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Auch Schwarz-weiß ist nicht nur Schwarz-weiß25.03.2014

Von RA Mag. Rainer Schultes

Geschmacksmuster schützen das Aussehen eines Produktes. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den das Geschmacksmuster einerseits und der mutmaßliche Eingriffsgegenstand andererseits erweckt.

In der Entscheidung 4 Ob 76/13z betonte der OGH erneut, dass für die Frage einer Geschmacksmusterverletzung nur das registrierte Geschmacksmuster relevant ist und nicht das Produkt, das der Geschmacksmusterinhaber tatsächlich vermarktet.

Das streitgegenständliche Geschmacksmuster zeigte ein Grablicht mit Metallabdeckung, das auf der Vorderseite eine einheitliche schwarze Fläche zeigte, die mit einem weißen, ansatzweise als herzförmig zu erkennenden Fleck, versehen war, von dem – teilweise auch nur in Form von Punkten – feine weiße Striche in unterschiedlicher Länge ausgingen.

Beim angegriffenen Gegenstand handelte es sich demgegenüber ebenfalls um ein Grablicht mit Metallabdeckung, auf dessen Vorderseite jedoch ein in der Form deutlich erkennbares Herz abgebildet war, dessen Konturen mit dem in verschiedenen Farbtönen gehaltenen Hintergrund verschwommen.

In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof seine Judikaturlinie bestätigt, wonach es auch bei schwarz-weiß angemeldeten Geschmacksmustern darauf ankommt, welcher Eindruck erweckt wird. War es in der Entscheidung Doppelwandgläser (17 Ob 4/10b = ÖBl 2011, 72) von Bedeutung, ob eine schwarz-weiße Grafik den Eindruck von Transparenz oder Transluzenz erweckt, erhellt die Entscheidung Grablicht, dass eine Schwarz-weiß-Darstellung auch den Eindruck verschiedener (allerdings nicht bestimmter) Farbtöne erwecken kann. Eine Gestaltung, die auf verschiedene Farbtöne schließen lässt, unterscheidet sich von einer einheitlich schwarzen Fläche. Unterscheidet sich dann noch das auf der Vorderseite des Grablichtes bzw. Geschmacksmusters abgebildete Design (deutlich erkennbares Herz gegenüber ansatzweise herzförmigem Fleck) scheidet eine Geschmacksmusterverletzung aus.

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