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Editorial und Inhalt

ÖBl [2014] 6 - Seiten 245 - 288

[EDITORIAL] von Gottfried Musger


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Neues im Internationalen Verfahrensrecht

Streitigkeiten im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht haben nicht selten einen internationalen Bezug. Schon der Kläger muss sich in solchen Fällen die Frage stellen, ob die österr Gerichte international zuständig sind, welches Recht anwendbar ist und ob ein Urteil ggf auch im Ausland durchgesetzt werden kann. Inzwischen gehört es zur juristischen Allgemeinbildung, dass die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckung im Ausland bei Unionsbezug in erster Linie nach der EuGVVO zu beurteilen sind. In der E C-360/12, Coty (in diesem Heft Seite 278), ruft der EuGH allerdings in Erinnerung, dass bei Gemeinschaftsmarken die Zuständigkeitsvorschriften der GMV Vorrang haben. Sie unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von jenen der EuGVVO: Beim Gerichtsstand der Schadenszufügung begründet nur der Handlungsort die internationale Zuständigkeit, nicht auch der Erfolgsort. Dass für parallele lauterkeitsrechtliche Ansprüche – etwa wegen unzulässiger vergleichender Werbung oder Imitationsmarketing – Art 5 Nr 3 EuGVVO anwendbar bleibt und die Klage daher insofern auch am Erfolgsort erhoben werden kann, macht die Sache nicht einfacher.
 
Mit 10. 1. 2015 wird die EuGVVO durch eine Neufassung ersetzt (VO [EU] 1215/2012). Für das Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht bringt diese VO wenig Änderungen: Es bleibt beim allgemeinen Gerichtsstand im (Wohn-)Sitzstaat des Beklagten (Art 4); die Zuständigkeit am Ort des schädigenden Ereignisses ist – ohne inhaltliche Änderung – in Art 7 Nr 2 geregelt; Art 24 Nr 4 sieht – in Anlehnung an C-4/03, GAT – ausdrücklich vor, dass der Registerstaat auch dann für die Entscheidung über den Bestand eines Immaterialgüterrechts ausschließlich zuständig ist, wenn sich diese Frage aufgrund einer Einrede im Verletzungsstreit stellt. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren fällt weg, sodass unmittelbar aufgrund ausländischer Titel Exekution geführt werden kann; die Gründe für eine Verweigerung der Vollstreckung – insb der Ordre-public-Einwand – bleiben aber bestehen. In diesem Punkt ist die Kommission, die einen „freien Urteilsverkehr“ im europäischen Rechtsraum angestrebt hatte, am Widerstand der MS gescheitert.
 
Wer glaubte, dass mit Verabschiedung der neuen EuGVVO für einige Zeit legislative Stabilität eintreten könnte, wurde bald eines Besseren belehrt. Denn die VO wurde schon vor ihrem Inkrafttreten durch Regelungen über die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und über die Anerkennung und Vollstreckung von dessen Entscheidungen ergänzt (Art 71 a bis 71 d EuGVVO neu idF VO [EU] 542/2014). Ob diese Bestimmungen praktisch wirksam werden, hängt freilich auch davon ab, wie der EuGH über die Klage Spaniens gegen die VO (EU) 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes entscheiden wird (C-146/13; die Schlussanträge des GA sind für den 18. 11. 2014 angekündigt). All das führt zur nüchternen Erkenntnis: Selbst für einen interessierten Beobachter ist es nicht immer einfach, im Internationalen Verfahrensrecht auf dem Laufenden zu bleiben.

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