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Zusammenfassung des aktuellen EuGH Urteils C-247/14 - HeidelbergCement/Kommissio24.05.2016

Zur Begründungspflicht von Auskunftsverlangen der Kommission - eine Zusammenfassung von RA Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Brüssel / Wien

Zur Begründungspflicht von Auskunftsverlangen der Kommission

Zusammenfassung des EuGH Urteils C-247/14 P, HeidelbergCement/Kommission („Heidelberger Zement“), Entscheidung vom 10.3.2016

Sachverhalt / Hintergrund des Verfahrens

2008 / 2009 hat die europäische  Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen der Zementbranche durchgeführt. Gegen mehrere dieser Unternehmen, ua Heidelberger Zement, leitete die Kommission anschließend ein Verfahren wegen mutmaßlicher schwerer Kartellverstöße (Marktaufteilung, Preisabsprachen in den Märkten für Zement und verwandte Produkte) ein.

Innerhalb dieser Verfahren ersuchte die Kommission mit Beschlüssen vom 30. März 2011 auch Heidelberger Zement um die Beantwortung detaillierter Auskunftsverlangen. HeidelbergCement erhob dagegen Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union („EuGe“) und führte aus, dass die Kommission die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen nicht hinreichend erläutert und Heidelberger Zement eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung auferlegt hatte, insbesondere, da das Unternehmen eine Vielzahl von Auskünfte zu beantworten hatte und die Antworten in einem besonders aufwändigen Antwortformat aufzubereiten waren.

Das EuGe wies die Klage von Heidelberger Zement mit Urteil vom 14. März 2014 zurück und bestätigte im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverlangen der Kommission an die Zementhersteller.

Der im Berufungsverfahren angerufene Europäische Gerichtshof („EuGH“) schloss sich hingegen in seiner nun erfolgten Urteilsfindung der Argumentation der Zementhersteller an. Die Auskunftsverlangen der Kommission wurden als nicht rechtlich hinreichend begründet angesehen und in Folge dessen - in Aufhebung des Urteils des Erstgerichts - die entsprechenden Beschlüsse der Kommission für nichtig erklärt.

Rechtliche Begründung der Entscheidung des EuGH

In seiner Begründung verweist der EuGH einleitend allgemein darauf, dass die Kommission in Auskunftsverlangen nicht nur die geforderten Auskünfte angeben und die Frist für ihre Erteilung festlegen muss, sondern u.a. auch die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens zu begründen hat. Den betroffenen Unternehmen soll dadurch ermöglicht werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren.

Im gegenständlichen Auskunftsverlangen waren die Fragen der Kommission nach Ansicht des EuGHs „außerordentlich zahlreich“ und haben „ganz unterschiedliche Arten von Auskünften“ betroffen. Das EuGH wird hier in seiner Kritik an der Kommission deutlich, wenn darauf verwiesen wird, dass die Begründung für das Auskunftsverlangen „äußerst knapp, vage und allgemein gehalten“ ist. Die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung waren nach Ansicht des EuGH „nicht klar und eindeutig“. Es konnte aus dem Auskunftsverlangen auch nicht festgestellt werden, ob die verlangten Auskünfte für die Untersuchung notwendig sind.

Der Begründungsmangel wiegt für den EuGH umso mehr,  als die Kommission bereits zwei Jahre vor Aussendung der Auskunftsverlangen die eingangs erwähnten Nachprüfungen  durchgeführt hatte und somit zum Zeitpunkt der Auskunftsverlangen über Informationen verfügte, um „die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung der betreffenden Unternehmen mit größerer Bestimmtheit zu formulieren“.

Folgen in der Praxis?

Durch das vorliegende Urteil kommt es zu einer für die Praxis wichtigen Absteckung der Grenzen, inwieweit kartellrechtliche Behörden Auskunftsverlangen stellen können und insbesondere, inwieweit diese zu begründen sind. Für Unternehmen sind diese Fragen von großer Bedeutung, da – unabhängig von der Frage, ob nach dem Auskunftsverlangen ein Bußgeld(-verfahren) droht – die Beantwortung von Auskunftsverlangen mit immensen Personal-, Ressourcen- und Kostenaufwand verbunden sein kann und das oft über einen Zeitrahmen von mehreren Monaten oder Jahren (wenn es, wie es in der Praxis oft vorkommt, mehrere Auskunftsverlangen hintereinander gibt).

Abzuwarten ist, inwiefern dieses Urteil (das sich mit Auskunftsverlangen der Kommission im Rahmen der Rechtsdurchsetzung von EU-Behörden befasste) auch Argumentationshilfe vor Verfahren nationaler Behörden bietet. Die Besonderheiten des gegenständlichen Sachverhalts, wonach die Kommission schon ausreichend Informationen hatte, bevor die Auskunftsverlangen an die Unternehmen übermittelt wurden, werden in jedenfalls zu berücksichtigen sein.

RA Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Brüssel / Wien

[EuGH_C-247-14_P_Heidelberger_Zement.pdf, 86 KB]

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