Von RA Dr. Christian Schumacher
Entscheidung C-409/12 vom 6.3.2014 im Fall KORNSPITZ
Der OPM hat dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung vorgelegt. Diese Fragen stellten sich im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Löschung der Marke KORNSPITZ. Zum Sachverhalt:
Die österreichische Marke KORNSPITZ ist in Klasse 30 unter anderem für „Mehle und Getreidepräparate; Backwaren; Backmittel; feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet; Teiglinge, auch tiefgefroren, für die Herstellung von feinen Backwaren“ registriert. Sie wird von der Markeninhaberin für eine von ihr erzeugte Backmischung verwendet, die sie in erster Linie an Bäcker ausliefert. Ihre Abnehmer verarbeiten die Backmischung zu einem Gebäck, das einen typischen Geschmack und eine typische Form aufweist. Dafür verwenden die Bäcker und der von ihnen belieferte Lebensmittelhandel mit Zustimmung der Markeninhaberin die Bezeichnung „Kornspitz“.
Während die Mitbewerber der Markeninhaberin und die überwiegende Zahl der Bäcker wissen, dass es sich bei der Bezeichnung „Kornspitz“ um eine Marke handelt, nimmt (nach den – in der Berufung bekämpften – Feststellungen der Vorinstanz) der überwiegende Teil der Verbraucher an, dass „Kornspitz“ eine bestimmte Gattung von Backwaren bezeichne; er versteht diese Bezeichnung also nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Bäcker regelmäßig nicht darauf hinweisen, dass sie dieses Gebäck aus einer von einem dritten Unternehmen bezogenen Backmischung herstellen.
Der EuGH hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob es für den Verfall ausreicht, dass die Marke von den Endverbrauchern (nicht aber von den ebenfalls relevanten Fachkreisen) als Gattungsbezeichnung erkannt wird. Darauf antwortete der EuGH, dass es je nach dem konkreten Fall durchaus auch bloß auf die Sicht der Endverbraucher ankommen kann. Im vorliegenden Fall trifft dies deswegen zu, weil die Verkäufer beim Verkauf dieser Produkte den Endverbrauchern im Allgemeinen keine Beratung geben und sich die Sicht der Endverbraucher dadurch herausgebildet hat, dass die Verkäufer im Allgemeinen nicht darauf hinweisen, dass es sich bei „Kornspitz“ um eine Marke handelt.
Spannend auch die zweite Frage zur Bedingung für die Löschung wegen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung, dass der Markeninhaber diesbezüglich „untätig“ geblieben ist. Ist dies dann erfüllt, wenn es der Markeninhaber unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Endverbraucher darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt (so die Formulierung der Vorlagefrage, die Wiedergabe der Frage durch den EuGH ist etwas unklar)? Dies bejaht der EuGH und merkt an, dass vom Markeninhaber gefordert ist, im Hinblick auf die Bewahrung der Unterscheidungskraft der Marke genügend wachsam zu sein.
Die letzte Frage befasste sich mit der vom OGH in früheren Entscheidungen vorgenommenen Prüfung, ob es Alternativbezeichnungen für die betroffene Ware gibt – dies hat der OGH beim Zeichen WALKMAN verneint und den Schutz wegen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung versagt, bei MEMORY jedoch bejaht und die Marke für gültig befunden. Der EuGH entschied nun, dass dieser Aspekt irrelevant sei, weil er in der MarkenRL keine Deckung findet.
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