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Editorial und Inhalt

ÖBl [2013] 4 (Seiten 145-192)

[EDITORIAL] von Dr. Lothar Wiltschek (Wiltschek Rechtsanwälte)
Die Nachfolge des OPM


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Rechtzeitig vor der Auflösung des OPM am 31. 12. 2013 tritt eine Nachfolgeregelung - die „kleine Lösung" - in Kraft: Am 12.6.2013 wurde im NR die Patent- und Markenrechts-Nov 2014 beschlossen. Diese bringt erhebliche Änderungen zahlreicher Gesetze (PatG, GMG, PatV-EG, SchZG, H1SchG, MSchG, MuSchG, PAG und IN).

Hauptgesichtspunkt dieser Nov ist der durch Art 94 Abs 2 B-VG er­möglichte Rechtszug vom PA (Rechts-, Technische Abteilungen und Nich­tigkeitsabteilungen) an die ordentlichen Gerichte. Anstelle der RMAbtei­lung des PA ist künftig das OLG Wien, anstelle des OPM der OGH zustän­dig.

Nichtigkeitsverfahren werden in 1.Instanz weiterhin vor dem PA ge­führt. Die „große Lösung" (bei der für alle Verfahren über das nachträgli­che Erlöschen eines gewerblichen Schutzrechts das HG Wien zuständig sein sollte) wurde somit nicht verwirklicht.

Die RMFrist beträgt (außer in beschleunigten Verfahren nach § 157 PatG) zwei Monate. Patentanwälte sind vor dem OGH nicht vertretungs­befugt; Nichtigkeitsverfahren auch über komplizierte chemische Patente werden vor dem OGH also künftig Rechtsanwälte führen, weil sie das ge­wiss besser können als Patentanwälte. Den Senaten vor dem OLG und dem OGH gehören künftig fachmännische Laienrichter an.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren geht auf das OLG bzw auf den OGH über.

In der Nov des MSchG finden sich einige Verbesserungen des Wider­spruchsverfahrens (etwa für die Entrichtung der Widerspruchsgebühr, was persönliche Bargeldtransporte zum PA entbehrlich macht, sowie durch Einführung einer Frist für die Einrede der mangelnden Benutzung der Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist).

Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist künftig generell das HG Wien zuständig.

Selbstverständlich führt der Gesetzgeber für die neuen RMVerfahren flugs neue Gebühren ein. Diese sind in der neuen TP 13a enthalten und beachtlich; vgl die Änderung des GGG durch das Verwaltungsgerichtsbar­keits-AnpassungsG - Justiz.

Vielleicht könnten die neuen Gebühren dazu verwendet werden, in Ös­terreich doch eine eigene lokale Kammer für Verfahren über Gemein­schaftspatente zu installieren? Die gewerblichen Rechtsschutz suchende Bevölkerung würde es allen Beteiligten danken.

Lothar Wiltschek

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