[EDITORIAL] von Christian Schumacher
"Herausforderung Harmonisierung"
Herausforderung Harmonisierung
CHRISTIAN SCHUMACHER
ÖBl 2026/45
Ich schreibe diese Zeilen am Höhepunkt der Hitzewelle mit 40°C bereits im Juni. Wenn Sie, liebe Leserin und lieber Leser, diese Zeilen lesen, wissen Sie schon, ob es im Juli mit neuen Hitzerekorden weitergegangen ist.
Wieso ich das hier erwähne? Die EK hat sich vor einigen Jahren mit dem Green Deal vorgenommen, Maßnahmen gegen den Klimawandel, der in unserem Leben immer mehr Platz einnimmt, zu setzen. Ein Element dieser Maßnahmen ist die RL „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-RL), die insb Umweltwerbung in vielerlei Hinsicht als irreführend erklärt.[1] Am 10. 6. 2026 gab die Regierung endlich grünes Licht für die Begutachtung des überfälligen Umsetzungsentwurfs[2] – neun Tage sollten für Stellungnahmen reichen! Am 24. 6. passierte die Regierungsvorlage bereits ohne Änderungen den Wirtschaftsausschuss im Parlament. Mit den Themen der von 32 namhaften Institutionen (auch von der ÖV) unter großem Zeitdruck eingereichten Stellungnahmen wird man sich auf politischer Ebene schwerlich eingehend beschäftigt haben können; dem Ausschussbericht ist jedenfalls nichts dazu zu entnehmen.
Vor der Begutachtung wurde bekannt, dass die EK Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat – nicht nur gegen Öster reich, sondern gegen insgesamt 20 der 27 MS. Nun ist mir schon klar, dass es nichts Außergewöhnliches ist, dass gleich mehrere MS bei der Umsetzung von RL säumig sind. Aber es sollte doch zum Nachdenken anregen, wenn ein Regelungswerk, das im Rat bereits von den MS[3] angenommen wurde, eine große Mehrheit der MS vor so große Herausforderungen stellt, dass sie die Umsetzung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen mehr als zwei Jahre schaffen.
Sind also 20 MS erst bei der Umsetzung auf die damit zusammenhängenden Probleme gestoßen? Waren die betroffenen Kreise in den EU-Gesetzgebungsprozess zu wenig eingebunden oder zu wenig aktiv? War der Blick verstellt durch die gleichzeitig von der EK vorgelegte, viel weitergehende Green Claims-RL, [4]die eine Vor ab-Konformitätsbewertung von Umweltaussagen vorgeschrieben hätte? Hat man damals eine Übergangsfrist eingefordert?
In Österreich und Deutschland steht das private enforcement durch Mitbewerber und Verbände (wobei der VKI bisweilen von einem Ministerium beauftragt wird) im Vordergrund; bei den zivil rechtlichen Ansprüchen dulden aber nach aktueller Praxis Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung samt Verfahrenskostenersatz keine Berücksichtigung mildernder Umstände. Die in der RV vorgesehene Einschränkung zivilrechtlicher Ansprüche für bereits im Regal stehende Waren[5] hilft, greift aber wohl zu kurz, etwa weil bereits produzierte Verpackungen nicht aufgebraucht werden können. Es wird notwendig sein, dass die Gerichte die Angemessenheit der traditionellen zivilrechtlichen Ansprüche im private enforcement im Einzelfall genau prüfen, so wie das nun auch das Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden vorschlägt.[6]
Wie herausfordernd Harmonisierung in unserem Rechtsgebiet ist, zeigt sehr anschaulich auch das Urheberrecht. Inzwischen ist klar, dass die urheberrechtlichen Schutzanforderungen harmonisiert sind, obwohl RL an sich nur für Teilaspekte des Urheberrechts gelten. Beim urheberrechtlichen Schutz gibt es lange etablierte nationale Praxis in den MS. In mehreren Schritten hat der EuGH den europäischen Werkbegriff konkretisiert, zuletzt für Industrial Design und in Abgrenzung zum Designschutz in der Rs Mio.[7] Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte der MS nun die harmonisierten Kriterien direkt anwenden oder ihre traditionelle Rsp einfach als im Einklang mit der EuGH-Rsp ansehen und nur leicht anpassen.
Der OGH hatte bereits zweimal seit Mio Gelegenheit zu dessen Anwendung.[8] Die Grundprinzipien der österr Rsp zum Werkschutz werden durch Mio nicht in Frage gestellt; bei der schwierigen Grenzziehung gerade im Bereich des Industrial Designs gibt der EuGH aber nun konkrete Fallprüfungskriterien vor; es geht nicht um die in moderner Auffassung nicht abgrenzbare Einordnung als „Kunst“, sondern um das Widerspiegeln der Persönlichkeit des Urhebers und den Ausdruck seiner freien und kreativen Entscheidungen. Es hilft wenig, wenn der OGH hier weiterhin Rsp-Zitate aus früherer Zeit verwendet, konkret in der ansonsten für die moderne Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen sehr instruktiven E Gebückte Figuren, dass es für das Vorliegen eines Werks nur ent scheidend sei, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist.[9] Ein der harmonisierten Rechtslage entsprechendes Ergebnis lässt sich mit einem solchen Kriterium nicht (mehr) er reichen. Es erinnert vielmehr an den Versuch des BGH zur Birkenstock-Sandale, aus der missglückten Wortwahl „künstlerisch“ in der dt Übersetzung der EuGH-Rsp trotz der eindeutigen Wortwahl „kreativ“ in der französischen Originalfassung (und englischen Übersetzung) eine Aufrechterhaltung des Erfordernisses einer „künstlerischen Leistung“ abzuleiten.[10]
Man sollte allerdings auch nicht vergessen, dass bei der Gewährung urheberrechtlichen Schutzes Dritte, die Abbildungen geschützter Produkte veröffentlichen, auf freie Werknutzung oder sonstige Rechtfertigung angewiesen wären, was durchaus komplex sein kann, wie die Herangehensweise des BGH in der E Fototapeten gut illustriert.[11]
[1] Aktuelles zu diesem Thema veröffentlicht die EU-Kom unter https:// commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en.
[2] Siehe dazu ausf im nächsten Heft.
[3] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_26_1097.
[4] Siehe Handig, Grün und lauter – Lauterkeitsrecht im (Klima-)Wandel, ÖBl 2024, 160.
[5] Siehe den geplanten § 44 Abs 16 UWG.
[6]Common Understanding on old stock situations, June 2026.
[7] EuGH C-580/23 und C-795/23, Mio; sa Handig, Einzigartig! Die Rückkehr der Werkhöhe, ÖBl 2026/16, 51.
[8] OGH 4 Ob 166/25 b und 4 Ob 149/25 b, zu beiden E demnächst in den ÖBl.
[9] OGH 4 Ob 166/25 b, Pkt 3.1; in 4 Ob 149/25 b verwies der OGH dann ohne Bezugnahme auf österr Rsp nur auf die Grundsätze aus der E Mio.
[10]BGH I ZR 16/24 ÖBl 2025, 221 (Hinger).
[11] Siehe Wirtz, Fototapeten als Leinwand der Dogmatik – Die BGH-Lösung der „schlichten Einwilligung“ und ihre Implikationen für das österr Urheber recht, ÖBl 2025, 139.
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile
Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe
29.04.2026
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar