Von RA Dr. Max W. Mosing
Das zweite ÖV-Expertengespräch war die allererste Veranstaltung im neuen "kleinen Dachboden" des 25hours und war sogar über den letzten Sitzplatz hinaus ausgebucht - leider mussten einige Anmeldungen abgelehnt werden. Die IP-Szene konnte es kaum erwarten "Insides" der berufenen Richter zu hören, aber auch gleich Bedenken aus Praktikersicht den gerichtlichen Entscheidungsträgern mitzugeben:
Nach dem Begrüßungsprosecco gab Hofrat Dr. Musger einen pointierten Überblick über die Neuordnung der österr Gerichtsbarkeit in Immaterialgüterrechtssachen, welche im Zuge der "Verwaltungsgerichtsbarkeit neu" und "Konzentration am HG und OLG Wien" seit 1.1.2014 besteht. Betroffen sind (Rechtsmittel)Entscheidungen über (i) das Bestehen des Rechts, konkret (a) Erteilung oder Eintragung und (b) Erlöschen wg Nichtigkeit, Verfall etc und über (ii) die Verletzung des Immaterialgüterrechts.
Hinsichtlich (i) ist erstmals ein direkter Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde, nämlich vom Patentamt: Technische Abteilung (TA) bzw Rechtsabteilung (RA) bzw Nichtigkeitsabteilung (NA), an ordentliche Gerichte, nämlich das OLG Wien und weiter an den OGH, vorgesehen (vgl Art 94 (2) B-VG neu): Das Rechtsmittelverfahren gegen NA-Entscheidungen richtet sich nach der ZPO, während jenes gegen RA/TA-Entscheidungen nach dem Außerstreitverfahen abzuhandeln ist. Das OLG Wien entscheidet mit zwei Berufs- und einem Laienrichter, der OGH in Patent- und Gebrauchsmustersache nun in allen Fragen (außer Verstärkung) durch drei Berufs- und zwei Laienrichter, sonst durch fünf Berufsrichter.
Bei RA/TA-Verfahren gelten daher insb längere Rechtsmittelfristen, tlw Neuerungserlaubnis und kein Kostenersatz. Hofrat Dr. Musger wies darauf hin, dass es auch in diesen Verfahren sinnvoll ist, "die Form zu wahren", insb was Begehren, Streitwert und notwendige Ausführungen des ao RevRek betrifft. Hinsichtlich des NA-Verfahrens machte Hofrat Dr. Musger darauf aufmerksam, dass der Kostenrekurs nicht als gesondert anfechtbare Entscheidung angeführt ist; ein solcher wäre aber sicherheitshalber binnen 14-Tage-Rekursfrist und nicht binnen zweimonatiger Berufungsfrist einzubringen. Auch hier ist bei Rekurs und Berufung die Form ratsam, insb Streitwertangabe in der Berufung und Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss.
Bei Verletzungsverfahren ist nunmehr ausschließlich das HG Wien, dann das OLG Wien und uU schließlich der OGH zuständig.
Für die involvierten Praktiker von hoher Relevanz, ging Hofrat Dr. Musger auch auf das Übergangsrecht im Detail ein.
OLG-Senatsvorsitzender Dr. Hinger präsentierte dann "Insides" hinsichtlich des Aufbaus des OLG Wien zum "Super-IP-Rechtsmittelgericht": Angefangen von der überschaubaren Anzahl der vom ÖPA übernommenen Fälle, die gelobte Kompetenz der ÖPA-Mitarbeiter, über die Bestellung der (nicht beneideten, aber bewunderten) Berufs- und Laienrichter, bis hin zu ersten praktischen Gedanken der OLG-Verfahrensführung aus richterlicher Sicht.
Nach der Kaffeepause wurden "Sonderprobleme" zwischen den Experten am Podium und jenen im Publikum diskutiert, wobei wohl jeder mit einem "Gewinn" aus dem ÖV-Expertengespräch gegangen ist: Diskutiert wurde die "Sprachenproblematik fremdsprachiger Urkunden", die Nicht-Anwendbarkeit des § 234 ZPO genauso, wie das Verhältnis der Zuständigkeitskonzentration beim HG Wien zum UWG, insb dem Imitationsmarketing. Auch der Individualantrag beim VfGH hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte wurde angesprochen.
Die gelungene Veranstaltung klang bei Buffet und Getränken aus - und wie heißt es so schön: Nach dem ÖV-Expertengespräch ist vor der nächsten ÖV-Veranstaltung.
Max W. Mosing, Organisation der ÖV-Expertengespräch-Veranstaltungsreihe
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile
Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe
09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar