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EU-Markenrechtsreform: Ab 23.3.2016 treten schrittweise neue Bestimmungen in Kraft20.02.2016

Wie angekündigt wurde das EU-Markenrechtsreformpaket noch vor Weihnachten 2015 im Amtsblatt veröffentlicht.

Von Christian Schumacher, SCHÖNHERR Rechtsanwälte

Wie angekündigt wurde das EU-Markenrechtsreformpaket noch vor Weihnachten 2015 im Amtsblatt veröffentlicht.
 
Die meisten Änderungen zur Gemeinschaftsmarkenverordnung (dann: Unionsmarkenverordnung) treten am 23.3.2016 in Kraft. Ab dann gilt das modernisierte europäische Markenrechtsregime für die künftig "Unionsmarke" (englisch "European Union trade mark" oder "EU trade mark" und daher in der Praxis wohl "EU-Marke") genannte Gemeinschaftsmarke. Für die durch Sekundärrechtsakte zu implementierenden neuen Vorschriften zu den Eintragungserfordernissen (Wegfall des Erfordernisses grafischer Darstellbarkeit) und die Schaffung der neuen Gewährleistungsmarke besteht jedoch eine Umsetzungsfrist von 21 Monaten. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt trägt künftig den Namen "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" (englisch "European Union Intellectual Property Office") – EUIPO.
 
Aufgrund der geänderten Markenrichtlinie  ist das nationale Recht in den Mitgliedstaaten bis zum 14.1.2019 zu harmonisieren. Ausgenommen davon ist nur die Verpflichtung zur Einführung eines effizienten und zügigen Verwaltungsverfahrens für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke bei den Markenämtern (Art 45) – für Österreich besteht dieses Verfahren bereits; hoffentlich ist die nunmehrige Vorgabe der Richtlinie ein Anlass, die Effizienz und Zügigkeit des Löschungsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung zu verbessern.

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