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Editorial und Inhalt

ÖBI [2025] 1 Seite 241

[EDITORIAL] von Rainer Beetz
"München – Wien: 111 : 2"


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München – Wien: 111 : 2

München – Wien: 111 : 2

RAINER BEETZ

ÖBl 2025/67

Der kürzlich zu Ende gegangene – überaus erfolgreiche – LIGA-Kongress in Wien widmete sich im Rahmen einer Podiumsdiskussion dem Thema „The impact of the UPC on ‚smaller‘ jurisdictions – risks and opportunities“. Ein Blick auf die bisherigen Fallzahlen zeigt ein klares Bild: Das „Match“ geht bislang eindeutig zugunsten der großen Jurisdiktionen, insb Deutschlands, aus. Von den insgesamt erhobenen Verletzungsklagen wurden 244 Fälle – also rund 76% aller Verfahren – vor den vier deutschen Lokalkammern eingebracht. Die Lokalkammer München ragt mit 111 Klagen noch einmal deutlich hervor. Wien findet sich in der vom UPC veröffentlichten Statistik hingegen mit lediglich zwei Fällen.[1]

Diese Konzentration überrascht allerdings kaum, wenn man die Situation vor Aufnahme der Tätigkeit des UPC betrachtet, wurden doch 2022 in Deutschland 787 Verletzungsklagen[2] eingereicht – ein Vielfaches dessen, was andere MS mit nennenswerter Patentstreitpraxis verzeichnen konnten.[3] Wurde der UPC nicht gerade geschaffen, um Rechtssuchenden in allen teilnehmenden Staaten ein einheitliches, qualitativ gleichwertiges Verfahren zu bieten – mit international besetzten Kammern und einheitlicher Verfahrensordnung? Ja, und genau aus diesem Grund differenziert Art 8 EPGÜ zwischen Jurisdiktionen mit großer Fallzahl und „smaller jurisdictions“. Lokalkammern in Staaten mit hoher Fallzahl weisen eine Besetzung mit zwei (erfahrenen) nationalen Richtern auf; ergänzt wird das Spruchgremium durch einen weiteren juristisch ausgebildeten Richter aus einem anderen MS und gegebenenfalls einen technischen Richter, die auf Einzelfallbasis zugeordnet werden. In MS mit geringerer Fallzahl ist hingegen nur ein nationaler Richter der Lokalkammer dauerhaft zugeordnet, während die weiteren (erfahrenen) Richter aus anderen Vertragsstaaten stammen und im Einzelfall zugeordnet werden. Angestrebt wurde somit, die gleiche Qualität in allen Kammern zu erzielen; dies führt aber zu einem strukturellen Ungleichgewicht. Ein Kläger, der seine Klage vor einer Lokalkammer eines großen MS – etwa in Deutschland – einbringt, kennt regelmäßig die entscheidende Mehrheit der Richter. In kleineren Jurisdiktionen hingegen ist nur ein Mitglied des Spruchkörpers vorab bekannt.

Im Streben nach gleichwertiger Qualität wurde ein Aspekt übersehen: Vorhersehbarkeit. Neben Geschwindigkeit und Entscheidungsqualität wünschen sich Parteien auch eine prognostische Sicherheit über den möglichen Ausgang eines Verfahrens. Kennt man die Mehrheit des Spruchkörpers und deren gefestigte Rechtsansicht zu spezifischen Fragen, steigt die Vorhersehbarkeit – ein Umstand, der für die Wahl des Gerichtsstands durch den Kläger ebenfalls von Bedeutung ist. Kleinere Jurisdiktionen stehen somit doppelt unter Druck: Ihre Richter sind aufgrund der geringeren nationalen Fallzahlen weniger bekannt und zugleich ist die Mehrheit des Spruchkörpers unbekannt, was zu einer strukturellen Benachteiligung kleiner Jurisdiktionen führt.

Wie kann dieses Ungleichgewicht (ohne Novellierung des EPGÜ) gemildert werden? Hier bestehen insb zwei Möglichkeiten: (i) Erhöhung der Vorhersehbarkeit in kleinen oder (ii) Verringerung der Vorhersehbarkeit in größeren Jurisdiktionen. Letzteres ist tw bereits Realität: Mit der Einrichtung eines zweiten Spruchkörpers an der Lokalkammer München ist für Kläger nicht mehr vorab ersichtlich, ob ein Fall der LK München I oder der LK München II zugeteilt wird. Ein weiterer Ansatz besteht darin, internationale Richter als Berichterstatter einzusetzen. Ob dieser Schritt tatsächlich das nötige Gewicht in der Beratung entfalten kann, um die Mehrheitsmeinung zu beeinflussen, erscheint fraglich. Eine andere Option wäre die dauerhafte Zuordnung eines internationalen Richters zu kleineren Lokalkammern. Ob dies allerdings mit Art 8 EPGÜ vereinbar ist, der eine Zuordnung „von Fall zu Fall“ vorschreibt, erscheint zweifelhaft.

Wie man es auch dreht: Für Lokalkammern in kleineren MS bleibt der Wettbewerb um Verfahren eine strukturelle Herausforderung. Die Vorhersehbarkeit der Entscheidungen wird vermutlich auch nicht verbessert durch die – aufgrund der hohen Fallzahlen erforderlich gewordene – Errichtung einer dritten Kammer am Berufungsgericht Anfang 2026. Es bleibt zu hoffen, dass die Aufteilung letztinstanzlicher Entscheidungen auf drei Kammern nicht zu Lasten der Rechtseinheit geht.

Schwer vorherzusehen ist derzeit jedenfalls der Ausgang von Verfahren, bei welchen Offenbarungsüberschreitungen strittig sind. Die zweite Kammer hatte schon in ihrer ersten E[4] dazu – ohne das Kind beim Namen zu nennen – erkannt, dass für die Beurteilung einer Offenbarungsüberschreitung entscheidend ist, was die Fachperson – mit ihrem allgemeinen Fachwissen – unmittelbar und eindeutig der ursprünglichen Anmeldung insgesamt entnehmen würde – der bekannte „Goldstandard“. Bei der konkreten Anwendung des „Goldstandards“ hat die zweite Kammer dann aber erkannt, dass keine Offenbarungsüberschreitung vorliege, da der Schutzgegenstand sich nicht wesentlich („substantially different“) von dem ursprünglich Offenbarten unterscheide – eine sehr weitgehende Auslegung, mit welcher der „Goldstandard“ in Wahrheit in das Gegenteil verkehrt wird. In einer jüngst ergangenen weiteren E[5] wurde der „Goldstandard“ von eben dieser Kammer nicht nur in den Leitsätzen festgeschrieben, sondern so dann auch tatsächlich – in seiner bekannten Ausprägung – zur Anwendung gebracht und eine Offenbarungsüberschreitung erkannt. Die Besetzung der zweiten Kammer mit zwei unterschiedlichen technischen Richtern könnte hier durchaus von Bedeutung gewesen sein – soviel zur Vorhersehbarkeit, sofern die Mehrheit der Richter bekannt ist.



[1] Gem der vom UPC zuletzt veröffentlichten Statistik (Stand 31. 5. 2025).

[2] www.iam-media.com/review/the-patent-litigation-review/2026/article/germany-effects-of-the-upc-and-national-patent-courts-coexistence.

[3] Normiert man die Zahlen der Verletzungsklagen auf die drei Länder mit den meisten Fallzahlen, ergibt ein Vergleich vor und nach der Eröffnung des UPC folgendes Bild: Prä-UPC: DE 70% / FR 17% / NL 13%; Post-UPC: DE-LK 85% / FR-LK/ZK 7% / NL-LK 7%.

[4]UPC 14. 2. 2025, CoA 382/2024, Abbott.

[5]UPC 2. 10. 2025, CoA 764/2024, CoA 774/2024, Seoul Viosys.

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