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Aktuell

Vorschlag der Kommission zur Revision der MarkenRL17.04.2013

von Christian Schumacher, Rechtsanwalt bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH

Die Europäische Kommission hat jüngst Vorschläge zur Revision der MarkenRL[1] und der GMV[2] vorgelegt. Die  Hauptpunkte der Änderungen in der MarkenRL finden sich auch im Änderungsvorschlag für die GMV, der eine Reihe weiterer Änderungen vorsieht. Hervorzuheben sind folgende vorgeschlagenen Änderungen, wobei zu einem Teil die seit dem Inkrafttreten der Regelungen stattgefundenen Entwicklungen der Rechtsprechung und Praxis kodifiziert werden sollen:

•       Streichung des Erfordernisses grafischer Darstellbarkeit

•       absolute Schutzhindernisse finden auch Anwendung, wenn diese

–  in anderen Mitgliedstaaten vorliegen

–  sich aus einer Übersetzung oder Transkription in eine der EU-Amtssprachen ergeben

•       besonderer Schutz bekannter Marken obligatorisch

•       Agentenmarke

•       Verbot der Verwendung eines kollidierenden Zeichens

–  als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung

–  in der vergleichenden Werbung, soweit nicht im Einklang mit der RL vergleichende Werbung

–  Einfuhr, wenn nur der Versender kommerziell handelt

–  Pirateriewaren im Transit

• bis zum Beweis des Gegenteils wird Bestimmungsort in EU angenommen

–  auf Aufmachungen, Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln

•       kein Verbot der Verwendung eines nicht unterscheidungskräftigen Zeichens

•       Benutzungsschonfrist beginnt erst mit Bestandskraft

–  erst wenn kein Widerspruch/keine Schutzverweigerung mehr möglich ist

•       Einredemöglichkeit der Nichtbenutzung im Verletzungsverfahren

•       Basisvorschriften für Rechtsübergang, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren, Lizenz,
         Anmeldung als Gegenstand des Vermögens

•       Gewährleistungs- und Kollektivmarken

•       keine amtswegige Prüfung auf relative Schutzausschlussgründe

•       Grundgebühr nur für 1 Klasse

•       verpflichtendes „effizientes und zügiges“ Widerspruchsverfahren

•       Löschungsverfahren als Verwaltungsverfahren



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