Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

Urheberrechtsgesetz-Novelle 2014 im BGBl veröffentlicht20.01.2015

Wie bei der UrhG-Nov 2013 wurde auch bei der aktuellen UrhG-Nov 2014 (BGBl. I Nr. 11/2015) ausschließlich die europarechtlich notwendige Umsetzung einer Richtlinie vorgenommen.

Die UrhG-Nov 2014, welche im Volltext unter www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_11/BGBLA_2015_I_11.pdf abrufbar ist, nimmt ausschließlich eine europarechtlich notwendige Umsetzung vor. Dieses Mal werden die Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:299:0005:0012:DE:PDF) im Wesentlichen in § 56e UrhG aufgenommen.

Privilegiert werden Werknutzungen verwaister Werke durch Bildungseinrichtungen und Bibliotheken, Museen und Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer. Voraussetzung ist, dass diese im Gemeinwohl liegende Aufgaben erfüllen, insb der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt.

Erfasste Werke

Gegenstand der UrhG-Nov 2014 sind verwaiste Werke in Schriftform oder auf einem Bild- oder Schallträger festgehaltene verwaiste Werke, die

„Verwaist“

Als „verwaist“ gelten Werke, „für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist.“ (§ 56e Abs 1 UrhG) Dazu zählen auch solche Rechteinhaber und Vertretungsbefugte, die unbekannt oder nicht auffindbar sind. Nicht anwendbar ist die Bestimmung jedoch auf Werke, bei denen die Rechteinhaber nur teilweise unbekannt oder unauffindbar sind.

Um festzustellen, ob ein Werk verwaist ist, bedarf es einer vorgehenden sorgfältigen Suche. Der Richtlinie ist dafür eine Liste mit geeigneten Quellen zu entnehmen, die zumindest zu konsultieren sind; sie wurde nicht ins UrhG eingearbeitet. Die Suche ist zu protokollieren und das Protokoll ist 7 Jahre aufzubewahren. In der Folge erfolgt ein Informationsfluss über die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (http://aufsicht-verwges.justiz.gv.at) an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(https://oami.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/orphan-works-database), das eine Datenbank für verwaiste Werke eingerichtet hat.

Sobald die privilegierte Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer berechtigten Person erlangt hat, ist die weitere (unlizenzierte) Nutzung des bis dahin verwaisten Werks unverzüglich einzustellen. Für die Nutzung bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten.

Praktische Bedeutung

Angesichts des vorhersehbaren Aufwands für die sorgfältige Suche, dürfte sich der Andrang zur Nutzung dieser neuen Möglichkeit in gut überschaubaren Grenzen halten. Da Gedächtnisorganisationen eine große Zahl an Werken betreuen, wird der Wille, für einzelne verwaiste Werke hohe Suchkosten aufzuwenden, begrenzt sein. Darauf deuten auch die Erfahrungen der wenigen anderen Staaten mit ähnlichen Systemen (insb Kanada und Ungarn) hin.

Christian Handig

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

24.04.2024
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar