Der deutsche Goldbären-Streit wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (“BGH“) entschieden: Haribos bekannte Gummibären namens “Goldbären” konnten sich gegen Lindt & Sprünglis Schoko-“Gold-Teddy” nicht durchsetzen.
Von RA Mag Alexander Schnider LL.M., GEISTWERT Rechtsanwälte
Im wesentlichen kam der BGH in letzter Instanz zum Schluss, dass zwischen Haribos Wortmarken “GOLDBÄR” und “GOLDBÄREN” sowie Lindt & Sprünglis oben abgebildetem Schokoladeerzeugnis keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl die Pressemitteilung des BGH zur Geschäftszahl I ZR 105/14 – Goldbär; die Entscheidung ist allerdings noch nicht im Volltext veröffentlicht). Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher meinte dazu übrigens, dass der BGH hinsichtlich der Gretchenfrage “markenrechtliches Neuland” betreten habe, ob eine Wortmarke durch ein dreidimensionales Produkt überhaupt verletzt werden kann (vgl Die Welt, 23.9.2015).
In Österreich spricht einiges dafür, dass dieser Fall anders entschieden worden wäre, auch wenn sich der österreichische Oberste Gerichtshof (“OGH“) oftmals an der deutschen Rechtsprechung orientiert, falls keine vergleichbare österreichische Rechtsprechung vorliegt: Schon im Jahre 2006 standen sich vor dem OGH nämlich die Wortmarke “SIERRA Der Tequila mit dem Hut” (IR 541.549) sowie eine Tequila-Flasche gegenüber, auf deren Flaschenverschluss ein dreidimensionaler schwarzer Plastik-Sombrero thronte. In Österreich ist die Frage nach der entsprechenden Verwechslungsgefahr daher wortwörtlich ein “alter Hut”.
In diesem österreichischen Tequila-Streit erwog der OGH insbesondere Folgendes, als er Sierra Tequilas einstweiligem Verfügungsantrag stattgab und die Verwechslunsggefahr zwischen der Wortmarke “SIERRA Der Tequila mit dem Hut” und dem dreidimensionalen Eingriffsgegenstand bejahte, ohne dass es auf die Bekanntheit der Klagsmarke(n) überhaupt noch angekommen wäre (OGH, 9.8.2006, 4Ob119/06p – Sierra Tequila):
“4.2 Der Oberste Gerichtshof hat „Überkreuzverwechslungen” zwischen der Wortmarke „Tiere mit Herz” und dem Herzemblem auf einem Plüsch-Teddybären (4 Ob 302/86 = ÖBl 1986, 77 – Tiere mit Herz) wie auch zwischen der Wortmarke „Ritter” und der einen Ritter zu Pferd mit Schild und Speer zeigenden Bildmarke (4 Ob 13/94 = ÖBl 1994, 227 – Ritter/Knight) bejaht.
4.3 Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar. Wer den Werbespruch der Klägerin mit seinem Hinweis auf den Tequila mit dem Hut kennt, wird, sieht er den Tequila der Beklagten, annehmen, es handle sich um das Produkt der Klägerin, da auch der Tequila der Beklagten einen Hut trägt. Genauso nahe liegt es, dass er sich, verlangt er einen „Tequila mit dem Hut”, mit dem Produkt der Beklagten zufrieden gibt.“
Es bleibt abzuwarten, ob sich die österreichische Rechtsprechung in Zukunft doch eher am deutschen Goldbären-Urteil orientiert, oder es beim “Sierra Tequila” bleibt.
Von RA Mag Alexander Schnider LL.M., GEISTWERT Rechtsanwälte
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