Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

T-296/11 Cementos Portland Valderrivas/Kommission - Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 14. März 201425.03.2014

Von RA Mag Gerhard Fussenegger, Mag Valentina Schaumburger

Der schwierige Grad zwischen „Fishing for information“ und gerechtfertigten Untersuchungskompetenzen der Kommission in Auskunftsverlangen.

Während der Ermittlungsphase kann die Kommission zwar nicht mittels Auskunftsverlangen ein Schuldeingeständnis erzwingen, der Kommission stehen jedoch umfassende Rechte betreffend Auskunftsverlangen zu. Dadurch soll die Effizienz der Kommissionsermittlungen gewährleistet werden, andererseits müssen auch die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden; wo liegt die Grenze?

Vor dem Hintergrund des Verdachts von Absprachen im Bereich Zement leitete die Europäische Kommission 2008 Ermittlungen gegen mehrere in der Zementbranche tätige Unternehmen (ua HeidelbergCement, Schwenk Zement (beide Deutschland) oder die Schweizer Gesellschaft Holcim in Form von (freiwilligen) Auskunftsverlangen gem. Artikel 18 Absatz 2  VO 1/2003[1]ein.

Die Ermittlungen der Kommission wurden (erst) im März 2011 auf die Gesellschaft Cementos Portland Valderrivas ausgedehnt, indem dem Unternehmen (nach schriftlicher Vorankündigung) ein Auskunftsverlangenmittels verpflichtender Entscheidung im Sinne des Artikel 18 Absatz 3 VO 1/2003 übermittelt wurde.[2]

Cementos Portland Valderrivasbrachte am 10. Juni 2011 beim Gericht der Europäischen Union Klage auf  Aufhebung des Auskunftsverlangens ein und begründete dies ua mit der Willkürlichkeit des Auskunftsverlangens, das Ausforschungscharakter habe. Es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen, dass die Kommission über ausreichende Indizien für ein solches Auskunftsverlangen verfügt hätte. Vielmehr sei der Kommission eine „fishing expedition“ zu unterstellen.[3]Das Gericht wurde deshalb ersucht, die Kommission zur Vorlage der Indizien aufzufordern, die sie zu ihrem Auskunftsverlangen veranlasst hätten.

Am 14. März 2014 entschied das Gericht in der Sache. Dabei verweist es auf den „Geist“ der VO 1/2003, die das wettbewerbsrechtliche Verfahren in eine Phase der Voruntersuchung und in einen kontradiktorischen Abschnitt teile.[4]In jener ersten Phase sei das Gleichgewicht zwischen der Ermittlungseffizienz der Kommission auf der einen Seite und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens auf der anderen Seite zu wahren.[5]

Das Gericht bestätigt demnach, dass ein Auskunftsverlangen mittels verpflichtender Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 VO 1/2003 lediglich der Überprüfung von Indizien dienen darf, die der Kommission bereits  vorliegen.[6]Gleichzeitig stellt es aber fest, dass sich die Kommission vor dem Erlass eines Auskunftsverlangens nicht im Besitz von Indizien befinden muss, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung belegen, ausreichend ist dass die  Indizien geeignet sind, den begründeten Verdacht einer Vermutung einer Zuwiderhandlung zu wecken.[7]

Den verdächtigten Unternehmen ist weiters lediglich der Verdacht, nicht aber die Indizien selbst, auf die sich das Auskunftsverlangen gründet, darzulegen (das Gericht kann aber auf Antrag die Indizien überprüfen, wenn das Vorbringen der Gesellschaft geeignet ist, die hinreichende Ernsthaftigkeit der betreffenden Indizien in Frage zu stellen).[8]

Zweifelsohne führen diese Prämissen zu sehr effizienten, aber auch sehr weitreichenden Ermittlungsbefugnissen durch die Kommission: So sind, wie bereits ausgeführt, die Indizien eines Auskunftsverlangens den Unternehmen gegenüber nicht offenzulegen und müssen die Indizien auch nicht eine Zuwiderhandlung, sondern lediglich den Verdacht einer Vermutung einer solchen Zuwiderhandlung belegen. Angesichts des vom Gericht besprochenen Gleichgewichts zwischen Ermittlungsbefugnissen und Verteidigungsrechten drängt sich hier selbst die Frage auf, ob das Selbstbelastungsverbot (vgl Erwägungsgrund 23 der VO 1/2003), das den Unternehmen einen Mindestschutz im Kommissionsverfahren einräumen soll, im Lichte des hier diskutierten Urteils überhaupt noch einen - in der Praxis relevanten - Schutz bieten kann.

Eine Beurteilung und weitere Aufarbeitung dieser wesentlichen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren wäre daher aus Unternehmenssicht, aber auch aus rechtsdogmatischen Gründen zu begrüßen.  

Urteil (FR): http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=149206&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=756460

Pressemitteilung (DE):

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-03/cp140035de.pdf

 


[1]Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1vom 4.1.2003, S. 1–25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr.

[2]K(2011) 2368 endg. der Kommission vom 30. März 2011.

[3]T-296/11 Cementos Portland Valderrivas/Kommission vom 14. März 2014, noch nicht veröffentlicht; Paragraph 31.

[4]Ebd. Paragraph 33.

[5]Ebd. Paragraph 37.

[6]Ebd. Paragraph 38.

[7]Ebd. Paragraph 43.

[8]Ebd. Paragraph 37.

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar