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Editorial und Inhalt

ÖBl [2013] 3 (Seiten 97-144)

[EDITORIAL] von Helmut Gamerith
Erste österreichische Entscheidungen zu Z 28 Anhang UWG


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Die RL 2005/29/EG des EP und des Rates v 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (RL-UGP) ist gem ihrem Art 20 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im ABl der EU (L 2005/149, 22) in Kraft getreten. Sie war gem Art 19 von den MS bis 12. 6. 2007 umzusetzen. Ihre Vorschriften waren ab dem 12. 12. 2007 anzuwenden. Sie enthält als Anh I eine sog „Schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken (GP), die unter allen Umständen als unlauter gelten. Österreich hat diese Liste mit der UWGNov 2007 (BGBl I 2007/79) praktisch inhaltsgleich (aber unter Anpassung an österr Rechtsbegriffe1)) umgesetzt (§ 45 Z 1 UWG). Der Anh ist (mit anderen Änderungen des UWG) RL-gemäß mit 12. 12. 2007 in Kraft getreten (§ 44 Abs 7 UWG).

Da die „Schwarze Liste“ immerhin 31 „per se-Verbote“ enthält, ist es eigentlich erstaunlich, dass bis zum ersten Anwendungsfall in Österreich fast sechs Jahre vergangen sind. Zweifel an ihrer Notwendigkeit und Effektivität sind daher nicht von der Hand zu weisen, obwohl man ihr einen gewissen Beitrag zur Rechtssicherheit nicht von vornherein absprechen kann, hielt es doch der Gesetzgeber des Gemeinschaftsrechts für wünschenswert, „dass diejenigen GP, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen“ (ErwGr 17).

Die „Schwarze Liste“ erstreckt sich nicht auf alle Formen unlauterer GP, sondern nur auf zwei, allerdings typische, häufig vorkommende Fälle, nämlich solche, die aggressiv iSd § 1 a UWG oder irreführend iSd § 2 UWG sind. Aus diesen Gruppen hebt der Gesetzgeber jene heraus, die jedenfalls als aggressiv oder irreführend gelten (§ 1 a Abs 3 UWG iVm Z 24 – 31 Anh UWG und § 2 Abs 2 UWG iVm Z 1 – 23 Anh UWG). Unlautere GP oder sonstige unlautere Handlungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG werden anscheinend nicht erfasst. Die Definition des Begriffs der „Geschäftspraktik“ (§ 1 Abs 4 Z 2 UWG) ist aber verbraucherneutral formuliert und bezieht sich somit auch auf den B2B-Bereich. Das steht in Einklang mit § 1 a Abs 2 UWG, der den engeren Begriff der aggressiven GP dahin definiert, dass sie geeignet sind, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach der UWGNov 2007 war diese Änderung beabsichtigt, um sicherzustellen, dass aggressiven GP gegen ein anderes Unternehmen, also im B2B-Bereich, Einhalt geboten werden könnte.

Die Verwendung der Mehrzahl im Titel des Editorials war erforderlich, weil zwei Entscheidungen ergangen sind, die allerdings auf demselben Anlassfall beruhen. Die Bekl hat für ein Stickeralbum geworben und Kinder aufgefordert, sich das Buch dazu zum Sensationspreis von E 1,99 zu kaufen, was die Vorinstanzen im Erstprozess als Verstoß gegen Z 28 Anh UWG ansahen, der OGH aber mangels erheblicher Rechtsfrage nicht mehr prüfte (18. 9. 2012, 4 Ob 110/12 y, Stickersammelbuch2)). Im Zweitverfahren (19. 3. 2013, 4 Ob 244/12 d, Stickeralbum3)) wies der OGH das umfangreicher formulierte Unterlassungsbegehren nur teilweise ab. Im bestätigenden Teil setzte er sich ausf mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine an Kinder gerichtete Werbung für eine Zugabenaktion unlauter ist, da dazu bisher Rsp gefehlt hatte.

Helmut Gamerith

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