Aktuell
Kartellrechtsnovelle 201325.02.2013
Im BGBl I 2013/13 vom 11. Jänner 2013 wurde das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 kundgemacht. Die Änderungen treten am 1. März 2013 in Kraft.
Von Dr. Rainer Tahedl, em. RA, Jurist im Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Das KartG 2005 ist seit 1.1.2006 inhaltlich unverändert in Geltung. Ausgehend von einer Studie des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen zur Zukunft der Wettbewerbspolitik in Österreich aus dem Jahr 2010 sollen durch einige Änderungen bzw Ergänzungen des KartG und des WettbG die „Wirksamkeit und Effizienz des Kartellrechts erhöht“ werden. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichsten Punkte der Novelle:
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Bagatellausnahme: Nach bisheriger Rechtslage waren allgemein wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot ausgenommen, wenn die beteiligten Unternehmer gemeinsam nicht mehr als 5% Marktanteil hatten (bezogen auf den gesamten inländischen Markt; bei einem allfälligen örtlichen Teilmarkt galten 25%). Nunmehr stellt § 2 Abs 2 Z 1 KartG – in Anlehnung an die sog De minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission – auf einen gemeinsamen Marktanteil von 10% bei Absprachen zwischen Konkurrenten und 15% bei Absprachen zwischen Nicht-Konkurrenten (also insb im Verhältnis Lieferant-Händler) ab. Bezugspunkt für die Marktanteilsschwelle ist nun einheitlich der jeweils „relevante Markt“. In beiden Fällen, also sowohl bei Vereinbarungen auf horizontaler Ebene als auch im vertikalen Verhältnis gilt diese Ausnahme vom Kartellverbot allerdings dann nicht, wenn „eine Festsetzung der Verkaufspreise, eine Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes oder eine Aufteilung der Märkte bezweckt wird“ (Gegenausnahme). Für diese sog Kernbeschränkungen gilt daher nun das Kartellverbot auch unterhalb der Marktanteilsschwellen.
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Gemeinsame Marktbeherrschung: Die kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer soll künftig in die Lage versetzt werden, Fälle kollektiver Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmer besser erfassen zu können und deren bisweilen problematisches „Parallelverhalten“ (insb in Bezug auf gemeinsam überhöhte Preise) zu ahnden. Dazu wurde die Definition des marktbeherrschenden Unternehmers in § 4 KartG entsprechend erweitert (Z 1a: marktbeherrschende Gesamtheit von Unternehmern) und durch zwei widerlegbare Vermutungstatbestände ergänzt (Z 2a: bei einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 50% bei drei oder weniger Unternehmern bzw mindestens zwei Dritteln Marktanteil bei fünf oder weniger Unternehmern wird vermutet, dass eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung vorliegt).
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Preismissbrauch: Nach dem Vorbild des dGWB stellt § 5 Abs 1 Z 1 KartG nun nicht mehr auf die „Erzwingung unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen“ ab sondern auf die „Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden …“. Wenn auch damit im Grunde keine inhaltliche Änderung verbunden sein dürfte, ist dennoch anzumerken, dass hier von der bewährten, den EU-Normen entsprechenden Formulierung (siehe Art 102 AEUV) abgegangen wird und so die einschlägige (auch öst) Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden kann.
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Zusammenschlussverfahren: Um (letztlich) unnötige Anträge auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses durch die Amtsparteien (Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellanwalt) zu vermeiden können die anmeldenden Unternehmer nun verlangen, die vierwöchige Frist für den Prüfungsantrag auf sechs Wochen zu verlängern (§ 11 Abs 1a KartG). Damit soll gegebenenfalls Zeit gewonnen werden, wettbewerblich nicht ganz unbedenkliche Zusammenschlüsse etwa durch die Vorlage weiterer Unterlagen über die Marktverhältnisse doch noch ohne Prüfungsverfahren „approbiert“ zu bekommen. Wurde bereits ein Prüfungsverfahren eingeleitet so können die Anmelder in ähnlicher Weise nun eine Verlängerung der kartellgerichtlichen Untersagungsfrist von fünf auf sechs Monate begehren, insb damit länger Zeit bleibt um zu klären, ob durch Auflagen eine Untersagung verhindert werden kann (§ 14 Abs 1 KartG). Mit diesen Fristverlängerungsmöglichkeiten („Stop-the-clock-Verfahren“) wurde entsprechenden Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Hinsichtlich der möglichen Auftragung von nachträglichen Maßnahmen durch das Kartellgericht bei bereits zulässig durchgeführten Zusammenschlüssen (zur Abschwächung der Wirkungen des Zusammenschlusses) ist jetzt in § 36 Abs 2 KartG ausdrücklich klargestellt, dass diese nur auf Antrag der Amtsparteien, nicht aber auch auf Antrag von Mitbewerbern verfügt werden können.
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Feststellung einer Zuwiderhandlung: Das Kartellgericht war schon bisher verpflichtet, auf Antrag festzustellen, dass eine (bereits beendete) Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz stattgefunden hat, wenn an einer solchen Feststellung ein berechtigtes Interesse bestand. In § 28 Abs 1a KartG wird nunmehr ausdrücklich normiert, dass ein solches berechtigtes Interesse auch vorliegt, wenn sich die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Kronzeugen richtet (Z 1) oder die Feststellung zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage dient (Z 2). Letztere Ergänzung ist Ausdruck dessen, dass sich der Kartellgesetzgeber eine Intensivierung des private enforcement wünscht.
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Geldbußen: Hier wurden die entsprechenden Bestimmungen (§§ 30 und 36 KartG) den Bußgeldleitlinien der Europäischen Kommission angepasst, insb durch die (demonstrative) Anführung von Erschwerungs- und Milderungsgründen. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Geldbußenantrag wurden erhöht (bestimmtes Begehren, Begründung).
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Entscheidungsveröffentlichung: Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichts werden ab jetzt von Amts wegen in der (vom Justizministerium geführten) Ediktsdatei veröffentlicht (www.edikte.justiz.gv.at/). Dabei ist – so der neue Gesetzeswortlaut - berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.
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Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen: Im neuen § 37a KartG ist nunmehr explizit festgehalten, dass schuldhafte Kartellrechtsverletzungen eine Schadenersatzpflicht begründen (das war nach herrschender Ansicht auch schon bisher so, weil wettbewerbsregelnde Vorschriften als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen sind). Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Weiters sind hier zur Erleichterung der Geltendmachung von privaten Ersatzansprüchen nun Vereinfachungen für die Schadensermittlung, die Möglichkeit zur Unterbrechung von Zivilprozessen, eine Verjährungshemmung sowie die Bindungswirkung von kartellgerichtlichen Entscheidungen festgeschrieben.
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Wettbewerbsmonitoring: Die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) werden durch die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings erweitert. Entsprechend der Anregung des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen soll damit die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen bzw auf bestimmten Märkten anhand öffentlich verfügbarer Daten längerfristig beobachtet und dargestellt werden.
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Kronzeugenregelung: Die mit der WettbG-Novelle 2005 eingeführte Kronzeugenregelung (§ 11 Abs 3 WettbG) hat sich bewährt. Sie wurde jetzt vor dem Hintergrund einer Angleichung auf europäischer Ebene dahingehend überarbeitet, dass größeres Augenmerk auf die Qualität der vom Kronzeugen gelieferten Informationen gelegt wird. In diesem Sinne wird die Sanktionsfreiheit mehr als bisher von der Vorlage konkreter, nützlicher Beweismittel abhängen.
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Auskunftsverlangen mittels Bescheid: Die BWB ist künftig berechtigt, die Erteilung von Auskünften sowie die Vorlage von Unterlagen mittels verwaltungsbehördlichem Bescheid anzuordnen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen kann die BWB selber Geldstrafen bis zu 75.000 EUR verhängen. Gegen Bescheide der BWB kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
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Hausdurchsuchung: Die BWB ist nun ausdrücklich ermächtigt (§ 11a Abs 1 Z 3 WettbG) im Rahmen von Hausdurchsuchungen gleich vor Ort von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens inhaltliche Erläuterungen zu ermittlungsrelevanten Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen. Klargestellt wurde auch die Befugnis der BWB, für die Dauer der Hausdurchsuchung im erforderlichen Ausmaß Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel zu beschlagnahmen. Das Recht der Betroffenen, einer Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen bzw deren Beschlagnahme durch die BWB zu widersprechen (mit dem Ergebnis, dass diese dann zuvor dem Kartellgericht vorgelegt werden müssen), wurde auf gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten und strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte beschränkt.
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