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EuGH zur Festplattenabgabe: Theoretisch alles möglich – aber nichts ist fix …09.04.2015

Privatkopien-Ausnahme und gerechter Ausgleich, den der Urheber für die Kopie erhalten muss, sind in den letzten Jahren immer wieder Anlass für Vorlagefragen an den EuGH gewesen. Ein dänisches Gericht hat im Rechtsstreit Copydan v. Nokia den EuGH um Unterstützung bei der Auslegung des Artikels 5 der Richtlinie 2001/29/EG, der sog „InfoRL“ oder „InfoSocRL“, ersucht. Mit großer Spannung wurde das Urteil – vor allem in Österreich wegen einer seit längerem diskutierten gesetzlichen Regelung der Festplattenabgabe – erwartet; mit ebenso viel Spannung wird das Urteil des EuGH vom 5.3.2015, C-463/12, Copydan Båndkopi, nunmehr diskutiert, da sich beide Seiten, sowohl die Rechteinhaber als auch die Gerätehersteller, in ihrem Rechtsstandpunkt bestätigt fühlen.

von Sonja Dürager, Rechtsanwalt bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG

Der Rechtsstreit

Die dänische Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi sah die Rechte von Urhebern dadurch verletzt, dass Speicherkarten in Mobiltelefonen zur Vervielfältigung geschützter Werke von natürlichen Personen zur Nutzung für private Zwecke verwendet werden, ohne dass dieser Sachverhalt die Erhebung einer Privatkopienvergütung bedingen würde. Sie klagte daher den Mobiltelefonhersteller Nokia Danmark A/S, dessen Geräte teilweise neben der SIM-Karte noch andere Speicherkarten enthalten, über welche der Nutzer diverse Daten wie Kontakte oder Fotos aber eben auch urheberrechtlich geschützte Werke wie Musikvideos oder Filme speichern kann, auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe für die in der Zeit von 2004 bis 2009 importierten Speicherkarten. Nokia hat die Abweisung der Klage unter anderem deshalb beantragt, da - auch wenn unstreitig war, dass geschützte Werke von Nutzern auf den Trägern gespeichert werden - nur auf rechtmäßig private Kopien, für welche vom Rechtsinhaber keine Erlaubnis erteilt worden war, eine solche Abgabe geschuldet sein könnte. Solche Kopien enthielten die Speicherkarten aber nur selten. Das dänische Gericht hat daraufhin den Rechtsstreit zur Klärung diverser Vorlagefragen durch den EuGH ausgesetzt.

Nach dänischem Recht wird auf Wechseldatenträger (CD, DVD), jedoch nicht auf Geräte mit internen (nicht auswechselbaren) Speichern, darunter in erster Linie MP3-Player und andere iPods, die Abgabe erhoben. Die zentralen Vorlagefragen des Gerichtes waren daher, ob eine Urheberrechtsabgabe auf multifunktionale Datenträger, deren Primärzweck nicht die Erstellung von Privatkopien erfasst, zulässig ist, und ob eine Differenzierung bei der Einhebung zwischen nicht auswechselbaren, in Endgeräten integrierten Speichern und auswechselbaren Trägern (wie der Speicherkarte von Nokia-Mobiltelefonen) sachgerecht ist. Die weiteren wesentlichen Vorlagefragen waren, ob bei der Auslegung der Bestimmung über die Privatkopienvergütung zu berücksichtigen sei, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Abnehmer um gewerbliche Kunden handelt, welchen Unterschied es macht, ob die Kopie auf einer unrechtmäßigen Quelle beruht, und ob der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen auf den gerechten Ausgleich einen Einfluss hat. Die „Gretchenfrage“ an den EuGH, deren Beantwortung mit Spannung erwartet wurde, war zuletzt, welche Wirkungen der Zustimmung des Rechteinhabers zum Download auf den gerechten Ausgleich zukommen.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH führt in Wiederholung der Prinzipien aus dem Urteil EuGH 21.10.2010, C-467/08, Padawan, zur Frage nach der Relevanz der Multifunktionalität eines Speichermediums aus, dass der Nachweis, wonach eine natürliche Person mit Hilfe dieser Medien tatsächlich Vervielfältigungen angefertigt hat, nicht zu erbringen ist. So wird vermutet, dass Privatpersonen, die mit einem Gerät verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen. Daraus folgt aber, dass bereits die abstrakte technische Fähigkeit der Anlage genügt, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen. Die Multifunktionalität eines Speichermediums und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion sind allerdings nach der Aussage des EuGH bei der Berechnung des Ausgleichs relevant und können sich auf die Höhe des gerechten Ausgleichs auswirken. Wenn sich in der Praxis zeigt, dass die Funktion von den Nutzern so gut wie nie genutzt wird, wäre daher sogar möglich, dass die Zurverfügungstellung dieser Funktion keine Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt. Es sei im Ermessen des nationalen Gerichtes einen Schwellenwert festzusetzen, unterhalb dessen der Nachteil als geringfügig einzustufen ist.

Zur differenzierenden Behandlung von Trägern, die dem Gerät entnommen werden können, und Komponenten, die in den Geräten fest integriert sind, hält der EuGH fest, dass diese grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, vorausgesetzt, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, was dann der Fall sein könnte, wenn die Rechtsinhaber für die zu Vervielfältigungszwecken verwendbaren integrierten Komponenten einen gerechten Ausgleich in anderer Form erhalten.

Den Umstand, dass der vergütungspflichtige Hersteller darüber nicht in Kenntnis sei, ob der Endabnehmer ein privater oder ein gewerblicher Kunde sei, will der EuGH bei einer generellen Privatkopievergütung dadurch berücksichtigt wissen, dass die Regelung selbst durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist, der Hersteller von der Bezahlung der Vergütung bei Nachweis, dass die Speicherkarten von anderen als natürlichen Personen zu anderen als privaten Zwecken verwendet werden, befreit wird, und die Vergütungspflichtigen dann einen Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung haben.

Zur Frage, welche Auswirkungen die vom Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis zur Verwendung von Dateien mit geschützten Werken hat, konstatiert der EuGH, dass eine in einem nationalen Gesetz vorgesehene Privatkopien-Ausnahme jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ausschließen würde. Eine dennoch erteilte Zustimmung entfalte in dem Sinn keine Rechtswirkungen, und könne sich somit nicht auf den Schaden, der den Rechtsinhabern entstanden ist, auswirken und habe daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich. Wörtlich (in der deutschen Übersetzung) meinte der EuGH in einem Absatz, welcher wohl auch den Anstoß der konträren Auslegungen des Urteils in der Fachwelt gab: Da unter Umständen wie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten die Erlaubnis keine Rechtswirkungen entfaltet, kann sie als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen, irgendeine Vergütung für die private Vervielfältigung an den Rechtsinhaber, der ihre Verwendung erlaubt hat, zu zahlen (EuGH 5.3.2015, C-463/12, Copydan Båndkopi, Rz 66).

Betreffend die Anknüpfung der Privatkopievergütung an eine Kopie aus einer rechtswidrigen Quelle konstatiert der EuGH noch – in Fortführung des Urteils EuGH 10.4.2014, C-435/12, ACI Adam ua – dass Art 5 Abs 2 InfoSocRL einer solchen Regelung über den gerechten Ausgleich entgegenstehen würde.

Resümee

Brennpunkt kontroverser Auslegungen wurde dieses Urteil wegen der Antworten des EuGH zur Frage, ob die Zustimmung des Rechteinhabers zur Privatkopie dennoch einen Anspruch auf die Zahlung des gerechten Ausgleichs über die Festplattenabgabe entstehen ließe. Es geht daher zum Beispiel darum, ob ein Künstler, der sich entscheidet gegen Entgelt seine Musikvideos im Internet zum Download anzubieten, zusätzlich über das System der Pauschalvergütung zu entlohnen ist. Der EuGH hat sich dazu allerdings nicht konkret festgelegt, sondern beschränkt seine Ausführungen auf im Wesentlichen zwei Feststellungen: zum einen, dass eine Zustimmung des Rechteinhabers, wenn Privatkopien ex lege eine Ausnahme von seinem Ausschließlichkeitsrecht darstellen, keine Rechtswirkungen entfaltet, und zum anderen, dass eine solche Zustimmung bei der Bemessung des gerechten Ausgleichs nichts zu berücksichtigen ist.

Rechtsdogmatisch ist damit vom EuGH das Problem einer doppelten Zahlung gelöst – es kann ein solches nämlich gar nicht geben, weil Privatkopien im Fall einer Privatkopien-Ausnahme keine Zustimmung zulassen. Die Realität sieht allerdings anders aus und es ist kein Einzelfall, wenn ein User für seinen Download zahlt. Die Aussage, dass die Erlaubnis durch den Rechtsinhaber keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an ihn Rechtsinhaber wegen der Privatkopie begründet, wurde daher auch in zweierlei Hinsicht ausgelegt. Die Hersteller stehen auf dem Standpunkt, dass das Urteil so zu verstehen sei, dass legal erworbene bereits abgegoltene Inhalte von der Festplattenabgabe ausgeschlossen seien. Die Rechteinhaber hingegen sehen sich in ihrem Standpunkt bestärkt, dass private Downloads nur pauschal über die Privatkopievergütung abgegolten werden können; ob für das Werk auch separat bezahlt worden sei, ist unerheblich.

Losgelöst von dieser Diskussion kann man als Ergebnis des Urteils wohl festhalten, dass die Interdependenzen zwischen grundsätzlicher Berechtigung der Festplattenabgabe, den Umständen, die bei der Festsetzung der Höhe des gerechten Ausgleichs zu berücksichtigen sind und dem Entfall einer Abgabe noch keinesfalls geklärt sind, und im weiteren vornehmlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten – beim österreichischen Gesetzgeber in Hinblick auf die Determinierung des Anwendungsbereichs, wenn er von der Privatkopien-Ausnahme Gebrauch gemacht hat, und bei den Gerichten, wenn es um die Feststellung der Kriterien einer solchen Regelung geht – liegen wird.

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