[EDITORIAL] von Reinhard Hinger
"Spiegle wider"
Richterinnen und Richter suchen sich die Akten nicht aus, die sie zu erledigen haben. Das ist gut so: wegen der festen Geschäftsverteilung, die die Unabhängigkeit flankiert; und um zu vermeiden, des eigenen Unglücks Schmied zu werden.
Traum . . .
Doch im Ruhestand darf man von einem spannenden Prozess träumen. Es wäre ein plakativer Plagiatsprozess, bei dem der Kläger vorträgt, der Beklagte habe sein Zeitschriften-Editorial plagiiert (dh einfach abgeschrieben).
Der Beklagte, ein treuer Leser der ÖBl und Kenner der Entscheidungen Brompton,[1] Birkenstocksandale[2] und Mio/konektra,[3] würde das Abschreiben außer Streit stellen und einwenden, der abgeschriebene Text sei kein Werk, denn er spiegle nicht nur die Persönlichkeit des Klägers nicht wider, sondern überhaupt keine Persönlichkeit; vielmehr sei er dadurch entstanden, dass jemand (vielleicht der Kläger, was aber egal sei) gegenüber einem Datenozean Anregungen und Wünsche geäußert habe, zB „Text mit 4000 Zeichen, der die hervorragende Rolle und die lange Geschichte der Zeitschrift erwähnt, der das dort behandelte Fachgebiet der IP als Königsdisziplin der Jurisprudenz hinstellt und die Mitglieder der IP-Community mit dem Argument zum Lesen überredet, sonst den Anschluss an die rasante Rsp der diversen Höchstgerichte zu verlieren“; und daraus habe die Maschine einen Text in der gewünschten Sprache gebaut.
Der Kläger wiederum würde nicht nur rechtlich dagegen argumentieren, sondern auf der Tatsachenebene bestreiten, so vor gegangen zu sein. Er habe sich jedes Wort, jede Formulierung und jedes grammatikalische Problem genau überlegt und sogar einige Male zur Rechtschreibung ein Wörterbuch aufgeschlagen. Der Beklagte müsse beweisen, dass eine Maschine den Text geschrieben habe.
Der Beklagte würde replizieren, dieser Nachweis sei ihm nicht möglich, doch sei der Text vollkommen frei von irgendwelchen auch nur halbwegs originellen Wendungen, langweilig und stromlinienförmig, sodass prima facie die Quasi(!)-Urheberschaft einer Maschine erwiesen sei. Der Kläger sei näher beim Beweis für die Persönlichkeits-Widerspiegelung.
Der Kläger würde diese Überlegungen zur Beweislast als spitzfindig abtun und erklären, er müsse, weil die beiden Texte einander gleichen wie ein Ei dem anderen, weiter gar nichts beweisen. Und schon wären die Parteien und das Gericht dort, wo man oft landet: beim komplizierten Verhältnis der Rechtsfragen zur Beweislast. Der Ausgang wäre offen, und zu etlichen Fragen wäre der Weg zum EuGH deutlich vorgezeichnet.
Den Autorinnen und Autoren, die der Versuchung nicht ganz widerstehen wollen, beim Aneinanderreihen von Wörtern und Sätzen maschinelle Hilfe zu suchen, könnte empfohlen werden, ein paar kleinere Fehler einzubauen, um sich bei der Beweisfrage Rückenwind zu verschaffen; hie und da könnte ein „wiederspie geln“ oder ein „widerspigeln“ helfen. 2
… und Leben
An dieser Stelle wacht der Verfasser auf und erinnert sich an einen Bericht des SPIEGEL-Chefredakteurs vom 26. 6. 2026: „Weder Roboter noch Reinheitsgebot“.[4]
Die Redaktion hat aus einer wichtigen Richtlinie ein Wort entfernt. Bis dahin galt das Verbot, Artikel maßgeblich von der KI schreiben oder umschreiben zu lassen. Nach einer ausführlichen Diskussion – so der Bericht – wurde das „maßgeblich“ gestrichen. Die neue Botschaft ist jetzt klar: „Wir werden unsere Artikel nicht (also überhaupt nicht) von der KI (um)schreiben lassen. Wir schreiben selber.“
Vielleicht hat die Widerspiegelungs-Judikatur den SPIEGEL (mit Sitz in einer Hafenstadt) dazu angestiftet, lieber im sicheren Hafen des Urheberrechts zu bleiben.
[1] EuGH 11. 6. 2020, C-833/18, ÖBl 2021/14, 44 (Handig).
[2]BGH 20. 2. 2025, I ZR 16/24, ÖBl 2025/64, 221 (Hinger).
[3] EuGH 4. 12. 2025, C-580/23 und C-795/23, ÖBl 2026/26, 93; Handig, ¡Einzig artig! Die Rückkehr der Werkhöhe, ÖBl 2026/16, 51.
[4] Kurbjuweit, Weder Roboter noch Reinheitsgebot, DER SPIEGEL 27/2026, 48 (26. 6. 2026). S zur Thematik auch Dürager/Heinzl, Künstliche Intelligenz und Machine Learning – (k)ein unauflöslicher Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz, ÖBl 2025/2, 3.
[1] EuGH 11. 6. 2020, C-833/18, ÖBl 2021/14, 44 (Handig).
[2]BGH 20. 2. 2025, I ZR 16/24, ÖBl 2025/64, 221 (Hinger).
[3] EuGH 4. 12. 2025, C-580/23 und C-795/23, ÖBl 2026/26, 93; Handig, ¡Einzig artig! Die Rückkehr der Werkhöhe, ÖBl 2026/16, 51.
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