von Christian Schumacher, Rechtsanwalt bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH
In seiner Entscheidung vom 18.4.2013 (C-12/12, Stofffähnchen) hatte der EuGH jüngst Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie die rechtserhaltende Benutzung von Marken zu werten ist, die in der tatsächlichen Benutzungsform gemeinsam verwendet werden (und allenfalls auch sowohl einzeln als auch zusammen eingetragen sind).
Die Klägerin im Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden deutschen BGH ist Inhaberin von eingetragenen Marken, die ein rotes Stofffähnchen am linken oberen Rand einer Hosentasche zeigen. Verfahrensgegenständlich sind eine Marke, die das Stofffähnchen mitsamt dem Wortzeichen LEVI’S zeigt, und eine weitere, die das Wortzeichen nicht zeigt.
Der EuGH beantwortete die Fragen des BGH dahingehend, dass eine ernsthaften Benutzung einer Marke iSv Art 15 Abs 1 GMV vorliegen kann, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft in Folge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
Aus der Begründung sind ferner folgende Grundsätze abzuleiten:
Anzumerken ist, dass zu einem ähnlichen Sachverhalt betreffend ein mit und ohne Wortbestandteil und sowohl in Schwarz/Weiss als auch in Farbe angemeldetes Unternehmenslogo ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist (C-252/12).
Dr Christian Schumacher (Schönherr Rechtsanwälte GmbH)
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