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Einheitliches Patent & Einheitliche Patentgerichtsbarkeit26.04.2013

von Rainer Beetz, Patentanwalt bei Sonn & Partner Patentanwälte

Die Realisierung eines einheitlichen Patents sowie einer einheitliche Patentgerichtsbarkeit ist zuletzt um ein erhebliches Stück näher gerückt. Die wesentlichen Schritte in jüngster Vergangenheit lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die VO Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes normiert grundsätzlich, dass die VO ein Sonderabkommen gemäß Art. 142 EPÜ darstellt. In Art 3 ist normiert, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung einheitlichen Charakter hat; dh es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Staaten.

Bis zuletzt umstritten waren die Art 6 bis 8 des Entwurfs der jetzigen VO 1257/2012, da in dem Ministerrats-Beschluss vom 29. Juni 2012 folgende Empfehlung enthalten war:

„We suggest that Articles 6 to 8 of the Regulation implementing enhanced cooperation in the area of the creation of unitary patent protection to be adopted by the Council and the European Parliament be deleted.”

Nach Meinung zahlreicher Europarechtsexperten und dem Rechtsdienst des EU-Parlaments hätte eine derartige Streichung die VO aber nichtig werden lassen, da sie dann nicht mehr die Mindestanforderungen einer VO erfüllt hätte.

Die im Dezember 2012 unter zypriotischer Präsidentschaft gefunden Kompromissformel, dh welche die Akzeptanz der meisten MS (insbesondere von UK, welches führend für die Streichung der Art. 6 bis 8 eintrat) und des EU Parlaments fand, war ein Verweis auf nationales Recht im jetzigen Art 5 der VO 1257/2012. Dieser Verweis auf das nationale Recht scheint auf den ersten Blick nicht die gewünschte einheitliche Wirkung zu erzeugen; die Vereinheitlichung erfolgt jedoch auf Umwegen, da in jedem MS, welcher  sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt, auch das Gerichts-Übereinkommen („Agreement on a Unified Patent Court“, nachfolgend „UPC-Übereinkommen“) in Kraft sein muss, um die einheitliche Wirkung in Kraft zu setzen.

In Art 24 bis 30 UPC-Übereinkommen werden nationale Rechte hinsichtlich materiellrechtlichen Kernbestimmungen (direkte Verletzung, mittelbare Verletzung, etc.) vollständig aneinander angeglichen, da alle MS, welche das UPC-Übereinkommen ratifizieren, das nationale Recht in Einklang mit dem UPC-Übereinkommen bringen müssen. Demnach wendet das zukünftige EU-PatG bei der Auslegung von Patenten mit einheitlicher Wirkung formal nationales Recht an, welches aber mit Art 24 bis 30 UPC-Übereinkommen übereinstimmt. Bei Auslegung Europäischer Bündelpatente kommen die Art 24 bis 30 UPC-Übereinkommen hingegen direkt zur Anwendung.

Hintergrund dieser Regelung bzw. der geforderten Streichung der ursprünglichen Art 6 bis 8 der VO 1257/2012 war, dass UK (und auch zahlreiche Interessensvertretungen) materielles Patentrecht nicht Teil des Unionsrechts werden lassen wollte, um eine Auslegungshoheit des EuGH über materielles Patentrecht zu vermeiden; dies wurde insbesondere mit der Inkompetenz des EuGH für diese Spezialmaterie und der eintretenden Verfahrensverzögerung begründet.

Mit der gegenwärtigen Lösung verbleibt das materielle Patentrecht somit größtenteils außerhalb des Unionsrecht (wesentliche Ausnahme: Biotechnologie-RL), dennoch können die erstinstanzlichen Kammern bzw. muss das Berufungsgericht Vorlagefragen an den EuGH zur Vorabentscheidung stellen, wenn eine Frage des Unionsrechts zu klären ist (wie ein  nationales Gericht).

In der zweiten VO Nr. 1260/2012 über die über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, sind  – wie der Titel schon sagt – die einschlägigen Übersetzungserfodernisse geregelt.

Während einer Übergangszeit von bis zu 12 Jahren:

Darüber hinaus wird ein Kompensationssystem eingerichtet, um die Kosten für KMU, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen mit (Haupt-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat zu verringern. Wenn derartige Anmelder eine Patentanmeldung in einer EU-Amtssprache einreicht, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, werden ihm die Übersetzungskosten (bis zu einem Höchstbetrag) erstattet.

Nach Ablauf einer Übergangszeit (spätestens nach 12 Jahren) wird es nach der Erteilung eines

Die beiden Verordnungen sind am 20.1.2013 – mit einer aufschiebenden Bedingung – in Kraft getreten. Anwendbar werden sie nämlich erst ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag, an dem das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Das Inkrafttreten der beiden Verordnungen ist daher an das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht geknüpft, das

je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Am 19. Februar 2013 wurde das – außerhalb des Unionsrechts – stehende Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht von 24 Mitgliedsstaaten unterzeichnet (UPC-Übereinkommen); einige Tage später folgte noch Bulgarien als 25 MS (Polen und Spanien haben das Übereinkommen nicht unterzeichnet; Italien hingegen schon, obwohl sich Italien bisher nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt).

Einige Hauptmerkmale des Einheitlichen Patentgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

              Gemäß einem EU-Ministerratsbeschluss vom 29. Juni 2012 wurde folgende Sitze vereinbart:

                - Die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz: Paris, mit Zweigstellen in London und München
                - Gemeinsames Berufungsgericht: Luxemburg
                - Ausbildungszentrum:  Budapest
                - Mediations- und Schiedsgerichtszentrum: Ljubljana und Lissabon

   -  Patentverletzungsklagen und Klagen wegen Verletzung ergänzender Schutzzertifikat
   -  Klagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung
   -  einstweilige Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich einstweiliger Verfügungen
   -  Klagen gegen das einheitliche Patent betreffende Entscheidungen des EPA

Mit Unterzeichnung des UPC-Übereinkommens haben sich die MS zugleich verpflichtet eine Vorbereitungskommitee („Preparatory Committee“) einzurichten, welches u.a. mit der Erstellung einer Verfahrensordnung betraut ist.

Für die Verfahrensordnung liegt ein vorläufiger Entwurf (bereits in der 14. Fassung) vor, der – gemäß Auskunft des Vorbereitungskomitees - in Kürze einem öffentlichen Konsultationsverfahren zugänglich gemacht werden soll. Vom Vorbereitungskomitee wird Anfang 2015 als realistischer Zeitpunkt gesehen, zu welchem das Einheitspatentgericht seine Arbeit aufnehmen sollte.

Die Konformität der beiden EU-Verordnungen ist jedoch nach wie vor umstritten und wird nun vom EuGH überprüft werden.

Spanien hat Ende März zwei (neue) Klagen beim EuGH eingebracht (C-146/13 und C-147/13), mit welchen die Rechtmäßigkeit der beiden VO angefochten wird; die den beiden Klagen zugrunde liegenden Anträge sind bisher nicht veröffentlicht. Zweifelsohne wird aber die Rechtmäßigkeit der beiden VO auf Basis von Artikel 118 (1) des AEUV angefochten werden.

Die ersten beiden Klagen (C-274/11und C-295/11), welche von Spanien und Italien gegen den Beschluss 2011/167/EU des Rates über dieErmächtigung zu einer „Verstärkten Zusammenarbeit“ im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes erhoben wurden und u.a. mit der fehlenden Zuständigkeit des Rates sowie einem Ermessensmissbrauch begründet waren, wurden abgewiesen.

Den jüngst eingebrachten Klagen (C-146/13und C-147/13) werden von einigen Europarechts-Experten jedoch nicht unerhebliche Chancen zugebilligt, so dass das gesamte „Patentpaket“ auf lockerem Untergrund gebaut ist; mit einer GA-Stellungnahme ist vermutlich erst Anfang des Jahres 2015 zu rechnen.

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