Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Editorial und Inhalt

ÖBl [2011] 2 (Seiten 49 - 96)

[EDITORIAL] von Walter Holzer:
DAS kleine GEMEINSCHAFTSPATENT


Inhalt [.pdf]

[EDITORIAL]: DAS kleine GEMEINSCHAFTSPATENT

von Walter Holzer

Die Idee der Schaffung eines Gemeinschaftspatents erhellt mit schöner Regelmäßigkeit die Komplexität der europäischen Gesetzwerdung. Nach jahrzehntelangen Bemühungen mit einer Reihe von Entwürfen für ein Gemeinschaftspatent und ein entsprechendes Gerichtssystem ist man zur Erkenntnis gelangt, dass die Realisierung an der Sprachenfrage scheitert, für die im Rat Einstimmigkeit erforderlich wäre. Der Rat der Union hatte deshalb bereits den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zwischen der EU, einigen Mitgliedstaaten und Drittstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zur Schaffung eines europäischen Patentgerichts für europäische Patente und zukünftige Gemeinschaftspatente (für alle Mitgliedstaaten) vorgelegt und damit auch den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt, der vor kurzem dieses Vorhaben als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar qualifiziert hat.

In einer Parallelaktion haben zunächst 12, dann 25 Mitgliedstaaten der EU, gestützt auf die Verträge von Amsterdam und Nizza, den Entwurf einer sog "verstärkten Zusammenarbeit" vorgelegt, der ein europäisches Gemeinschaftspatent für die teilnehmenden Staaten vorsieht. Mit 471 zu 160 Stimmen, bei 42 Enthaltungen, hat das Europäische Parlament am 15. 2. 2011, nach einer vorangegangenen politischen Einigung, die Schaffung dieses europäischen Patentsystems empfohlen. Ein beeindruckendes Abstimmungsergebnis. Die Empfehlung wurde danach am 10. 3. 2011 vom Wettbewerbsrat verabschiedet. Die "verstärkte Zusammenarbeit" ist also der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Staaten der EU einigen konnten. Mit Ausnahme von Spanien und Italien sind 25 Länder bereit, dieses Gemeinschaftspatent zu akzeptieren. Von der Europäischen Kommission werden zwei Legislativvorschläge ausgearbeitet, einer zum Gemeinschaftspatent selbst (in Form eines Mitentscheidungsverfahrens), der andere zur Sprachenregelung (in Form eines Konsultationsverfahrens, wobei aber auch hier ein Mitentscheidungsverfahren angestrebt wird). Die Delegation des Vereinigten Königreichs hat es übernommen, die beiden Vorschläge gemeinsam auszuarbeiten. Das Gemeinschaftspatent wird vom Europäischen Patentamt in einer der drei Amtssprachen erteilt werden. Man wird also im Anmeldeverfahren nach der Erteilung ein Gemeinschaftspatent und nationale europäische Patente für die nicht der "Gemeinschaft" angehörenden Länder beantragen können.

Das Patent der reduzierten Gemeinschaft muss aber auch durchgesetzt und erforderlichenfalls nichtig erklärt werden können. Der Entwurf für ein zukünftiges Gerichtssystem, das mit Interesse erwartet wird, könnte bspw auf einer überarbeiteten Version des vom Gerichtshof der Europäischen Union begutachteten Dokuments aufbauen. Die langen Vorarbeiten wären dann nicht umsonst gewesen.

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar