Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geändert werden soll, in Begutachtung geschickt. Inhaltlich geht es um eine genauere Umsetzung der UGP-RL, welche von der EK verlangt wird.
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geändert werden soll, in Begutachtung geschickt. Dieser Entwurf samt Erläuterungen ist auch auf der Website des Ressorts unter http://www.bmwfw.gv.at/Ministerium/Rechtsvorschriften/entwuerfe/Seiten/UWG-Novelle-2015.aspx abrufbar. Bei dieser Aussendung zur Begutachtung ist die Anwendung des Konsultationsmechanismus nicht vorgesehen, da es sich um eine Umsetzungsmaßnahme handelt, die auf Grund einer EU-Richtlinie zu setzen ist.
Konkret geht es hier um eine laut Ansicht der Europäischen Kommission erforderliche genauere Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die ursprüngliche Umsetzung ist in Österreich mit der UWG-Novelle 2007 erfolgt, geht der EK (wie auch bei anderen Mitgliedsstaaten) aber noch nicht weit genug.
Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission (EK) vom 26. September 2013 C(2013) 6080 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168, wird die Auffassung vertreten, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) nicht vollständig erfüllt habe. Es ist nach Beurteilung aller Umstände laut dem BMWFW davon auszugehen, dass die EK im laufenden Vorverfahren von dieser Meinung nicht abgehen und gem. Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999 in der geltenden Fassung, eine Klage beim EuGH erheben wird. Mögliche Konsequenzen eines der Klage stattgebenden Urteils des EuGH werden in Art. 260 AEUV geregelt. Es ist darüber hinaus nach Analyse der bisherigen EuGH-Entscheidungen zur Umsetzung der RL-UGP in nationales Recht laut BMWFW davon auszugehen, dass in dem zu erwartenden EuGH-Verfahren den seitens Österreichs im bisherigen Schriftverkehr angeführten Argumenten, die sich an den österreichischen Legistischen Richtlinien orientieren, nicht gefolgt und die Klage der EK nicht abgewiesen werde. Zur möglichen Vermeidung eines wenig zielführenden Verfahrens vor dem EuGH sollte das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) somit bereits jetzt entsprechend den Vorschlägen der EK abgeändert werden. Ein entsprechendes Mahnverfahren gibt es auch in Deutschland.
Konkret wird der § 1a UWG ausführlicher im Sinne der UGP-RL formuliert, was aber keine inhaltliche Änderung bedeuten wird, weil die Rechtsprechung das UWG ohnedies immer richtlinienkonform ausgelegt hat. Das Gleiche gilt für die Ergänzungen im § 2 UWG, welche auch nur den Gesetzestext näher an die Richtlinie heranrücken.
Inhaltlich neu ist im § 2a UWG die Streichung der Regelung zu den Sonderangeboten, nachdem diese Ausführungen auch bei der letzten Neukodifikation der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (gänzlich unbegründet) entfallen sind. Ebenfalls als Neuerung anzusehen ist die Streichung des Verbotes des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren. Dieses per-se-Verbot im § 30 UWG wird sowohl von der EK als auch von anderen Autoren als nicht mehr richtlinienkonform angesehen. Außerdem überschneidet sich diese Bestimmung laut EK mit Z 7 des Anhangs des UWG bzw. darf nicht weiter sein als dieses allgemein formulierte Verbot der unrichtigen Behauptung einer begrenzten Verfügbarkeit, solange es den Verbraucherschutz betrifft.
Somit ist diese UWG-Novelle 2015 insgesamt als zumindest laut Ansicht der EK ergänzende Richtlinienumsetzung zu sehen, ohne dass damit besondere Auswirkungen auf die Praxis verbunden sein werden. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der aktuelle Vorschlag wesentlich von den letzten UWG-Novellen 2013, welche mit der Aufhebung des Zugabenverbotes und einer Neuregelung der Ausverkaufsvorschriften die jeweilige Rechtslage markant geändert haben.
Hannes Seidelberger
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