[EDITORIAL] von Lothar Wiltschek
Gemeinschaftsmarkenentscheidungen
Die staatliche Gebührengier hat auch positive Auswirkungen:
Die Anzahl der die ÖBI-Leser vorrangig interessierenden Entscheidungen des Höchstgerichts zum Lauterkeitsrecht und zum gewerblichen Rechtsschutz ist in den letzten Jahren ganz erheblich zurückgegangen. Kein Wunder: die Pauschalgebühren für das Hauptverfahren in drei Instanzen bei einer angemessenen Bemessungsgrundlage von € 36.000,- (§ 5 Z 14 AHK) sind seit dem Jahr 2010 von € 2.861,- auf nunmehr € 6.156,- , also auf weit mehr als das Doppelte gestiegen. Die neu eingeführten Gebühren für das Provisorialverfahren sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Dass der Staat den Zugang zum Recht derart erschwert, schafft Platz in den ÖBI. Das gibt uns die Möglichkeit, künftig intensiver über Gemeinschaftsmarken zu berichten; denn der Erfolg der Gemeinschaftsmarke hält ungebrochen an: Im Jahr 2013 hat das HABM das dritte Jahr in Folge mehr als 100.000 Markenanmeldungen erhalten. Knapp über 3% davon stammen aus Österreich. Im Eintragungsverfahren spielen die absoluten Eintragungshindernisse (Art 7 GMV) eine zentrale Rolle.
Um den österreichischen Lesern den Durchblick zur Rechtsprechung über die absoluten Eintragungshindernisse zu erleichtern, werden wir künftig zumindest einmal im Jahr einen – systematisch nach den einzelnen Schutzversagungsgründen und Markenkategorien geordneten – kompakten Überblick über einschlägige Entscheidungen des EuGH, des EuG und der Beschwerdekammern zu den absoluten Eintragungshinder nissen des Art 7 GMV geben. Der Fokus der Darstellung soll dabei auf den einzelnen Marken samt Entscheidungszitat und allfälligem Fundstellennachweis liegen. Auszüge aus den Entscheidungsgründen oder maßgebliche Rechtssätze geben wir nur dann wieder, wenn das notwendig und sinnvoll erscheint.
Wir hoffen, damit zu einer besseren Nachvollziehbarkeit des europäischen Markenrechtssystems beitragen zu können.
Lothar Wiltschek
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