[EDITORIAL] von Lothar Wiltschek
Der bekannte Tripp-Trapp-Kinderstuhl wird uns (zu C-205/13) eine richtungweisende VorabE des EuGH zu den Eintragungshindernissen für Formmarken gem Art 3 Abs 1 lit e (i) und lit e (iii) MarkenRL bringen. Die Schlussanträge von Generalanwalt (GA) Szpunar lassen kaum Hoffnung auf eine ausgewogene Lösung zu: Nach dem GA sollen gem Art 3 Abs 1 lit e (i) MarkenRL Formen von der Eintragung ausgeschlossen sein, deren wesentliche Gebrauchseigenschaften sich allesamt aus der Art der jeweiligen Ware ergeben. Ohne Bedeutung soll es hier sein, dass die Ware auch eine andere Form annehmen kann. Auf Formen, die neben gattungsbezogenen Funktionseigenschaften auch andere wesentliche Merkmale aufweisen, soll dieses Eintragungshindernis nach dem GA hingegen nicht anwendbar sein. Als Beispiel hiefür nennt er den Handgriff einer Zahnbürste in der Form einer Märchengestalt. Ähnlich restriktiv ist die vom GA vorgeschlagene Interpretation von Art 3 Abs 1 lit e (iii) MarkenRL: Formen, deren ästhetische Eigenschaften einen der Hauptfaktoren bilden, die über den Marktwert der jeweiligen Ware entscheiden und zugleich einer der Beweggründe für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sind, sollen gleichfalls nicht eintragbar sein, uzw auch dann nicht, wenn die Ware andere für den Verbraucher wichtige Eigenschaften besitzt: Hier folgt der GA offenbar der E Bang & Olufsen des EuG (T-508/08), das einem besonders formschönen Lautsprecher den Markenschutz versagte, weil das Design dieser Ware ein für die Wahl des Verbrauchers sehr wichtiges Kriterium sei, obwohl er auch auf andere Merkmale dieser Ware achte. Nach der vom GA vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage wäre wohl sein Zahnbürsten-Beispiel zur ersten Frage unzutreffend; denn gerade die märchenhafte Erscheinung wäre wohl das entscheidende Kaufargument für Kinder.
Die Schlussanträge werfen zahlreiche Fragen auf: Wie verträgt sich diese Interpretation mit dem Wort „ausschließlich“ in Art 3 Abs 1 lit e MarkenRL, das den Anwendungsbereich dieser Bestimmung offensichtlich einschränken soll? Trifft die Prämisse, Art 3 Abs 1 lit e MarkenRL solle verhindern, dass über das Markenrecht andere Schutzrechte verewigt werden, überhaupt (uneingeschränkt) zu? Verfolgen das Markenrecht, das Urheberrecht und das Geschmacksmusterrecht nicht weitgehend voneinander unabhängige Ziele? Müsste selbst bei Bejahung dieser Prämisse Markenschutz nicht zumindest für die Schutzdauer desjenigen ggf parallel anwendbaren anderen Schutzrechts gewährt werden, das am längsten währt? Hat die Sorge, mit einer Formmarke könne nicht nur die Verwendung der gleichen, sondern auch einer ähnlichen Warenform untersagt werden, wirklich etwas mit deren Registrierbarkeit zu tun? Handelt es sich dabei nicht vielmehr um eine Frage der Bestimmung eines adäquaten Schutzbereichs? Wie ist bei einer solchen Auslegung die in der Praxis immer wichtiger werdende Kommunikations- und Werbefunktion der Marken aufrechtzuerhalten?
Schön wäre es, wenn der EuGH in seiner VorabE die Frage beantworten könnte, welches heute marktgängige Produkt keine ästhetischen Eigenschaften aufweist, die über den Marktwert der jeweiligen Ware entscheiden und zugleich einer der Beweggründe für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sind. Fällt dem EuGH darauf (wie mir) keine Antwort ein, so sollte er erläutern, warum gem Art 2 MarkenRL nach wie vor auch die Form der Ware als Marke registriert werden darf, obwohl nach der Auslegung des GA ein Markenschutz für Formmarken praktisch ausgeschlossen ist.
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