Berechnet sich die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates anhand des Tages des Zugangs des ersten Genehmigungsbeschlusses oder nach dem Tag der Genehmigung. Diese Frage hat das österreichische Oberlandesgericht Wien dem EuGH gestellt.
von Rainer Schultes, GEISTWERT Rechtsanwälte
Der EuGH ist dem Generalanwalt nun im Urteil zu C-471/14 – „Seattle Genetics“ gefolgt: Für die Laufzeit kommt es darauf an, wann der Berechtigte die Markzulassung seines Arzneimittels tatsächlich in Händen hält.
Inhaber von Schutzzertifikaten erhalten damit einen um einige Tage längeren Patentschutz. Die uneinheitliche Handhabung der Laufzeitberechnung in den verschiedenen europäischen Ländern hat damit ein Ende.“
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