[EDITORIAL] von Rainer Beetz
"Vorgelegt"
Vorgelegt
RAINER BEETZ
ÖBl 2026/31
Erinnern Sie sich noch an David Cameron? Das war jener britische Premierminister, der später durch die Initiierung des verunglückten Brexit-Referendums in die Geschichtsbücher einging. Bereits zuvor hatte er jedoch der IP-Landschaft seinen Stempel aufgedrückt, indem er die Streichung der Art 6 und 7 im Entwurf der Einheitspatent-VO[1] erwirkte. Diese Bestimmungen regelten insb den Schutzumfang des Patents, die Rechte des Patentinhabers und die Verletzungstatbestände und sind heute stattdessen in den Art 25ff EPGÜ zu finden. Hintergrund dieser Verschiebung war, dass die britische IP-Community tunlichst vermeiden wollte, dass diese Bestimmungen Bestandteil des Europarechts werden und somit der (nach britischer Ansicht in Patentsachen wenig kompetente) EuGH die Auslegungshoheit über die Kernbestimmungen des Patentrechts erlangt. Ein Nebeneffekt dieser Verlagerung materiellrechtlicher Vorschriften in das EPGÜ besteht darin, dass derzeit unklar ist, ob die materiellrechtlichen Bestimmungen auch auf EP-Bündelpatente anwendbar sind oder ausschließlich auf EP-Patente mit einheitlicher Wirkung und ob sich das auf EP-Bündelpatente anwendbare Recht im Fall eines Opt-outs ändert. Das Ziel, den EuGH nicht über materielles Patentrecht absprechen zu lassen, ist jedenfalls erreicht worden: Bislang hatte das EPG noch kein einziges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Jetzt ist es aber so weit: Das EPG-BerG hat erstmals Auslegungsfragen an den EuGH vorgelegt. Dieses erste Vorabentscheidungsersuchen ist eine Folge der BSH-Entscheidung,[2] mit welcher der EuGH den am Sitz des Verletzers angerufenen europäischen Gerichten (und somit auch dem EPG) bekanntlich weitreichende Zuständigkeit für Verletzungen außerhalb der EU- bzw der EPGÜ-Mitgliedstaaten zuerkannt hat. Das EPG-BerG möchte insb wissen, ob ein auf den Produkten eines chinesischen Herstellers gemäß den Bestimmungen der ProduktsicherheitsVO[3] angegebener „Authorized Representative“ mit Sitz in Deutschland als Patentverletzer haftbar ist und– bejahendenfalls– ob das EPG auch für etwaige Verletzungshandlungen dieses Vertreters in Spanien zu ständig ist (s S 127)
Zur Begutachtung vorgelegt hat das BMIMI denEntwurf der Patentrechtsnovelle 2026[4] (s S 122). In den Erläut zu dem Entwurf wird blumig versprochen, die Nov werde eine Harmonisierung mit der europäischen Praxis sowie eine Vereinheitlichung und Beschleunigung patentamtlicher Verfahren bewirken– einschließlich einheitlicher Regelungen zur digitalen Aktenführung. Studiert man die konkreten Vorschläge im Detail, scheint es je doch, als ob tatsächlich deutlich kleinere Brötchen gebacken würden. Die wesentlichen Änderungsvorschläge betreffen die Einführung einer obligatorischen Erfindernennung, die Möglichkeit einer Umwandlung eines EP-Patents mit einheitlicher Wirkung im Falle der Nichtigerklärung aufgrund eines älteren nationalen Rechts sowie eine erhebliche Gebührenerhöhung. Die einheitlichen Bestimmungen zur digitalen Aktenführung er schöpfen sich darin, dass in allen Schutzrechtsbereichen ein schließlich der Nichtigkeitsabteilung die Akten auf Papier oder digital geführt werden können. Dh, eine einheitliche digitale Aktenführung wird gerade nicht eingeführt, und es kann die Aktenführung gehandhabt werden, wie es beliebt. Dass das angestrebte Sicherheitsnetz zur Umwandlung für Einheitspatente tatsächlich wie vorgeschlagen umgesetzt wird, scheint mehr als zweifelhaft, da das Sicherheitsnetz auf Art 135 EPÜ aufsetzt und dieser aber nur eine Umwandlung im Fall des Widerrufs des EP-Patents (in einem Einspruchsverfahren) vorsieht, nicht aber im Fall der Nichtigerklärung. Damit blieben an wesentlichen Neuerungen die Einführung der verpflichtenden Erfindernennung und eine merkliche Gebührenerhöhung um ca 25% bis 40%, so dass die Patentjahresgebühren dann durchgehend teurer sein werden als jene in Deutschland; eine Markenerneuerung beim ÖPA wird dann etwas teurer sein als jene beim EUIPO– wie dieses Verhältnis passen soll, ist den Erläut leider nicht zu entnehmen. 5
Schon zuvor hatte das BMWET die „Industriestrategie Österreich 2035“[5] vorgelegt. Ziel dieser Strategie ist langfristiges Wachstum sowie die Sicherung und Wiedererlangung von wirtschaftlicher und technologischer Kompetenz in Österreich. Den IP-affinen interessierten Leser der Industriestrategie hatte die darin enthaltene „Maßnahme 20“ besonders neugierig gemacht: „Novellierung Patentgesetz & Sicherung von geistigem Eigentum: Die Novellierung des österreichischen Patentgesetzes schafft Anreize für Innovation.“ Das versprach Großes– ob die verpflichtende Erfindernennung und eine erhebliche Gebührenerhöhung tat sächlich zum langfristigen Wirtschaftswachstum beitragen sowie die Sicherung und Wiedererlangung von wirtschaftlicher und technologischer Kompetenz bewirken, darf sanft bezweifelt werden.
[1] VO (EU) Nr 1257/2012.
[2] EuGH 25. 2. 2025, C-339/22, BSH Haushaltsgeräte.
[3] VO (EU) 2023/988.
[4]www.ris.bka.gv.at/dokument.wxe?abfrage=begut&dokumentnummer=begut_5c1e82d6_c05f_4e9c_8c3b_0f39d276122a (Stand 24.4.26).
[5] www.bmwet.gv.at/dam/jcr:41b74f16–042b-49ce-ad99-b42753ce3693/indust riestrategie.pdf (Stand 24. 4. 2026).
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