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Zur Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, (BGBl. I Nr. 126/13)16.09.2013

Von RA Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien

Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 durch die Einrichtung von 9 Landesverwaltungs- und zwei Bundesverwaltungsgerichten neu geregelt und damit per 31.12.2013 auch der Oberste Patent- und Markensenat aufgelöst wird, waren gleichzeitig auch die Rechtsmittelverfahren im gewerblichen Rechtsschutz neu zu regeln. Im neuen Art 94 Abs 2 B-VG ist die den besonderen Erfordernissen des gewerblichen Rechtsschutzes entsprechende Lösung einer „sukzessiven Kompetenz“ bereits vorgezeichnet worden.

Der Gesetzgeber hat - vorerst - eine sogenannte „kleine“ Lösung" (siehe Erläuterungen 2358 der Beilagen) getroffen, wobei der Rechtszug jetzt vom Österreichischen Patentamt nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an die ordentlichen Gerichte geht.

Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren wird künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz im Außerstreitverfahren bzw. im Nichtigkeitsverfahren nach der ZPO zuständig gemacht und der Oberste Gerichtshof (soweit ein weiteres Rechtmittel überhaupt als zulässig erachtet werden wird) als dritte Instanz fungieren.

Die Rechtsmittelfristen werden den internationalen Gegebenheiten des gewerblichen Rechtschutzes (meist wie bisher 2 Monate bzw ein Monat für präjudizielle Verfahren) angepasst und bei der Anbringung derselben ist auf die nunmehr gegebene „sukzessive“ Kompetenz zu achten. In der Zusammensetzung der Rechtsmittelsenate können neben fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstand auch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes berufen werden.

Das Patentamt hat jedenfalls weiter die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen.

Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist nach dem neuen § 53 JN jetzt ausschließlich das Handelsgericht Wien in erster Instanz auch für einstweilige Verfügungen und in Strafsachen (auch für Marken) das LG für Strafsachen Wien zuständig.

Weiters werden durch die Novelle die  disziplinargerichtlichen Aufgaben der Patentanwälte vom OLG Wien übernommen sowie Anpassungen zum Widerspruchsverfahren für Marken durchgeführt.

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