Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

Gesamtschuldnerische Haftung der Mutter für Kartellverstoß der Tochter höher als Buße der kartellbeteiligten Tochter?18.10.2015

Ja, entschied das Europäische Gericht und verhängte in zwei unabhängigen Verfahren verschieden hohe Geldbußen für die aus dem Kartellverstoß der Tochter gesamtschuldnerisch haftende Mutter und die am Kartell beteiligte Tochter. Nein, sagt nun (September 2015) in zweiter Instanz der Europäische Gerichtshof, wenn sich die Haftung einer Muttergesellschaft vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, darf die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen.

von Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte OG (Brüssel, Wien)

Total France, ein Tochterunternehmen von Total, war bis 2005 an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse, die für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien oder Reifen eingesetzt werden, im Europäischen Wirtschaftsraum und auf dem deutschen Markt beteiligt.

2008 hat die Kommission Total France und  Total eine Geldbuße iHv EUR 128 Mio auferlegt (COMP/39.181 – Kerzenwachse), wobei Total als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung ihrer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft haftete. In zwei unabhängigen Klagen (die in zwei getrennten Verfahren resultierten) beantragen Total und Total France daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

Mit Urteil vom 13. September 2013 wies das Gericht die Klage von Total ab. Im Parallelverfahren, das die Klage der Tochtergesellschaft Total France betraf, setzte das Gericht hingegen mit Urteil vom gleichen Tag die über die Tochter verhängte Geldbuße auf EUR 125 Mio herab, da es der Auffassung war, dass die Kommission für die Beteiligung von Total France einen zu langen Beteiligungszeitraum zugrunde gelegt hatte.

Beide Unternehmen, dh Total France und Total, legten jeweils Berufung gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz ein.

Mit Urteilen vom 17.9.2015 entschied nun der Gerichtshof, dass die Berufung von Total France zurückzuweisen sei (Urteil C-597/13 P), die Buße der Mutter (Urteil C-634/13) wurde hingegen auf EUR 125 Mio (und damit auf die Höhe der Buße der Tochter) herabgesetzt. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ergebnis des Urteils Total France für Total nicht berücksichtigt hat.

Der Gerichtshof begründete dies damit, dass für den Fall, dass sich die Haftung einer Muttergesellschaft vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf. Jede Reduzierung der Haftung der Tochtergesellschaft muss daher grundsätzlich auch der Muttergesellschaft zugutekommen. Dies gilt auch dann, wenn die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Parallelklagen erheben. 

Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte OG (Brüssel, Wien)

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar