von Christian Handig, Referent in der rechts- und gewerbepolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien
Ende 2012 wurde in einem Arbeitspapier des Bundesministeriums für Justiz eine umfangreiche Reform vorgeschlagen. Danach sollten zB
- die Bestimmungen über das verwandte Schutzrecht ausübender Künstler und Veranstalter neu gefasst werden;
- das „Urheberregister“ abgelassen und
- die Leerkassetten- und Reprografievergütung neu gefasst werden, um PC und Speicherplatten einzubeziehen.
Durchgeführt wurde nur die Umsetzung der RL 2011/77/EU zur Änderung der RL 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Daher kommt es zu folgenden Änderungen, die im Wesentlichen mit 1. 11. 2013 in Kraft treten:
Vereinheitlichung beim Fristenlauf bei Musikstücken
Bei Musikstücken liegt bisher nur eine Verbindung von Werken verschiedener Art vor, die keine Miturheberschaft begründet. In der Folge begann bisher der Fristlauf bzgl Musikkomposition und Text gesondert. Mit der Änderung der UrhG-Nov 2013 endet das Urheberrecht an beiden Werken 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werks der Tonkunst oder des Sprachwerks,
- bei Werken der Tonkunst (Musikkomposition), die mit einem Sprachwerk verbunden sind und
- wenn beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen wurden (wie zB in der Popmusik) (§ 60 Abs 2 UrhG).
Verlängerung von Fristen
Die Leistungsschutzrechte bei Musikstücken wurde teilweise verlängert und damit wurde die Rechtslage komplexer gestaltet: Bei unveröffentlichten Darbietungen bleibt es bei der bisherigen 50jährigen Schutzfrist, die mit der Darbietung zu laufen beginnt. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einen Datenträger, ist zu unterscheiden: Bei Darbietungen, die auf Bildtonträgern aufgezeichnet und veröffentlicht wurden, bleibt es bei der bisherigen 50jährigen Frist, die mit der Erstveröffentlichung zu laufen beginnt. Eine Verlängerung auf 70 Jahre ab Erstveröffentlichung wurde für jene Darbietungen normiert, die auf Tonträgern veröffentlicht wurden (vgl § 67 Abs. 1 und Abs 1a und § 76 Abs 5 UrhG)
Rückrufrecht
Wenn der Hersteller nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Tonträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet bzw nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, hat einausübender Künstlerdas unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem er dem Hersteller der Tonträger ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres, ab Zugang der Auflösungserklärung, den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl § 76 Abs 7 UrhG).
Musikervergütung
Ausübende Künstler, die ihre Rechte gegen ein pauschales Entgelt abgetreten haben, erhaltenab dem 51. Jahr nach Beginn des Laufs der Schutzfrist einen unverzichtbaren Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt 20 %der (Brutto-)Einnahmen aus der Vervielfältigung, Verbreitung und interaktiven öffentlichen Wiedergabe der Tonträger. Davon ausgenommen sind jedoch die Vergütungen aus Vermietung, öffentlicher Sendung und für Privatkopien (vgl § 76 Abs 8 f UrhG).
Vergütungssätze
Zu Änderung bestehenderTarife der Verwertungsgesellschaften soll es jedoch nicht kommen, weil diese Verlängerung der Schutzfrist bei bestehenden Vergütungsansprüchen von Anfang an der Wahrung des bisherigen Besitzstands der Inhaber von Leistungsschutzrechten dienen sollte (vgl § 116 Abs 7 UrhG).
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