Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zum Verständnis eines Teils der Verkehrskreise.
Von RA Dr Christian Schumacher, SCHÖNHERR Rechtsanwälte
Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 4 Ob 77/15z Gelegenheit klarzustellen, dass ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn es aus dem Verkehrsverständnis eines von mehreren beteiligten Verkehrskreisen folgt.
Konkret war die Eintragung der Wortmarke AMARILLO für Waren in Klasse 29 (Konfitüren), 32 (Fruchtsäfte) und 33 (Spirituosen) zu beurteilen. "Amarillo" bezeichnet eine bestimmte Art der Zuckermelone. Für die Fachkreise (Fachhändler) konnte davon ausgegangen werde, dass diese das Zeichen AMARILLO als Hinweis auf einen Inhaltsbestandteil oder auf den Geschmack der Honigmelone, also in beschreibendem Sinn, verstehen. Die Konsumenten allerdings verstünden das Zeichen AMARILLO weder als Farb- noch als Sortenbezeichnung ("gespaltene Verkehrsauffassung").
Vor diesem Hintergrund sprach der OGH aus, dass das Verkehrsverständnis der Fachkreise, also nur eines Verkehrskreises, als (nicht schützbare) beschreibende Angabe bereits dafür ausreichte, dass ein Schutzausschlußgrund vorliege. Entsprechend wurde die Abweisung durch das Österreichische Patentamt bestätigt.
Von RA Dr Christian Schumacher, SCHÖNHERR Rechtsanwälte
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile
Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe
09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar