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Berichte Veranstaltungen

AIPPI-Kongress Seoul 201203.12.2012

Vom 20. bis 23. Oktober 2012 fand der diesjährige Kongress der AIPPI in Seoul statt; die österreichische Landesgruppe war hierbei mit vier Delegierten des Exekutivkomitees und insgesamt sechs Teilnehmern vertreten.

A. Arbeitsfragen

Die Teilnehmerzahl an den Arbeitsgruppen zwecks Ausarbeitung der später im Exekutivkomitee behandelten Resolutionsentwürfe war diesmal höchst unterschiedlich. Die Arbeitsgruppe betreffend die Frage der Verwendung des Erteilungsakts in Verfahren nach der Patenterteilung war ausgenommen gut besucht; die Arbeitsgruppe betreffend die Bedeutung von traditionellem Wissen für das Recht des Eigentums war hingegen eher spärlich besucht.

1. Die Verwendung der Erteilungsakten in Patentverfahren nach der Erteilung (Q229)

Obgleich die AIPPI bereits in früheren Resolutionen dieRolle des Erteilungsverfahrens bei der Bestimmung des Schutzbereichs von Patenten behandelt hatte, ist die Verwendung der Erteilungsakten in Verfahren nach Patenterteilung bisher eine Frage geblieben, welche in den verschiedenen Ländern höchst unterschiedlich gehandhabt wird.

Bereits in der Arbeitsgruppe wurde klar, dass hier insbesondere die konträren Positionen der deutschen Landesgruppe, welche – in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – jegliche Berücksichtigung des Erteilungsakts in Streitverfahren nach Patenterteilung kategorisch ausschloss, und der US-Landesgruppe aufeinander trafen, welche vehement für die – von der US-Judikatur vorgegebene – umfassende Berücksichtigung des Erteilungsakts in sämtlichen Verfahren nach Erteilung eintrat.

Von der deutschen Landesgruppe wurde diesbezüglich im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass eine zwingende Berücksichtigung des Erteilungsakts die Verfahrenskosten ausufern ließe, da sodann zwingend das Studium von mehreren tausend Seiten Erteilungsakt erforderlich wäre. Von US-Seite hingegen wurde die Rechtsansicht vertreten, dass das erteilte Schutzbegehren ein Vertrag zwischen dem Patentamt bzw. der Allgemeinheit und dem Schutzrechtsinhaber sei und demzufolge bei der Auslegung dieses Vertrags die Erwägungen, welche der Vereinbarung zugrunde liegen, zwingend für die Auslegung heranzuziehen seien; alles andere wäre unbillig.

In der Arbeitsgruppe – und danach auch im Exekutivkomitee – stellte sich schnell heraus, dass die deutsche Landesgruppe eine Einzelmeinung vertrat und generell die Berücksichtigung des Erteilungsaktes als sekundäre Auslegungsquelle von allen übrigen Landesgruppen befürwortet wurde.

Von der österreichischen Landesgruppe wurde ebenfalls eine Berücksichtigung des Erteilungsaktes befürwortet. Dies steht in Einklang mit §163 PatG; in der höchstgerichtlichen Judikatur[1] wird die Berücksichtigung des Erteilungsaktes jedoch abgelehnt.

Zu umfassenden Diskussionen sowohl in der Arbeitsgruppe als auch im Exekutivkomitee führte der letzte Resolutionspunkt, in welchem die Berücksichtigung ausländischer Erteilungsakte behandelt wird. Ob bzw. wie ausländische Erteilungsakte berücksichtigt werden sollen, wurde aufgrund von Stimmengleichheit in der Arbeitsgruppe zunächst offen gelassen; im Exekutivkomitee wurde sodann einem Änderungsantrag der UK-Delegation stattgegeben, wonach grundsätzlich ausländische Erteilungsakte berücksichtigt werden können, deren Beweiskraft soll jedoch vom jeweiligen nationalen Gericht bestimmt werden. Da sich die österreichische Landesgruppe einhellig gegen eine derartige Möglichkeit der Berücksichtigung ausländischer Erteilungsakte aussprach, wurde schlussendlich die sodann verabschiedete Resolution von der österreichischen Landesgruppe nicht mitgetragen.

2. Verletzung von Marken durch Transitwaren (Q230)

AIPPI hatte bereits Aspekte von Grenzmaßnahmen und andere Zollinterventionen gegen Markenverletzungen in zahlreichen Arbeitsfragen geprüft. Insbesondere im Lichte der in der EU neu aufgeflammten Diskussion wurde dieses Thema jedoch wieder als interessant erachtet, wobei der EuGH bekanntlich in der Nokia/Philips-E[2] –zumindest aus europäischer Sicht –zahlreiche Rechtsfragen zwischenzeitlich bereits geklärt hat.

Nicht unerwartet steht die von der AIPPI nun verabschiedete Resolution im Wesentlichen in Einklang mit diesem Erkenntnis. Demnach soll als Mindeststandard der Import von Transitwaren, welche die Marke tragen, unter bestimmten Umständen verhindert werden können, wenn Anzeichen vorliegen, dass diese Waren auf den Markt des Transitstaates gelangen, wie zum Beispiel, wenn der Inhaber der Transitwaren oder eine andere für die Transitwaren verantwortliche Person diese Waren auf dem Markt des Transitstaates beworben hat, diese Waren zum Verkauf in dem Transitstaat angeboten hat, oder bereits in der Vergangenheit versucht wurde verletzende Waren zum Verkauf im Transitland abzugeben. Weiters soll ein Import verhindert werden können, wenn der Inhaber der Transitwaren nicht mit den Zollbehörden kooperiert oder Zollbestimmungen nicht erfüllt hat oder wenn das Ziel der Waren nicht deklariert ist oder nicht mit der Zollerklärung übereinstimmt. Allerdings soll gemäß der verabschiedeten Resolution die bloße Möglichkeit, dass Waren nicht in dem Zielstaat ankommen und dass die Waren in den Markt des Transitstaates gelangen könnten, nicht als ausreichender Grund für eine Markenverletzung angesehen werden.

3. Das Zusammenspiel zwischen Geschmacksmuster- (Design-) und Urheberrechtsschutz für industrielle Erzeugnisse (Q231)

Relativ unkontroversiell verlief die Debatte zur Frage des Zusammenspiels von Design- und Urheberrechtsschutz für industrielle Erzeugnisse. Von der AIPPI wurde diese Frage bisher in keiner vorrangegangenen Arbeitsfrage behandelt.

In Anbetracht der Tatsache, dass alle berichterstattenden Landesgruppen bereits in den Landesberichte angeben hatten, dass in ihren Ländern ein kumulativer Schutz von industriellen Erzeugnisses durch Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht zulässig ist, fordert die AIPPI in der verabschiedeten Resolution zunächst grundsätzlich, dass auch ein urheberrechtlicher Schutz für industrielle Erzeugnisse verfügbar sein soll. Der urheberrechtliche Schutz soll zudem ohne die Voraussetzung einer Registrierung verfügbar sein, wobei origineller künstlerischer Charakter als hinreichende Schutzvoraussetzung gefordert wird. Eine Form oder Erscheinung des Erzeugnisses, welche allerdings ausschließlich durch funktionale Kriterien bestimmt wird, soll sowohl vom urheberrechtlichen Schutz als auch geschmacksmusterrechtlicher Schutz ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Schutzdauer wird gefordert, dass jene des Geschmacksmusterschutzes von jener des Urheberrechtsschutzes unabhängig sein soll. Zudem soll gemäß der im Exekutivkomitee mit großer Mehrheit verabschiedeten Resolution der urheberrechtliche Schutzbereich für industrielle Erzeugnisse nicht vom Schutzbereich, der normalerweise unter Urheberrecht gewährt wird, abweichen.

4. Die Bedeutung von traditionellem Wissen für das Recht des geistigen Eigentums  (Q232)

Ein –jedenfalls aus österreichischer Sicht –Randthema, nämlich die Bedeutung von traditionellem Wissen für das Recht des geistigen Eigentums, wurde in der letzten Arbeitsfrage behandelt; dementsprechend ist es leider der österreichischen Landesgruppe nicht gelungen einen Landesbericht zu dieser Arbeitsfrage abzufassen bzw. einen Delegierten in die Arbeitsgruppe zu senden.

In der umfassenden, aber doch relativ allgemein gehaltenen Resolution wird zunächst gefordert, dass die Annahme einer harmonisierten Definition für traditionelles Wissen wünschenswert wäre. Weiters wird angeregt, dass internationale und nationale Gesetze bezüglich traditionellem Wissen Bestimmungen einschließen sollten, welche ein detailliertes Schutzrechtssystem für traditionelles Wissens fördern, welches Rechtssicherheit für alle Anspruchsberechtigten von traditionellem Wissen vorsieht und an den Grundsätzen des bestehenden IP-Systems ausgerichtet ist. Angeregt wird zudem ein gesetzlicher sui generis-Schutz für traditionelles Wissen.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Registrierungssystem eingeführt werden soll, vertritt die AIPPI die Auffassung, dass Schritte unternommen werden sollten, ein internationales Erfassungssystem für traditionelles Wissen zu implementieren, um grenzübergreifende Themen zu vermeiden und um das Risiko zu verringern, dass Dritte unrechtmäßig gewerbliche Schutzrechte über traditionelles Wissen erhalten. Dennoch soll die Anerkennung von traditionellem Wissen nicht von einer Registrierung abhängig sein; ein Erfassungszertifikat soll jedoch als prima facie Nachweis der Existenz des traditionellen Wissens dienen.

B. Sonstiges

Für heftige Diskussion hat ein Resolutionsentwurf des Sonderausschusses Q 165 gesorgt, der –ohne jegliche umfassendere Diskussion –dem Exekutivkomitee ganz am Ende des Kongresses vorgelegt wurde.

Der Entwurf, welcher unter Federführung von Dr. Jochen Pagenberg ausgearbeitet wurde, betrifft die derzeit in Diskussion stehende Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts in Europa. Hierin wird insbesondere –und wie von dem Vorsitzenden des Sonderausschusses bei zahlreichen Gelegenheiten bereits gefordert –die Streichung der Art. 6 bis 8 des VO-Entwurfs betreffend die Schaffung eines Patents mit einheitlicher Wirkung in der EU. Art. 6 bis 8 beinhalten bekanntlich Bestimmungen betreffend direkte und mittelbare Verletzungshandlungen des zu schaffenden Einheitspatents; strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Aufnahme derartige Bestimmungen erforderlich ist, um eine mit den EU-Verträgen in Einklang stehende VO zu schaffen[3]. Abgelehnt wird die Aufnahme derartige Bestimmungen insbesondere mit dem Argument, dass hiedurch die Verletzungstatbestände Teil des Unionsrechts würden und somit der – hiefür inkompetente – EuGH mit Frage des materiellen Patentrechts befasst werden müsste.

Nach einer heftig geführten Diskussion, in welcher insbesondere die polnische Landesgruppe, unterstützt von ua den Landesgruppen aus Spanien, Bulgarien, Italien und Portugal, zumindest eine Verschiebung der Beschlussfassung forderten, wurde der Resolutionsentwurf schlussendlich mit knapper Mehrheit angenommen.

Ein weiterer Diskussionsschwerpunkt des diesjährigen Kongresses war das sogenannte Strategieprojekt. In diesem Zusammenhang wurde ein Beratungsunternehmen damit beauftragt eine neue Strategie für die AIPPI zu entwickeln. Ein kurz vor dem Kongress ausgesendeter Bericht empfiehlt die grundsätzliche Neuordnung der Strukturen der AIPPI, wobei ua die Ausweitung der Kompetenzen des Bureaus, eine Zentralisierung der Einhebung der Mitgliedsgebühren, eine Erneuerung der Webauftritts sowie eine Ausweitung der Arbeitsfragen und die Umstellung auf ein jährliches Kongressschema empfohlen wird. Weiters wird angeregt die Beschlussfassung, in welchem Land das sodann jährlich abzuhaltende Treffen stattfindet, einem eigenen Kongress-Komitee zu überantworten, um somit die derzeitig gängigen Schönheitswettbewerbe im Rahmen des Exekutivkomitees zu vermeiden.

Die intensive Diskussion über diese grundlegende Überarbeitung der Strukturen der AIPPI wird sich aller Voraussicht nach über die nächsten ein bis zwei Jahre fortsetzen, wobei aufgrund der sinkenden Mitgliederzahl in zahlreichen Landesgruppen eine zumindest teilweise Neuausrichtung angezeigt erscheint.

C. Ausblick

Zudem wurden die Arbeitsfragen für das nächstjährige Exekutivkomitee bestimmt; die folgenden Fragen werden demnach von der AIPPI derzeit behandelt:

Q233 - Neuheitsschonfrist für Patente

Q234 - Maßgebliches Publikum zum Bestimmen des Bekanntheitsgrades berühmter Marken, notorisch bekannter Marken und bekannter Marken

Q235 - Schutzdauer für Urheberrechte

Q236 - Rechtsschutz in Verfahren zum Geistigen Eigentum außer Unterlassungs- und Schadenersatzverfügungen

Zu sämtlichen Fragestellungen sind Freiwillige eingeladen sich bei der Ausarbeitung der Entwürfe der  österreichischen Landesgruppe zu beteiligen; die Entwürfe werden sodann an alle Mitglieder versendet werden und sie werden im Rahmen einer Veranstaltung im Frühjahr 2013 allen Mitgliedern der österreichischen Landesgruppe zur Diskussion gestellt werden. Interessenten, die sich an den Diskussionen beteiligen oder sich anderweitig einbringen möchten, sind herzlich eingeladen, der österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) einschließlich der österreichischen Landesgruppe der AIPPI (im Wege einer Zusatzmitgliedschaft innerhalb der ÖV) beizutreten. Interessenten mögen sich bitte an einen der Verfasser unter beetz@sonn.at oder keschman@atpat.com wenden.

Das nächstjährige Exekutivkomitee und Forum wird in Helsinki, Finnland, von 5. bis 11. September 2013 stattfinden. Der nächste Weltkongress wird von 14. bis 18. September 2014 in Toronto (Kanada) stattfinden.

 

Rainer Beetz

Marc Keschmann



[1]OGH 17Ob35/09k – Isoflavon, ÖBl-LS 2010/73

[2]verbundene Rs C-446/09 und C-495/09

[3]zwischenzeitlich scheint von der zypriotischen Präsidentschaft eine Kompromisslösung gefunden zu sein, welche sowohl für den Rat der EU als auch das EU-Parlament akzeptabel erscheint; demnach werden Art. 6 bis 8 in der Tat gestrichen und der VO-Entwurf sieht anstelle dafür einen Verweis auf nationales Recht vor, wobei eine vollkommene Harmonisierung des diesbezüglichen nationalen Rechts, über die einschlägigen Bestimmungen des Einheitspatent-Gerichtsübereinkommens erzielt werden wird. Eine Abstimmung hierüber ist für den 10./11.Dezember 2012 angesetzt.

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