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Der Online-Genuss von Werken soll weiterhin frei bleiben04.09.2014

Von Dr. Sonja Dürager, Rechtsanwältin bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG

Der EuGH beschäftigte sich jüngst mit den Kriterien der freien Vervielfältigung nach Artikel 5 der InfoSocRL. Anlass war das Leistungsangebot eines Medienbeobachtungsunternehmens, wobei es im Einzelnen um die Zulässigkeit des Browsings und Cachings beim Lesen eines über diesen Monitoring Dienst aufgefundenen Artikels im Internet ging. Mit Urteil vom 5.6.2014 (Rs C-360/13) bejahte der EuGH die Zulässigkeit des bloßen Betrachtens eines Online-Artikels auf einer Website trotz der dabei vorgenommenen Vervielfältigungen im Browser und im Cache. Der Werkgenuss durch Online-Lesen bleibt danach weiterhin frei.

Der Rechtsstreit

Meltwater ist eine Unternehmensgruppe, welche unter anderem Berichte über die Beobachtung von Online-Presseartikeln mit von den Kunden ausgewählten Suchwörtern zur Verfügung stellt, und im Zuge dessen die aufgefundenen Artikel auflistet. Ein Kunde von Meltwater, der diesen Dienst nutzte und dabei die jeweiligen Artikel betrachtete, war die Public Relations Consultants Association (PRCA), eine Organisation von Berufstätigen aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Newspaper Licensing Agency Ltd klagte PRCA gestützt auf die Ansicht, dass Meltwater für die Erbringung des Medienbeobachtungsdienstes und deren Kunden für die Inanspruchnahme desselben eine Zustimmung des Urhebers bräuchten. Die mit dem Rechtsstreit befassten britischen Gerichte entschieden, dass – selbst wenn Meltwater bereits eine Lizenz habe – die Mitglieder der PRCA eine Lizenz bzw die Zustimmung des Urhebers zur Betrachtung einholen müssten, da dafür Vervielfältigungen im Internetcache gemacht werden müssten. Gegen diese Entscheidung richtete sich das Rechtsmittel der PRCA an den Supreme Court of United Kingdom. Der Supreme Court legte daraufhin an den EuGH zusammengefasst die Frage vor, ob die beim Betrachten der Website automatisch hergestellten Bildschirm- und Cachekopien ohne Zustimmung des Urhebers ob des Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/29 (InfoSocRL) hergestellt werden dürfen. Der Supreme Court konkretisierte diese Frage bereits dahin, dass er bei den Bildschirm- und Cachekopien bezüglich des Vorliegens des vierten[1]und fünften[2]Kriteriums in Artikel 5 Absatz 1 InfoSocRL keine Zweifel habe, allerdings das erste bis dritte Kriterium seiner Auffassung nach strittig seien.

Die Entscheidung des EuGH

Als erste zu erfüllende Voraussetzung des Artikels 5 InfoSocRL prüfte der EuGH die Vorläufigkeit der Vervielfältigungshandlung und kam zu dem Schluss, dass die Bildschirm- und Cachekopien vorläufigen Charakter hätten, da die Bildschirmkopien gelöscht würden, sobald der User die aufgerufene Internetseite verlässt, und die Cachekopien automatisch nach einer gewissen Zeit durch andere Inhalte ersetzt würden.

Im weiteren beurteilte der EuGH die dritte Voraussetzung, bei der es darum geht, dass die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und notwendig in dem Sinn sind, dass das betreffende Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren kann. Die Browser- und Cachekopien würde vollständig innerhalb der technischen Verfahren zum Betrachten der Website erstellt werden. In welchem Stadium des Verfahrens diese Vervielfältigungshandlung geschehe und ob das technische Verfahren eine menschliche Mitwirkung miteinschließe (zB das Verfahren manuell in Gang setzen), war für den EuGH unter Verweis auf die Entscheidung Infopaq II (Rs C-302/10) ohne Belang. Er bejahte daher die Eigenschaft der erstellten Kopien als integralen Bestandteil der ablaufenden technischen Verfahren. Zum zweiten Merkmal dieser Voraussetzung des Artikels 5 konstatierte der EuGH, dass die Erstellung solcher Kopien zur Technologie der Visualisierung im Internet notwendig sei, da das angewendete technische Verfahren andernfalls weniger effizient sei und auch nicht einwandfrei funktionieren könne.

Die vom EuGH zuletzt geprüfte zweite Voraussetzung verlangt, dass die Vervielfältigungshandlung entweder flüchtig oder begleitend ist. Bezüglich der Bildschirmkopien gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass diese als „flüchtig“ zu qualifizieren seien, da ihre Lebensdauer auf das für das einwandfreie Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt sei, und daher gelöscht würden, sobald der User die Website verlässt. Ohne Belang sei, dass die Bildschirmkopie solange gespeichert bliebe, als der User auf der Website verweile, da das technische Verfahren dann auch aktiv sei. Betreffend der Cachekopien urteilte der EuGH, dass diese Kopien begleitender Art wären, da sie gegenüber dem betreffenden technischen Verfahren nicht eigenständig seien und keinen eigenständigen Zweck haben. So würde das technische Verfahren bestimmen, wofür die Kopien zu verwenden seien und könne der User die Cachekopien auch nicht außerhalb dieses Verfahrens erstellen.

Zuletzt prüfte der EuGH, ob ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich (Artikel 5 Absatz 5 InfoSocRL) gewahrt sei, und daher ob die Vervielfältigungshandlung die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtige, sowie ob die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt wären. Die Wahrung der Interessen der Rechteinhaber begründete er damit, dass die Werke von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden würden, wofür diese die Zustimmung der Urheber einholen mussten. Die Einholung einer weiteren Zustimmung der Nutzer, lediglich um in den Genuss der so zugänglich gemachten Artikel zu kommen, sei daher nicht gerechtfertigt. Die Erstellung der für das in Rede stehende technische Verfahren notwendigen Kopien beeinträchtige im Weiteren die Verwertung der Werke nicht, da diese nur der Betrachtung der Internetseite als normale Verwertung der Werke dienen würde. Die beim Browsing und Caching erstellten Kopien genügen daher den Voraussetzungen des Artikels 5 InfoSocRL und bedürfen keiner Zustimmung der Urheberrechtsinhaber.

Resümee

Es ist seit jeher unstrittig, dass der reine Werkgenuss frei ist – thematisiert wird das erst wieder mit dem Online-Genuss von Werken, weil hier die Grenzen zwischen Genuss und Vervielfältigung verschwimmen. So würde man nicht auf den Gedanken kommen, beim Lesen eines Artikels zunächst den Autor um Erlaubnis zu fragen; nichts anderes wird aber letztlich diskutiert, wenn es darum geht, ob das bloße Lesen eines Online-Artikels eine relevante Verwertungshandlung wegen der dem Browsing/Caching inhärenten Vervielfältigungshandlung darstellt. Der EuGH hat nunmehr weitgehend klargestellt, dass das Browsing und Caching von Online-Artikeln die Anforderungen an eine freie Werknutzung durch Vervielfältigung erfüllen, wobei die gegenständliche Entscheidung darauf basierte, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung zur Zugänglichmachung auf der Website gegeben hatte, und der EuGH dies auch explizit in Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Urheber erwähnt. Anders würde sich die Situation daher wohl darstellen, wenn eine rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage aufgerufen worden wäre.

Für den Nutzer leitet sich aus dieser Entscheidung noch die praktisch relevante Frage ab, ob damit auch das Streamen von Audio- und Videodateien endgültig entkriminalisiert ist. Da es beim Streaming nur zu einer aus technischer Sicht notwendigen Vervielfältigung im Browser kommt, und dabei auf keine dauerhafte Speicherung abgezielt wird, muss wohl auch beim Betrachten von Video- oder Audiodateien ein urheberrechtsfreier Werkgenuss vorliegen. Der Nutzer wird sich hingegen nicht auf die Privilegierung des Artikels 5 InfoSocRL berufen können, wenn es sich um rechtswidrig zugänglich gemachte Videos handelt.

 


[1]Die Kopie hat den alleinigen Zweck, eine Übertragung im Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen.

[2]Die Kopie hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

 

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