von Dr. Erich Kulhanek, Referatsleiter Recht und Wirtschaftspolitik der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer Wien
Neuregelung der Ausverkäufe durch die UWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 112/2013)
Die Genehmigungspflicht für Ausverkäufe wurde auf die Geschäftsaufgabe und die Standortverlegung beschränkt, bei Elementarereignissen gibt es lediglich eine Anzeigepflicht. Auslöser dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11 - Köck).
Ausverkäufe waren bisher genehmigungspflichtig, wenn einerseits Waren beschleunigt abverkauft wurden und andererseits auf die Gründe dafür hingewiesen wurde, wie etwa Geschäftsschließung, Umbau, Elementarereignisse und dergleichen. Die Saisonräumungsverkäufe waren von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Auch Sonderangebote und Sonderaktionen ohne Hinweis auf derartige Umstände waren nicht genehmigungspflichtig.
Nach der Neuregelung, die bereits in Kraft ist, besteht eine Bewilligungspflicht lediglich für die Ankündigung der Geschäftsaufgabe sowie der Verlegung der Geschäftsräume. Wie bisher sind im Antrag die Angabe des Standortes, des Zeitraumes sowie der Gründe des Ausverkaufes sowie der Anschluss einer Warenliste nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert erforderlich. Sperrfristen wie bisher vor Pfingsten und Weihnachten gibt es nicht mehr. Zuständig ist das jeweilige Magistratische Bezirksamt.
Bei Ausverkäufen unter Angabe von Elementarereignissen ist nur mehr eine Anzeigepflicht vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufes unter Anschluss von Unterlagen über das konkrete Elementarereignis vorgesehen. Gänzlich nicht mehr umfasst werden von der Neuregelung Ausverkäufe wegen Umbaus, welche damit bewilligungs- und anzeigefrei werden.
Eine wesentliche Sanktion ist weiterhin, dass bei einem Ausverkauf wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes mit der Beendigung der Bewilligung oder einer Ankündigung bei fehlender Bewilligung die Gewerbeberechtigung endet. Damit ist sichergestellt, dass nicht einfach nach Ende einer behaupteten Geschäftsschließung die Verkaufstätigkeit von dem gleichen Geschäftsinhaber fortgesetzt werden kann.
Trotz Wegfalls der Genehmigungspflicht in manchen Fällen stellen jedenfalls irreführende Angaben in Zusammenhang mit Ausverkäufen nach wie vor eine Übertretung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Ergänzt wird die UWG-Novelle 2013 in der Z 31 mit einer Streichung der Passage „über Post- und Telefongebühren zum Standardtarif hinaus“, weil nach einhelliger Auffassung diese nur im österreichischen UWG eingefügte Ergänzung aufgrund eines weiteren Urteils des EuGH vom 18.10.2012 (Rechtssache C-428/11 – Purely Creative) nicht mehr als europarechtskonform anzusehen ist. Schließlich werden zwei redaktionelle Klarstellungen vorgenommen, indem beim Anhang die Überschrift "Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten" eingefügt und in Z 14 der nicht passende Verweis auf § 27 gestrichen wird.
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile
Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe
09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar