von Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Rechtsanwältin in Wien
UWG-Novellenentwurf 2013
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-206/11 – Köck und die darauf folgenden Urteile des OGH und des VwGH zu einer Werbung mit einem Ausverkauf ohne Bewilligung erfordern aus Gründen der Rechtssicherheit eine Neuformulierung bzw. Präzisierung der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen. Der EuGH hat für Ausverkaufsankündigungen die Zulässigkeit einer Vorweggenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht angetastet, fordert aber infolge der Regelungsstruktur der RL-UGP eine einzelfallbezogene Lauterkeitsprüfungen anhand der Kriterien der RL-UGP, sofern nicht durch die Ankündigung ein Tatbestand der per-se-Verbote des Anhangs verwirklicht ist.
Der Gesetzgeber hat schnell reagiert. Ein Entwurf einer Novelle zum UWG liegt vor und hat bereits am 21. Mai 2013 den Ministerrat und am 13. Juni 2013 den Nationalrat passiert. Die UWG-Novelle 2013 soll gemäß den erläuternden Bemerkungen (EB) der nach dem erwähnten EuGH-Urteil in der Sache Köck notwendigen Klarstellung der weiteren Vorgangsweise im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden dienen und gleichzeitig zur weiteren Deregulierung dieses Bereichs genutzt werden. Gleichzeitig halten sie fest: „Jede Ankündigung von Ausverkäufen unterliegt schon bisher der Generalklausel des UWG und darf nicht irreführend, aggressiv oder sonst unlauter im Sinne des UWG sein“.
Die Novelle sieht eine (durch das EuGH-Urteil nicht unmittelbar erforderliche) Reduzierung der bewilligungspflichtigen Ausverkaufsankündigungen auf die Fälle einer Ausverkaufs-Ankündigung wegen Geschäftsaufgabe bzw. Geschäftsverlegung vor. Hier sei nach den EB die Vorabbewilligung weiter angebracht, weil eine Überprüfung ex post schwierig bis unmöglich sei; die verantwortlichen Rechtspersonen seien oft nicht mehr greifbar, weswegen dann Unterlassungsklagen ins Leere gehen könnten. Im Rahmen der ex ante Plausibilitätsprüfung könne die Bezirksverwaltungsbehörde auch abschätzen, ob eine absolut verbotene Geschäftspraxis nach Z 15 der Anhangsverbote der RL-UGP vorliegt. Nach Z 15 des Anhangs zum UWG ist die „Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt“, unter allen Umständen verboten; in diesem Fall bedarf es keiner weiteren Prüfung der Unlauterkeit.
Dieser per-se-Tatbestand kann sich mit dem weiteren per-se-Tatbestand der Z 7 des Anhangs (unrichtige Behauptung, dass das Produkt nur mehr eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde) und auch mit dem im Sinne der Novelle eingeschränkten § 33a Abs 1 UWG überschneiden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben – wie schon im geltenden Recht – die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Wirtschaftskammer aufzufordern, binnen 2 Wochen ein Gutachten abzugeben und dann selbst – längstens - binnen 1 Monat nach Einlangen des Ausverkaufsansuchens über dieses zu entscheiden.
Neu ist weiters, dass Ankündigungen eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses künftig vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (bloß) anzuzeigen sind (§ 33a Abs 6 UWG neu). Eine Frist für diese Anzeige, abgesehen davon, dass sie eben noch vor dem Beginn des Ausverkaufs erfolgen muss, enthält der Novellen-Entwurf nicht. Nach den EB muss der beschleunigte Abverkauf aufgrund des Elementarereignisses „erforderlich“ sein. Beispielsweise wird ein solches Erfordernis nicht gegeben sein, wenn ein kleiner Wasserschaden im Nebenraum der Geschäftsräumlichkeiten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Waren bzw. den Geschäftsbetrieb gehabt hat. Die Anzeigepflicht soll es der Bezirksverwaltungsbehörde ermöglichen, zu prüfen, ob die Ausverkaufsankündigung unlauter ist, um gegebenenfalls eine Unterlassung aufzutragen.
Neu, aber konsequent ist schließlich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 33a Abs 7 UWG neu auch festzustellen hat, ob die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gegen §§ 1,1a, 2 UWG oder den Anhang verstößt, und diesfalls den Gewerbetreibenden unbeschadet einer Bestrafung „unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs 1 oder Abs 6 aufzutragen“ hat. Abgesehen von diesen Neuerungen – und dem Entfall der bisherigen gesetzlichen Definition eines „Ausverkaufs“ sowie des Nachschubverbotes – bleiben die bestehenden Ausverkaufs-Regelungen sonst inhaltlich im Wesentlichen aufrecht. In § 34 UWG (Unterlassungsklagemöglichkeit unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung) entfällt der bisherige Querverweis auf die Ausverkaufsbestimmungen; allerdings bleibt nach den EB die Einbringung einer Unterlassungsklage nach den Generalklauseln des UWG (weiterhin) unberührt.
Zusätzlich wird die Novelle dazu genutzt, geringfügige Redaktionsversehen der österreichischen Formulierungen der Anhangsverbote in Z 14 und Z 31 anlässlich der Umsetzung der RL-UGP zu korrigieren. So wird insbesondere mit der Änderung in Z 31 auch dem Urteil des EuGH vom 18.10.2012, C-428/11 – Purely Creative entsprochen.
Erläuterungen und Bemerkungen zum Entwurf einer UWG-Novelle 2013 [Erlaeuterungen_und_Bemerkungen_zum_Entwurf_einer_UWG-Novelle_2013.pdf, 113 KB]
Textgegenüberstellung UWG-Novelle 2013 [Textgegenueberstellung_-_UWG-Novelle_2013_Neu.pdf, 100 KB]
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