Hervorzuheben ist insbesondere der vom UPC entwickelte „holistic approach“ zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, der sich vom Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPA unterscheidet. Weitere Schwerpunkte bildeten die autonome Auslegung patentrechtlicher Begriffe (etwa „Anbieten“), die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung sowie die Reichweite von Unterlassungsverfügungen. Auch prozessuale Fragen, etwa zur Stellung von Streithelfern oder zur Zulässigkeit neuer Nichtigkeitsgründe, wurden vertieft behandelt.

Im gleichzeitig stattfindenden Block zum WETTBEWERBSRECHT (KARTELLRECHT) informierte Hanno Wollmann zunächst über die jüngsten Veränderungen im Normenbestand, wo mit dem Begleitgesetz zum Europäischen Medienfreiheitsgesetz nun auch einseitige Medienzusammenschlüsse in Österreich der Medienfusionskontrolle unterworfen werden und die „redaktionelle Unabhängigkeit“ ein weiteres Prüfkriterium bildet. Die präsentierten Entscheidungen des EuGH im Berichtszeitraum betrafen etwa einen Preismissbrauch durch überhöhte, die Belegungsraten von Hotels nicht berücksichtigende Pauschaltarife einer Verwertungsgesellschaft, die exklusive Gebietszuweisung als Voraussetzung für die Freistellung eines aktiven Verkaufsverbots zum Schutz von Alleinvertriebssystemen nach der Vertikal-GVO, die Offenlegung von Beweismitteln nach der Schadenersatz-RL und die Zuständigkeit von nationalen Gerichten zur Anwendung des Unionsrechts trotz Schiedsgerichtsvereinbarungen.

Anschließend daran wurde die jüngste Judikatur des OGH im Wettbewerbs- bzw Kartellrecht erörtert. Paul Meinl, Richter des OLG Wien und Vorsitzender eines Senats des Kartellgerichts, begann mit der Analyse der Entscheidung 16 Ok 10/25v, wonach es eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art 101 AEUV sei, wenn ein Sportverband einem Skihersteller verbiete, sein Firmenlogo auf einer Wettkampfausrüstung anzubringen, weil auf dem Emblem auch das Logo eines skisportfremden Sponsors abgebildet sei. Neben zwei Entscheidungen zu diversen Aspekten von Hausdurchsuchungen wurde insbesondere eine Vorabentscheidung des EuGH zur Verhängung von Geldbußen nach dem FWBG erläutert, wobei hier noch ein zweites Verfahren aufgrund einer Vorlage des OLG Wien beim EuGH anhängig ist, das die Frage betrifft, ob ein Vermarkter als „Käufer“ im Sinne der UTP-Richtlinie einzustufen ist.

Die von Bundeskartellanwalt Heinz Ludwig Majer präsentierte aktuelle Judikatur betraf insbesondere die Entscheidungen des OGH und des OLG Wien zum Antrag der BWB auf Abänderung (Erhöhung) der im großen Baukartellverfahren gegen ein Unternehmen mit Kronzeugenstatus verhängten Geldbuße. Hier hatte sich nachträglich herausgestellt, dass der BWB nicht alle Preisabsprachen gemeldet worden waren und wurde nach Aberkennung des Kronzeugenstatus die ursprüngliche Geldbuße von € 45 Mio auf € 146 Mio erhöht. Weiters wurde die Entscheidung in der Rechtssache C-2/23 erörtert, in welcher der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG Wien zu grundlegenden Fragen des Schutzes von Kronzeugenerklärungen in Strafverfahren Stellung nahm. Den Abschluss des Vortrags bildete die Erörterung der wesentlichen Aussagen des OGH in der Entscheidung 16 Ok 11/25s zur Abgrenzung von Tatsachen- und Rechtsrüge.

Wieder im großen Saal vereint war der nächste Programmpunkt dem LAUTERKEITSRECHT gewidmet, wo zunächst die Leiterin der Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht des BMWET, Erika Ummenberger-Zierler, über die aktuelle nationale und europäische Rechtsentwicklung informierte. So schreibt das am 1. April 2026 in Kraft getretene „Anti-Mogelpackungs-Gesetz“ größeren Supermärkten und Drogerien die Kennzeichnung von Waren vor, deren Menge sich bei gleichbleibender Verpackung ohne entsprechende Preissenkung verringert hat („Shrinkflation“). Auf europäischer Ebene soll mit dem schon für das vierte Quartal 2026 geplanten Digital Fairness Act vor allem der Schutz von Minderjährigen und andere vulnerablen Personen ausgeweitet werden. Von besonderer Bedeutung ist die bevorstehende Umsetzung der EmpCo-RL im UWG, die ab 27. September 2026 ein Verbot von allgemeinen Umweltaussagen ohne Nachweis, ein weitgehendes Verbot der Werbung mit Aussagen wie „klimaneutral“ sowie strenge Regeln über sog Nachhaltigkeitssiegel bringen wird. Weiters ist ein Verbot von „Dark Patterns“ bei Abschluss von Online-Finanzdienstleistungsverträgen beabsichtigt.

Im Anschluss daran gewährte Hannes Seidelberger, Generalsekretär der ÖV und Geschäftsführer des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, wieder spannende Einblicke in die Rechtsprechung des EuGH, wobei es im Berichtszeitraum erstmals keine Entscheidung zur Auslegung der UGP-Richtlinie gab. Die präsentierte Judikatur bezog sich daher auf Fälle mit lauterkeitsrechtlichem Bezug, die zur RL über irreführende und vergleichende Werbung im B2B-Bereich oder zur DSGVO ergingen. Es ist zu erwarten, dass nach dem Inkrafttreten der nationalen Gesetze zur Umsetzung der EmpCo-RL in den Mitgliedstaaten die Zahl der Vorlagen zu unlauteren Praktiken wieder deutlich ansteigen wird. Zudem sind interessante Vorabentscheidungsersuchen anhängig, wie etwa zur Frage, ob die Ankündigung „Facebook bleibt kostenlos“ eine unlautere Irreführung darstellt, weil für die Nutzung dieser Plattform doch jedenfalls mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ werden müsse. Weiters wurde ein aktuelles Urteil des BGH erörtert, wonach ein Händler für Wettbewerbsverstöße in Google-Werbeanzeigen (hier: mangelhafte Energieeffizienz-Kennzeichnung) auch dann haftet, wenn Google die Anzeigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung selbst gestaltet und platziert hat.

Die jüngste Rechtsprechung des OGH zum Lauterkeitsrecht wurde in diesem Jahr wieder von Sabine Istjan, Hofrätin des 4. Senats des OGH, präsentiert. Dabei erläuterte sie insbesondere den Fall einer offensiven Abwerbung von Mitarbeitern eines IT-Unternehmens. In dem Verfahren, das sich über zwei Rechtsgänge erstreckte, waren neben der – aufgrund der Aggressivität der Abwerbung grundsätzlich bejahten – Unlauterkeit der Mitarbeiter-Abwerbung vor allem auch Fragen der Formulierung des Unterlassungsbegehrens und der notwendigen Konkretisierung des Feststellungsbegehrens (Haftung für Schäden aufgrund der Abwerbung) zu klären. Die weiteren Entscheidungen betrafen eine gegen die Wr. Bauordnung verstoßende, als unlauterer Rechtsbruch der beklagten Vermittlerin beanstandete Kurzzeitvermietung von Wohnungen in einer Wohnzone (Abweisung mangels Normverstoß der Vermittlerin), die Zulässigkeit einer Klagsänderung nach einer mehrjährigen Verfahrensunterbrechung und die Frage der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren für einem Zivilprozess.

Im folgenden Teil zum MARKENRECHT berichtete Rechtsanwalt Christian Schumacher zunächst von den das Markenrecht betreffenden, geplanten Änderungen durch die Patentrechtsnovelle 2026, wovon den größten Teil die Anpassungen der österreichischen Rechtslage an die Reform des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im Unionsrecht ausmachen. Die EuGH-Judikatur im Beobachtungszeitraum befasste sich mit den Themen der Verwirkung, der Bösgläubigkeit und der täuschenden Marken. Gespannt sein kann man auf die anstehende Entscheidung betreffend die Nutzung der bekannten Marke IKEA für politische Parodien.

Auch im Ruhestand informierte Reinhard Hinger, früherer Vorsitzender des für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des ÖPA zuständigen Senats des OLG Wien und weiterhin Redakteur der ÖBl, wieder über die neueste markenrechtliche Spruchpraxis des OLG Wien. Dieses Jahr umfasste die Auswahl mehrere Grenzfälle zum Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft, eine Entscheidung zur geografisch beschreibenden Angabe sowie einen Fall zum Schutz einer bekannten Marke. Darüber hinaus war der Schutz einer älteren Formmarke gegenüber einer jüngeren Wortmarke ebenso Gegenstand der Rechtsprechung wie ein Fall betreffend den Schutz der Firma gemäß § 32 MSchG. Die Erörterung aktueller Beschlüsse zu verfahrensrechtlichen Themen und Fragen wie der Berechnung der Benutzungsschonfrist rundeten das Referat ab.

Daran anschließend erläuterte Erich Schwarzenbacher, Präsident des 4. Senats des OGH, die jüngsten markenrechtlichen Entscheidungen des OGH. So wurde die Ablehnung der Eintragung einer Farbmarke trotz eines Zuordnungsgrades von 59 % aufgrund Benutzung (Verkehrsgeltung) wegen des besonderen Freihaltebedürfnisses für Farben und Farbkombinationen bestätigt. Neben einem Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs einer Marke im Bereich des Buchhandels hatte sich das Höchstgericht etwa auch mit dem Widerspruch des Internationalen Olympischen Komitees gegen die Registrierung der Marke „Olymp“ zu befassen. Weiters wurde ein die Entscheidungen der Vorinstanzen aufhebender Beschluss zu einer behaupteten Markenverletzung erörtert, wo nach dem Vorbringen der Beklagten zuvor eine Markenrechtsübertragung stattgefunden hatte. Ein (verneinender) Beschluss zur Frage, ob die Verwendung eines Markenwortlauts als Firma auch nach Beendigung der operativen Tätigkeit noch eine Nutzungshandlung darstelle, bildete den Abschluss der anschaulichen Betrachtung.

Für sein traditionelles Referat "Was gibt es Neues in Alicante?" wählte Christoph Bartos, Mitglied der Beschwerdekammern des EUIPO in Alicante, wieder zahlreiche Beispiele aus den Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO aus und befasste sich insbesondere auch mit manchen im Rechtszug an den EuG und den EuGH ergangenen Judikaten. Hervorzuheben ist die Klärung durch den EuGH im Fall C-337/22P – Ape tees, dass der Wegfall des älteren Rechts vor der Entscheidung der Beschwerdekammer dem Verfahren die Grundlage entzieht. Erwähnenswert ist insbesondere auch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zur (fehlenden) Unterscheidungskraft der Marke GEORGE ORWELL, weil diese Marke auf das Thema bzw den Inhalt der Waren oder auf den berühmten Autor hinweist. Weiters dargebracht wurden etwa Entscheidungen zu den möglichen Markeninhabern einer Kollektivmarke sowie zur rechterhaltenden Benutzung, etwa auch in geografischer Hinsicht.

Immer größere Bedeutung nimmt das DESIGNRECHT im Rahmen des ÖBl-Seminars ein. Dazu konnte Rechtsanwältin Birgit Kappeler-Hirsch zunächst vom aktuellen Stand der Reform des EU-Designrechts (neue delegierte Verordnung und Durchführungsverordnung) berichten. Die Entscheidungen des EuGH im Berichtszeitraum befassten sich etwa mit der Eigenart bei Katalogdesigns und Modetendenzen sowie mit dem Schutzumfang von Designs für modulare Systeme. Ein Beschluss des OGH erging zum unterschiedlichen Gesamteindruck von zwei ähnlichen Heizsockenmodellen. Darüber hinaus wurden in diesem Referat ausgewählte Entscheidungen des EuG zur Eigenart und technischen Bedingtheit besprochen.

Der Teil zum URHEBERRECHT wurde von Christian Auinger, Sektionschef im BMJ, eröffnet, der insbesondere über die aktuellen Entwicklungen in diesem Rechtsgebiet in Bezug auf künstliche Intelligenz berichtete. Das Spektrum reicht hier von politischen Vorgaben im Regierungsprogramm („Prüfung einer eigenen Kompetenzstelle für Digitalisierung und Künstliche Intelligenz für Kunst- und Kultureinrichtungen zur Hilfe bei der Entwicklung von einheitlichen Standards und gemeinsamen Lösungen“) über geltende Rechtsvorschriften wie die KI-VO (EU) 2024/1689 bis hin zu Aktivitäten des Europäischen Parlaments zur Agenda „Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz“. Hier werden in den Leitlinien des Büros der EU für künstliche Intelligenz zur KI-VO sowie in einem vom Europäischen Parlament angenommenen Initiativbericht strengere Urheberrechtsregeln gefordert.

Im Anschluss daran präsentierten Manfred Büchele vom Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck und Christian Handig von der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam die neueste österreichische Judikatur und die europäische Rechtsprechung zum Urheberrecht. Die geschilderten Entscheidungen betrafen zB den Werkcharakter von kommentierten kritischen Ausgaben sowie von Werken der angewandten Kunst, wobei der EuGH sich insbesondere mit dem Verhältnis von Urheber- und Designrecht auseinandersetzte. Andere Fälle befassten sich mit der internationalen Zuständigkeit, der öffentlichen Wiedergabe und dem gerechten Ausgleich für Privatkopien. Weiters wurde auf eine Reihe von derzeit anhängigen Verfahren vor dem EuGH hingewiesen, deren Ergebnisse mit Spannung erwartet werden.

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